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Mitarbeiterverleih??

B
BRToni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, unsere GF hat 2 Unternehmen, die den gleichen Dienstleistungssektor abdecken. In dem einen Unternehmen gibt es einen BR, in dem 2ten nicht!! Von dem 2ten Unternehmen werden Mitarbeiter über Wochen in dem anderen Unternehmen eingesetzt, ohne jegliche Informationen oder Anhörungen des BR. Nach meinem Kenntnisstand hat das 2te Unternehmen keine Arbeitnehmerüberlassung... Meine Frage ist, wie kann man einen Riegel davor schieben?

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Community-Antworten (6)

C
Challenger

12.08.2015 um 14:38 Uhr

Hallo erst mal, bei Deiner Frage deutet viel darauf hin, daß es sich um eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung handelt, welche weitgehend von den Beschränkungen des AÜG befreit ist. Wenn aber das 2.Unternehmen einem anderen UN mit BR Arbeitskräfte überläßt, dann ist der BR nach §99 Abs.1 BetrVG zu beteiligen. Denn es handelt sich für das aufnehmende UN um eine Einstellung. Der Umfang der Beteiligung ist für den BR allerdings nicht so groß,als wenn das UN selbst einstellt, dh unter Vertrag nimmt.

P
Pjöööng

12.08.2015 um 14:43 Uhr

Zitat (Challenger): "Wenn aber das 2.Unternehmen einem anderen UN mit BR Arbeitskräfte überläßt, dann ist der BR nach §99 Abs.1 BetrVG zu beteiligen."

Woher kommt diese Einschränkung auf Absatz 1?

Zitat (Challenger): "Der Umfang der Beteiligung ist für den BR allerdings nicht so groß,als wenn das UN selbst einstellt, dh unter Vertrag nimmt."

Welche Teile der Beteiligung fallen weg?

B
BRToni

12.08.2015 um 14:51 Uhr

Hallo nochmal, also es ist nicht ein Konzern! Die beiden Unternehmen sind unabhängig voneinander zu betrachten. Daher kann für mein Verständnis kein "konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung" greifen...

H
hampes

12.08.2015 um 15:09 Uhr

Hi alle,

also die Konzernleihe ist auch genehmigungspflichtig:

http://www.martin-mewes.de/index.php?nr=32196&menu=0

Zur Abgrenzung der Einsatzmöglichkeiten:

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht-aktuell_Grenzen_der_konzerninternen_Arbeitnehmerueberlassung.html

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Zeitarbeit-Arbeitnehmerueberlassung/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html

Die MBR des aufnehmenden BRs sind nicht eingeschränkt, es handlet sich m.E. ganz klar um Einstellungen, laßt euch da nicht in die Irre führen! Schränkt unerlaubte ANÜ so weit wie möglich ein, macht sie so schwer wie möglich, verzögert die Einstellungen, stellt möglichst große Forderungen für die KollegInnen auf, damit es wirtschaftlich uninteressant wird für den AG solche Faxen zu machen!

Ciao.

C
Challenger

13.08.2015 um 13:27 Uhr

Hallo Pjöööng, Deine erste Frage kann ich nicht richtig einordnen.

Antwort auf Deine 2.Frage: Auf jeden Fall die Beteiligung bei Eingruppierung.

C
Challenger

13.08.2015 um 13:42 Uhr

Hallo BRtoni, lies Dir mal §1 AÜG durch, dort findest Du noch weitere Beispiele für Konsterlationen, die nicht den Einschränkungen des AÜG un - terliegen.

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