Hygieneplan
Hallo an Euch
Bei uns soll ein Hygieneplan erstellt werden,tragen von Schmuck,bei Frauen Fingernägel verlängerung,abkleben von Ohrringen und Piercings,nun zu meiner Frage ist das Mitbestimmungspflichtig wenn ja doch zu dem Punkt Betrieblicheordnungoder sehe ich das falsch.
Danke schon mal im voraus für Euere Antworten.
Community-Antworten (33)
15.10.2014 um 14:56 Uhr
Hallo carlhugo, das siehst Du richtig. LG Lotte
15.10.2014 um 15:28 Uhr
@carlhugo Es kommt darauf an, gibt es ein Gesetz oder Verordnung die das vorschreibt? Wenn ja, sieht es schlecht mit dem Mitbestimmungsrecht aus. Zum Beispiel Lebensmittelrecht! usw.
15.10.2014 um 16:09 Uhr
@Erbsenzähler Ist so nicht ganz richtig Deine Aussage Beruht die auf ein Gesetz oder einer Verordung (und wie es sich anhört vermute ich mal im Rahmen des HACCP) ist das was dort drin steht nicht unbedingt mitbestimmungspflichtig. Dies wird es erst dann wenn es an die Ausführung oder evtl veränderten Bedingungen geht.
15.10.2014 um 17:07 Uhr
wenn klare gesetzliche Vorgaben bestehen, gibt es keine Mitbestimmungspflicht (die hat ja der AG dann auch nicht).
Ansonsten ist es natürlich immer eine Frage der Abwägung. Ist das Hygieneinteresse oder Sicherheitsinteresse des AG objektiv einleuchtend, sind seine Maßnahmen auch immer nachvollziehbar und er bekäme sie auch ohne BR durch. Da geht es dann eher um Fragen wie Arbeitszeit / keine Arbeitszeit etc.
15.10.2014 um 17:38 Uhr
Ganz so einfach ist es nu doch nicht wie Du denkst Pickel. Z.B. kann HACCP vorschreiben das aus Hygienischen Gründen keine besen mehr mit Holzstiel benutzt werden dürfen- HACCP schreibt dann auch vor das sie nicht einfach so rumstehen dürfen. In einem Betrieb wo Getränke hergestellt werden sind kreuz und quer zig Bänder. Wo also hin damit damit der Arbeitsblauf nicht nachhaltig gestört wird? Auch wie komme ich da am schnellsten hin wenn was ist. Du siehst, die Ordung berührt hier tatsächlich den Ablauf und das Verhalten der Arbitnehmer im Betrieb. Denn was wäre wenn die Besen an der falschen stelle wäre.Mitarbeiter braucht diesen gerade jetzt schenell um zu fegen damit niemand ausrutscht Der Kollege bricht sich derzeit das Bein weil er ausrutscht, wärend der MA den Besen da sucht wo vorab der Holzbesen immer stand. Wie war das doch mit Ordnung und Verhalten der AN im Betrieb. Und das lles wegen nem löden Besen.---------oder aber ein BR der seine Mitbestimmung nicht genutzt hat.
15.10.2014 um 18:02 Uhr
Snooker, es geht hier nicht um Besen oder um Förderbänder in der Getränkeindustrie sondern um das Verbot von Piercings, langen Fingernägeln etc. Und da ist es so wie von mir oben beschrieben. Punkt.
Dass dies Nebenschauplätze eröffnen kann habe ich oben auch geschrieben aber wie ich dich einschätze möchtest du am liebsten auch noch eine BV abschließen, in welchem Winkel die Piercings abzukleben sind.
15.10.2014 um 19:18 Uhr
Selbst wenn es eine Verordnung oder ähnliches gäbe, wäre zu prüfen, ob diese einen Gestaltungsspielraum zur Umsetzung im Betrieb lässt. Das wäre dann mitbestimmungspflichtig. Besteht keine derartige Regel, ist der BR voll in der Mitbestimmung (Ordnung im Betrieb).
Zu beachten wären die Persönlichkeitsrechte eines jeden Einzelnen: ein Verbot "nur so" weil der Chef es so für richtig hält, greift da zu sehr ein.
Aber sicher habt Ihr Lösungsvorschläge für den AG, wie der Hygieneplan aussehen könnte.
15.10.2014 um 19:38 Uhr
das umsetzen von hygienebestimmungen ist nicht mitbestimmungspflichtig
was ist jetzt von lottes, das siehst du richtig, zu halten?
