Thermosflaschen
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
unserer Geschäftsführerin möchte in der Produktion also im Lager und in den Büros im Lager die Thermosflaschen (das Mitbringen und Mitsichführen) verbieten. Viele Kollegen bringen sich von zuhause Kaffee oder Tee in einer Tehermosflasche mit. Diese werden dann in den Büros oder auf den Staplern/Kommissioniergeräten genutzt. Stattdessen möchte die Geschäftsführerin, dass die Tehermosflaschen in den Spinden die direkt neben den Pausenräumen sind verbleiben, und die Thermosflaschen entsprechend zur Pause genutzt werden.
Darf die Geschäftsführerin das ohne den BR zu fragen? Haben wir Mittbestimmungsrechte?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe, und lieben Gruß
Community-Antworten (16)
15.07.2015 um 19:24 Uhr
Sie wird ja wohl Gründe geannt haben.
Da du explizit von Thermosflaschen sprichst, geht es wohl um heiße Getränke. Da wäre das Thema Arbeitsschutz zB ein nachvollziehbarer Punkt.
Gerade auf einem Stapler sollte nun wirklich kein heißer Tee vergossen werden.
15.07.2015 um 19:30 Uhr
Arbeittschutz ist ein Argument.
Ist das Vorhaben der Geschäftsführerin mittbestimmungspflichtig? Wir haben das im Gremium lange diskutiert kommen aber auf keinen grünen Zweig.
15.07.2015 um 19:31 Uhr
Hier spielen wohl verschiedene Aspekte mit. Zumindest auf den Staplern ist wohl das gleichzeitige Arbeiten und Kaffee trinken schlechterdings unmöglich. Insofern wäre ein Kaffeetrinkverbot während des Staplerfahrens wohl eine Arbeitsanweisung und damit mitbestimmungsfrei. Damit könnte man vielleicht auch noch begründen, dass das herumfahren der Thermoskannen auch unterbunden wird.
In den Büros ist das schon schwieriger, heir wäre es wohl mitbestimmtes Ordnungsverhalten.
Es wäre natürlich auch denkbar dass es Sicherheitsgründe gibt, das Mitführen der Thermoskannen zu unterbinden. Die müsste man dann kennen.
15.07.2015 um 20:09 Uhr
jepp so ist das mit der Mitbestimmung
15.07.2015 um 20:14 Uhr
Ich sehe den BR dennoch in der Mitbestimmung. Es sei denn, es gibt eine zwingende Vorschrift (Gesetz), die keinen Spielraum mehr läßt.
Auch mögliche Arbeitsunterbrechungen ja/nein sind mitbestimmungspflichtig. Der Staplerfahrer könnte ja seine Fahrt unterbrechen ....
Und wo die Getränke sinnvoller Weise zu lagern sind, wäre ja dann auch noch eine Frage.
Da wird man doch wohl gemeinsam eine Lösung finden.
Ich denke auch, dass man die Aufnahme von Flüssigkeit in heißer Jahreszeit schon aus Gesundheitsschutzgründen nicht nur auf Pausen beschränken kann.
15.07.2015 um 20:26 Uhr
also meinst du, dass der Gesetzgeber eventuuell sagt - wärend des Fahrens nicht trinken, aber alles andere darumzu ist regelungsberechtigt? hmmm, interessant... also ich als BR darf regeln, dass die Thermoskannen mitgebracht werden können und darf regeln wann und wo ich Getränke zu mir nehme?
KLASSE... ich erinnere noch an einem Fred, wo ich schrieb, dass wo der Gesetzgeber Regelungsfreiraum gelassen habe, der BR hier ein MBR hat - und seiner Zeit sollte mir das niemand glauben... :-D
Ich gebe dir doch Recht - ich sehe das genau so!!!
15.07.2015 um 21:31 Uhr
@PaulBreitner Antwort 3 Kannst Du getrost streichen. Dnn wo ist es weniger Ordungsverhalten wenn man im Gabelstapler anhält und sich ein Getränk einschüttet, oder im Büro sich vom Schreibtisch abwendet und sich ein Getränk eingiesst. Beides ist Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Eine Konkretisierung des Arbeitsverhalten sich nicht während der Fahrt auf dem Gabelstapler und bei der Arbeit am PC ein Getränk ein zu giessen ist zwar in so weit korrekt. Das Ganze betrifft aber nicht den moment an dem man gerade keine Arbeit ausführt. Also ist § 87 Abs 1 Nr. 1 BetrVG zwingend zu beachten. Kleiner Tipp in Thermogeräten kann man nicht nur warm halten.
