Testeinkauf
Hallo,
ich brauche wieder mal euren Rat.
Ich schildere Euch mal den Sachverhalt:
Eine externe Firma , macht in unseren Markt ( Einzelhandel) externe Testeinkäufe und geht durch jede Abteilung, d.h. Frischebereich, Foodbereich usw. bis zum Schluss die Kasse an der Reihe ist. Nach ca. einer Woche bekommt der Hausleiter die Auswertung.
Jetzt meine Frage. Darf ein Kunde an der Kasse Lügen,wenn die Kassiererin den Kunden fragt,ob die Milch auf dem Band, genau die selbe ist,wie im Einkaufswagen????
Desweiteren möchte der Betriebsrat die externen Testeinkäufe abschaffen. Geht das ???
Community-Antworten (8)
07.09.2015 um 13:47 Uhr
Die Bibel sagt dazu kganz klar in den 10 Geboten, dass dies untersagt ist. Die Welt ist halt schlecht, natürlich darf der Kunde lügen. Gegen Testeinkäufe könnt ihr nichts machen, da gab es schon vor Jahren ein Urteil
07.09.2015 um 13:48 Uhr
Hallo. abschaffen könnt ihr die Testkäufe nicht. Siehe hier BGH Az. IZR 215/08 Leitsatz Testkäufe sind grundsätzlich zulässige und nicht rechtsmissbräuchlich. Ausnahme der zu testende Mitarbeiter soll nachweißlich und und mit Vorsatz reingelegt werden um ihn z.B. los zu werden. Das gilt nicht wenn ausschließlich überprüft werden soll ob die Person ihre Arbeit korrekt ausführt. In eurem Beispiel ob sie als Kassiererin überprüft ob es wirklicklich die gleiche Milch ist. Denn das wäre ihre Aufgabe. Was die Auswertung der Testkäufe betrifft da seit ihr Natürlich voll umfämglich mit im Boot.
07.09.2015 um 20:03 Uhr
Wenn allerdings Testeinkäufe regelmäßig stattfinden sollen, unterliegen die Regeln für diese der Mitbestimmung des BR (§ 87 BetrVG, Ordnung im Betrieb).
07.09.2015 um 22:22 Uhr
@ gironimo
"Wenn allerdings Testeinkäufe regelmäßig stattfinden sollen, unterliegen die Regeln für diese der Mitbestimmung des BR (§ 87 BetrVG, Ordnung im Betrieb)."
Es nimmt ja fast schon zwanghafte Züge an, mit welcher Regelmäßigkeit Du auf den § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG verweist! Du solltest vielleicht einmal eine Kommentierung bemühen und nachlesen, was unter "Ordnung des Betriebs" zu subsumieren ist ...
Btw ... bis zum heutigen Tag ist zumindest mir keine einzige arbeitsgerichtliche Entscheidung bekannt, die Deine Behauptung bestätigen würde. Ich kenne aber diverse Entscheidungen, in denen der 87er Abs.1 Nr.1 als unzutreffend beurteilt wird.
Und warum regelmäßige Testeinkäufe den Ausschlag geben sollen, ist mir ein ein ebenso großes Rätsel!
08.09.2015 um 09:57 Uhr
Es gibt kein 'Recht im Unrecht', weswegen zB eine Schwangere bei der Einstellung auf die Frage, ob sie schwanger sei, lügen darf. Analog darf auch ein Mensch mit Schwerbehinderung das tun.
Dies alles ist aber auf eine Tüte Milch nicht übertragbar. Hier würde ich die Wahrheit sagen. :)
Zu den externen Testkäufen - so diese betrieblich veranlasst wurden und eine Regelmäßigkeit vorliegt, kann tatsächlich ein Mitbestimmungsanspruch des BR gegeben sein. Allerdings, wie sinnvoll regelmäßige Testkäufe sind (zB jeden 3. im Monat) sei dahingestellt.
08.09.2015 um 14:31 Uhr
Es geht nicht um den Einsatz eines Testkäufers, sondern um die Regeln beim Einsatz von Testkäufern. Also z.B. welche Folgen haben evntuelle Fehler? Abmahnung, Kündigung oder doch Training und Schulung - oder Fehlermöglichkeiten minimieren.
Da würde ich als AN schon erwarten, dass sich der BR nicht hinter einem Berg von Urteilen verschanzt nach dem Motto "Da können wir nichts machen". Ich würde erwarten, dass der BR, wenn er nur den Schein einer regelmäßigen (also widerkehrenden) Nutzung dieses Kontrollinstruments erkennt, von seinem Initiativrecht gebrauch macht und Regeln vom AG fordert.
Ansonsten siehe auch Kommentare zum BetrVG zum § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und - falls der Testkäufer Formulare nutzt auch § 94 BetrVG; bei elektronischer Verarbeitung auch § 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG (z.B. den Däubler). Ansatzpunkte gibt es genug
08.09.2015 um 15:37 Uhr
Zitat (lussil): "Darf ein Kunde an der Kasse Lügen,wenn die Kassiererin den Kunden fragt,ob die Milch auf dem Band, genau die selbe ist,wie im Einkaufswagen???? "
Der ehrliche Kunde darf das nicht!
09.09.2015 um 10:40 Uhr
Hallo alle,
im BetrVG m. Basiskommentar (Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo; 18. Aufl.) steht im §87 RN13 auf Seite 565: "Der Einsatz sog. Testkäufer, die im Betrieb anonym Einkäufe tätigen, um anschließend dem AG Bericht über das Verhalten der einzelnen Verkaufspersonen zu erstatten, ist (...)mitbestimmungspflichtig..."
Entscheidendes Kriterium ist dabei aber, daß diese Testkäufer dafür Mitarbeiter des Unternehmens sein müssen.
Führt hingegen ein externes Unternehmen diese Testkäufe durch, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Und das ist hier ja nach Abgaben des Themenerstellers der Fall.
Ciao