15.10.2014 um 20:10 Uhr
Hallo noch mal,
Das mit den Gesetzen und Verordnungen ist schon klar wenn das geregelt ist,aber aber es kommt doch drauf an wer betroffen sein soll von der Maßnahme und wer nicht,da meine ich MBR.nach Betrieblicher Ordnung. Und kann jemand von Euch sagen wo das mit den Piercings und Ohrringen steht,Lebensmittel kanns nicht sein ,da es genug Köche und Fleischer gibt die das tragen oder nicht dürfen. Dank wieder im vorraus
15.10.2014 um 21:23 Uhr
wie wäre es wenn du uns noch verrätst um welchen betrieb es sich handelt
15.10.2014 um 21:56 Uhr
Um eine Druckerei
15.10.2014 um 22:00 Uhr
carlhugo, bist du sicher, dass es sich um Hygiene- und nicht um Unfallverhütungsvorschriften handelt
15.10.2014 um 22:28 Uhr
Um eine Druckere
15.10.2014 um 22:34 Uhr
Etwas ähnliches hattest Du schon geantwortet, aber noch nicht meine Frage beantwortet ;-))
15.10.2014 um 22:51 Uhr
Das war ein versehen,deine Frage war Hygiene oderUnfall, ich meine Hygiene Vorschrift die hier neu erstellt werden soll.
15.10.2014 um 23:16 Uhr
macht ihr lebensmittelverpackungen?
15.10.2014 um 23:21 Uhr
Zahnpasta und Cremeverpackungen
15.10.2014 um 23:35 Uhr
dann ist es din en 15593 ?
16.10.2014 um 01:27 Uhr
Hallo Nubbel, über die von dir beschriebene din habe ich einiges im Netz gefunden aber es gibt keine Ausführung was und wer da was zu machen bzw. zu unterlassen hat.Da steht immer nur alles verallgemeinertzb Raum,Personalhygiene.Es muß doch möglich sein irgendwo Konkrete Angaben zufinden.Wo bleibt denn dann unser MBR zu der Ordnung im Betrieb wer macht wann was und wo.Ist es dann richtig wenn es heißt du darfst nur noch den Weg vom Eingang bis zur Umkleide benutzen und den Rückweg bitte in Umgekehrter folge,ansonsten gibts Abmahnungen oder wie ich Eingangs schrieb Frauen dürfen keine Fingernägelverlängerungen tragen. Vielleicht hast du oder jemand von euch ja noch einen link oder tip wo ich etwas genaueres herraus finde. Allso in diesem Sinne erst mal Dank
16.10.2014 um 12:45 Uhr
@Pickel
Ist mir schon klar gewesen das es nicht um Besen und dergleichen geht. Das sollt eigntlich exemplarisch zeigen welcher Rattenschwanz wo dranhängen kann. Beim Piercing und sonstigen Schmucck kann man genau so weiter schauen. Verlangen könnte der AG z.B. nicht das man den Ehering abnimmt (abkleben ja). Weiter würde sich mir die Frage stellen, muss im ganzen Betrieb Ohringe abgeklebt werden, oder gibt es auch Bereiche wo es nicht von Nöten ist. Hier z.B. ein Gabelstaplerfahrer der den ganzn Tag in einer geschlossenen Kabine sitzt. Weitr die Frage, was ist mit Armbanduhren und Brillen. Das sind jetzt Sachen die mir aus dem Stehgreif einfallen. Weiter noch die vertäglichkeit von Stoffen zum abkleben der Ringe und ähnliches.
16.10.2014 um 13:24 Uhr
Hey Snooker
es gibt bereiche wo das nicht von Nöten ist,bei dem Hygieneplan betrifft es die Produktion. meine Eigentliche Frage war ja ist ein Hygieneplan mit den von mir angesprochenen Maßnahmen in der MB nach §87,1 Betr.ordnung. Wenn ich das hier lese sind wir doch voll in der MB.
Hingegen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten."
"Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden (Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein). Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können.
Wir(7ner gremium) wollen den Hygieneplan ja nicht verhindern sondern es geht uns mehr darum was darf der AG.alleine durchsetzen,welche Maßnahmen.Die Maßnahmen die ich beschrieben habe waren ja nicht abschließend es kommen ja noch weitere hinzu.