16.07.2015 um 09:42 Uhr
Ich denke ja, das darf die GF anordnen, unter Rückgriff auf ihr Hausrecht. Auch aus ihrer Fürsorgepflicht (heiße Getränke in Gefahrenzone) kann sie argumentieren.
Sie hat nur eines außer Acht gelassen, nämlich das Wohl des Betriebs. Soweit ich gehört habe, werden guten Staplerfahrer am Markt gesucht. Weiß nicht, ob das stimmt, aber WENN es stimmt, wird sie Fachkräfte verlieren und ihre Lektion lernen müssen.
16.07.2015 um 11:05 Uhr
Eine Arbeitsanweisung bezüglich des Arbeitsschutzes ist sicher nicht mitbestimmungsfrei §87 Abs.1 Ziff.7 BetrVG. Auch das Hausrecht hebelt ganz sicher nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats aus. Zu unterstellen die Fahrer würden während der Fahrt trinken halte ich wenigstens für mutig. Diese Fahrer dürften kaum geeignete Personen gemäß §7 Abs.1 Ziff.2 DGUV V68 (BGV D27) sein und demnach sowieso nicht mit dem Führen von Flurförderfahrzeugen beauftragt werden.
Aber was genau will die GF mit der Maßnahme erreichen? Gemäß §3 ArbSchG darf sie die Flüssigkeitsaufnahme während der Arbeitszeit sowieso nicht verhindern. Sie könnte höchstens das Trinken am Arbeitsplatz verhindern und müsste andererseits Arbeitsausfälle durch innerbetriebliche Wegezeiten in kauf nehmen. Wenn dass das Ziel sein sollte, wo liegt euer Problem?
16.07.2015 um 11:17 Uhr
Trinken am Arbeitsplatz betrifft das Ordnungsverhalten. Hier hat ein Personalrat vom vom VG sein MBR bestätigt bekommen, was dann auch für den BR zutreffen dürfte.
16.07.2015 um 12:03 Uhr
Das dürfte für den Büroarbeitsplatz wahrscheinlich generell gelten, für den Staplerfahrer wäre ich mir da nicht so sicher. Wo mit Gefahrstoffen hantiert wird, wird die Mitbestimmung diesbezüglich dünn
16.07.2015 um 16:02 Uhr
Zitat (blackjack): "Trinken am Arbeitsplatz betrifft das Ordnungsverhalten. Hier hat ein Personalrat vom vom VG sein MBR bestätigt bekommen, was dann auch für den BR zutreffen dürfte."
Du meinst: VG Mainz Az. 5 K 819/03?
Hatte da aber das VG nicht entschieden, dass das Ess- und Trinkverbot (im Kundenbereich einer Sparkasse) wegen seiner Absolutheit (nämlich nicht einmal einen Schluck Wasser trinken zu dürfen) das MBR des PR verletzte?
Insofern ist Deine Interpretation schon etwas gewagt.
Zitat (DummerHund): "Dnn wo ist es weniger Ordungsverhalten wenn man im Gabelstapler anhält und sich ein Getränk einschüttet, oder im Büro sich vom Schreibtisch abwendet und sich ein Getränk eingiesst. Beides ist Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb."
Das Bundearbeitsgericht hat einst folgende Definition getroffen: "Das Arbeitsverhalten wird bestimmt, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind (Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1984, aaO, zu B II 2 der Gründe). Das Arbeitsverhalten betreffen Anordnungen des Arbeitgebers, die dieser in Ausübung seines Direktionsrechts trifft, d. h. des Rechtes, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zu konkretisieren. Diese Anordnungen sind nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig."
