Bespaßungsvideo
Unser Arbeitgeber möchte ein Video zum Abschied unseres CEO machen - auf dem Video sollen wir alle auf Musik eine Choreographie tanzen (so Marke YMCA). Die meisten wollen sich weigern, da es echt "affig" aussieht. Kann der Arbeitgeber dies als Dienstanweisung machen und zur Teilnahme zwingen?
Community-Antworten (12)
08.01.2015 um 13:18 Uhr
Also da so ein Video ja nicht Bestandteil Eures Arbeitsvertrages sein wird und solche eine Dienstanweisung meiner Ansicht nach einen ganz klaren Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht darstellt würde ich den Chef alleine tanzen lassen oder er soll sich ne Hulagruppe mieten :-)
08.01.2015 um 15:43 Uhr
Und wenn es doch soweit kommt, muss er von jedem - wegen Recht an eigenem Bild - eine separate Einwilligungserklärung der Nutzung einholen.
08.01.2015 um 15:52 Uhr
Meinst Du erst tanzen und dann verbieten??? ;-) Ne macht Euch nicht zum Affen!!!!!!!!!
08.01.2015 um 18:07 Uhr
Zitat (ickederdicke) "Und wenn es doch soweit kommt, muss er von jedem - wegen Recht an eigenem Bild - eine separate Einwilligungserklärung der Nutzung einholen."
Die Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen und davon ist hier wohl auszugehen.
09.01.2015 um 08:43 Uhr
Pjöööng: Es lebe der Blick ins Gesetz : Das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) stellt unmissverständlich klar: “Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.” Nun du....
09.01.2015 um 10:59 Uhr
Zitat (ickederdicke): "Es lebe der Blick ins Gesetz : Das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) stellt unmissverständlich klar: 'Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.'"
Und das als Erwiderung auf mein "Die Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen und davon ist hier wohl auszugehen."?
Was verstehst Du nicht?
09.01.2015 um 13:20 Uhr
tanzen kann nicht zum pflichtprogramm erklärt werden. außer ihr arbeitet in einer tanzschule
09.01.2015 um 14:08 Uhr
Und wenn ich Hausmeister an der Tanzschule wäre, ich tät' mich trotzdem nicht zum Affen machen! ;-))
09.01.2015 um 14:47 Uhr
@Pjöööng:
KunstUrhG § 22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten
@Pjöööng "Die Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen und davon ist hier wohl auszugehen."? dazu finde ich nichts im gesetz, wenn du eine Quelle benennen kannst, bitte Gesetz, §§ benennen.
Bis dahin verstehe ich es als deine private Ansicht.
09.01.2015 um 15:40 Uhr
Oha!
249334 letzter Satz?
Du zitierst hier ja fleißig aus dem Gesetzestext, ohne ihn auch verstanden zu haben. Der Gesetzestext sagt ja nur, dass es der Einwilligung des Betroffenen bedarf, aber sagt z.B. nicht, dass diese irgendweiner Formvorschrift unterliegt. Im Falle der Entlohnung legt das Gesetz sogar ausdrücklich dar, dass die Zustaiimung stillschweigend erfolgen kann (nämlich durch Entgegennahme der Entlohnung).
Jetzt betrachten wir mal vorliegenden Fall:
Der Arbeitgeber fordert seine Arbeitnehmer auf, sich für ein Abschiedsvideo für den scheidenden CEO in irgendeiner Weise vor einer laufenden Kamera gebärden, diese Kamera wird offen vor ihnen aufgebaut und die Mitarbeiter vollführen nun vor dieser Kamera ihren einstudierten Tanz und nun kommst Du und sagst: "Ich bin aber nicht damit einverstanden dass ich dabei gefilmt wurde und diese Video unserem CEO vorgeführt werden soll!"?
Mit Gesetzen und paragraphen kann ich hier nicht kommen (die Aufforderung ist ja auch genauso sinnvoll, wie jemanden aufzufordern, mittels Gesetzen und Paragraphen nachzuweisen, dass ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann). Aber es gibt ganz viele andere, die auch meiner Meinung sind...
Schau mal hier: http://lmgtfy.com/?q=recht+am+eigenen+bild+stillschweigend
09.01.2015 um 16:23 Uhr
Der Link von pjöööng läst sich bei leider gerade nicht öffnen. Wenn wir uns aber mal den §23 anschauen:
§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Da ist auch von Bildern von Versammlungen die Rede. Bei so einer Tanzveranstaltung denke ich mal kann man von einer Versammlung sprechen.
Einzigst was ich verneinen würde, das ein AN an solch einem Tanz teil nehmen muss, sofern er nicht arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist und dieser Tanz zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dient.
09.01.2015 um 18:50 Uhr
Snooker, dringend: Raushalten. Die Materie ist nix für Dich.