16.10.2014 um 13:37 Uhr
Hey Snooker
es gibt bereiche wo das nicht von Nöten ist,bei dem Hygieneplan betrifft es die Produktion. meine Eigentliche Frage war ja ist ein Hygieneplan mit den von mir angesprochenen Maßnahmen in der MB nach §87,1 Betr.ordnung. Wenn ich das hier lese sind wir doch voll in der MB.
Hingegen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten."
"Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden (Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein). Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können.
Wir(7ner gremium) wollen den Hygieneplan ja nicht verhindern sondern es geht uns mehr darum was darf der AG.alleine durchsetzen,welche Maßnahmen.Die Maßnahmen die ich beschrieben habe waren ja nicht abschließend es kommen ja noch weitere hinzu.
16.10.2014 um 13:46 Uhr
@carlhugo Nicht zu vergessen sind auch die Schulungen zu der der AG verpflichtet ist. Auch hier hat der BR bei dem wann und wo ein Wörtchen nit zu plaudern; denn es sind Schulungen zu dem der AG verpflichtet ist.
16.10.2014 um 13:56 Uhr
hm selbst verdi sieht bei der umsetzung von hygienevorschriften keine mitbestimmung. wenn überhaupt, dann könntet ihr über das "wie" verhandeln.
16.10.2014 um 14:04 Uhr
Jupp Nubbel. Nicht der Hygieneplan an sich, sondern wie wird er angewandt und umgesetzt.
16.10.2014 um 14:12 Uhr
carlhugo, fordert den Arbeitgeber doch einfach mal zu Verhandlungen einer bv nach §87 abs 1 nr 1 auf und schaut was passiert. sagt er, mach ich nicht, teilt ihr ihm mit das ihr einen anwalt beauftragt.
16.10.2014 um 21:57 Uhr
Seit wann gibt es etwas mitzubestimmen, wenn per Gesetz oder Verordnung schon alles bestimmt wurde.
Die Umsetzung des HACCP- und BRC/IoP (Verpackung) –Hygienestandards obliegt allein dem Arbeitgeber und erfolgt im Rahmen seines Direktionsrechts.
Das hat auch nichts mit einer Ordnung im Betrieb zu tun, sondern gehört zur Konkretisierung des Arbeitsplatzes und der hier notwendigen Abläufe.
Wer hier zweifel hat, kann ja einmal beim Gesundheitsamt nachfragen.
16.10.2014 um 22:10 Uhr
nicht viele machen ihrem namen so viel ehre
16.10.2014 um 23:13 Uhr
„nicht viele machen ihrem namen so viel ehre“
Danke! Du leider den Grund, warum der Inhaber deines, ein bestimmtes Ende erfahren sollte.
Wenn Du den Unterschied zwischen einem Qualitätsmanagement und Hygienestandards verstanden hast, möglichst noch dieses Jahr, darfst Du es erneut versuchen.
16.10.2014 um 23:49 Uhr
wann, womit, wo ich was versuche entscheidest nicht du. woher nimmst du diese allmachtsphantasien?
17.10.2014 um 00:10 Uhr
Hallo
erst mal Dank an Euch für die Tips und es ist die din en 15593.Das Ding hat 25 Seiten. Habe heute erfahren das unser BRV schon an einigen Besprechungen teilgenommen hat und ich hab da gestanden wie der Ochs vorm Scheunentor nix gewußt morgen ist Finale wenn man es so nennen kann.Habe heute dem QM. vorgeschlagen eine BV.zu machen diese muß und sollte mit der GF.besprochen werden wer und wovon betroffen ist.Also schaun wir morgen mal. Dank und Schönen Abend
17.10.2014 um 00:19 Uhr
das hört sich doch gut an, obwohl ihr an eurem infofluss dringend arbeiten solltet. wie groß ist euer gremium? ich finde es merkwürdig wenn der brv an mehreren besprechungen teilnimmt, ohne darüber bericht zu erstatten.
17.10.2014 um 00:50 Uhr
Hallo Nubbel
wir sind 7 ,es ist nicht das erste mal das der BRV Informationen nicht weiter gibt hab da schon öfter mit ihm hoch gestanden.Aber du weißt doch die Wahl zum BRV kann man nicht beeinflußen und wenn die anderen nichts dagegen machen wirste alleine schnell zum Don Qujote.Das liegt aber auch an der Unwissenheit der anderen .In unserem HP.Plan stehen sachen drin die ich vor Jahren angesprochen habe (Gesetze ,Verordnungen) da wurde mir der Vogel gezeigtund nu sind die Dinge GANZ WICHTIG.Aber so ist das nun mal.