Damit ist die Anweisung, auf dem Stapler während der Arbeit keinen Kaffee zu trinken wohl eher dem Arbeitsverhalten als dem Ordnungsverhalten zuzrechnen. Um den Kaffee zu trinken muss der Gabelstapler gestoppt werden, möglicherweise die Gabel abgesenkt werden und der Motor gestoppt werden. Wenn der Kaffee dann noch heiß ist, muss zudem noch gewartet werden bi der Kaffee auf eine verträgliche Trinktemperatur heruntergekühlt ist. Insgesamt wird hiermit also die Arbeit definitiv unterbrochen. Und wie sagt das BAG "welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind".
Das Büroumfeld kann hier etwas anders betrachtet werden. Hier ist es unproblematisch wenn die Thermoskanne auf dem Schreibtisch steht und der Bescher daneben. Zum Einschenken des Kaffees muss der Blick allenfalls kurzfristig vom Monitor abgelenkt werden und wenn der Kaffee noch zu heiß ist, dann behindert der sich langsam der Raumtemperatur adaptierende Kaffee auch nicht am weiterarbeiten.
Wenn es zudem auch noch z.B. Wasserspender im Lager geben sollte, wird es sehr schwer das ThermoskannenaufdemStaplerverbot zu verhindern.
16.07.2015 um 22:25 Uhr
@Pjöööng Leider kann ich dir nicht so ganz folgen in deiner Argumentation. Im Büro darf ich Thermokanne und Becher stehen haben und im Stapler nicht? Die heutigen Stapler sind aber häufig schon so ausgerüstet das man auch dort beides stellen kann. Und in einem Büro brauche im um die Thermoskanne an zu setzen nur einen kurzen Blickwinkel und der Rst geht automatisch. Im Stapler ist dem so nicht der Fall. Hat der Becher im Stapler ein Loch oder wie sieht das aus. Und was ist eigentlich wenn man im Büro beim eintreten einer Person, oder ähnliches, erschrickt wird und man giesst über die Tastertur weil der Becher zu nahe dran stand? Nächste Frage, warum war dies bisher alles erlaubt und nun auf einmal nicht. Inhaltlich ist und bleibt der BR in der Mitbestimmung. Will der AG hier was Ändern hat er sich mit dem BR über den Inhalt zu einigen.
16.07.2015 um 23:57 Uhr
@Pjöööng Dir ist aber schon bekannt, dass bei uns (theoretisch) eine freie Arztwahl herrscht?
Sorry, aber so langsam würde ich mir mal ernsthaft Gedanken über eine Sofareservierung machen.
Jetzt weiß ich aber wenigstens, warum überall so viele Staus sind. Schütteln sich wohl alle gerade nen Kaffee rein. Und weil der ja abkühlen muss und dass beim Fahren ja eine Verkehrsgefährdung wäre, stehen halt alle rum.
Machen sie das nicht, währen sie ja nach §7 Abs.1 Ziff.2 DGUV V68 (BGV D27) auch keine geeigneten Fahrzeugführer und dürften ihre Karre dann nochnichtmal schieben. Armes Germany, was hat man dir nur angetan!
17.07.2015 um 13:19 Uhr
Zitat (DummerHund): "Leider kann ich dir nicht so ganz folgen in deiner Argumentation. "
Was ja auch kaum anders zu erwarten war.
Zitat (riedo, Norweger und wie sie alle heißen): "Dir ist aber schon bekannt, dass bei uns (theoretisch) eine freie Arztwahl herrscht?"
Endlich mal ein Beitrag der Licht in die gestellte Frage bringt!
17.07.2015 um 13:31 Uhr
Riedo du Clown, deine Rhetorik ist unterirdisch. Ja, trinken während der Fahrt stellt in der Tat eine erhebliche Verkehrsgefährdung dar. Gerätst du in den Gegenverkehr, wirst selbst du merken, dass sich das "arme Germany" dabei was gedacht hat und wirst den Kaffee, den du da grad getrunken hast, verfluchen. Nur weil es 1000x gut geht ist es noch lange nicht richtig! Denk mal nochmal zurück. Irgendwann musst du den Lappen für deinen Bock ja mal gemacht haben. Wo gehören die Hände hin? Du kannst dummes Verhalten noch so klein reden, es bleibt dennoch nur eines - dummes Verhalten