W.A.F. LogoSeminare

Bewerberentscheid

S
stefaniewolf
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen! Wo steht in § 99 genau, dass der ArbG dem BR mitteilen soll/muss, warum er sich für den Bewerber entschieden hat oder nicht. Danke :)

84304

Community-Antworten (4)

G
gironimo

03.07.2014 um 10:12 Uhr

nirgends - er muss nur Auskunft über die Person geben, die Bewerbungsunterlagen vorlegen und über die Auswirkungen der Maßnahme Infos liefern.

P
Pickel

03.07.2014 um 10:14 Uhr

das steht da so auch nicht. Ihr könnt es höchstens über den Umweg machen, dass ihr eine Benachteiligung eines anderen internen Mitarbeiters befristeten seht und nach den betrieblichen oder persönlichen Gründen fragt, die diese Benachteiligung rechtfertigen müssen.

Nur weit kommen wird man damit wohl nie. Wenn der AG sagt, die Person hat mich im persönlichen Bewerbungsgespräch mehr überzeugt, ist das erst einmal eine Aussage, die schwer zu prüfen oder widerlegen ist.

Man sollte als BR aber auch sehen, dass die Beurteilung der Qualität des Bewerbers grundsätzlich AG-Sache ist. Er muss wissen, wofür er seine Personalkosten ausgeben will.

P
Pjöööng

03.07.2014 um 10:16 Uhr

Spätestens wenn Auswahlrichtlinien vereinbart wurden, wird der Arbeitgeber aber auch darlegen müssen, dass er diese eingehalten hat.

Ebenso kann sich aus der Nichtberücksichtigung eines befristet Beschäftigten ein Auskunftsanspruch des BR ergeben.

S
stefaniewolf

03.07.2014 um 10:19 Uhr

vielen Dank. Dann habe ich es nur verkehrt interpretiert

Ihre Antwort