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Wahlzulassung

B
Berechtigung
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben am 10.03. in unserer WahlVorst Sitzung abgestimmt, dass wir einige Personen nicht zur Wahl zulassen werden. Heute haben wir nun Beschwerden im Briefkasten und ein paar dieser Personen, pochen auf ihr Recht mitzustimmen. Geht das, trotz unseres Beschlußes?

Im Einzelnen haben wir nicht in der Liste aufgeführt:

  • Personalleiter (kann selber einstellen und kündigen)
  • Frau der GeschFüh (gleiche Wohnung/Adresse)
  • Tochter der GeschFüh (18 Jahre, wohnt dort auch)
  • Sohn der GeschFüh (27 Jahre, wohnt nicht mehr im Haus, ist aber natürlich Verwandt mit Chef)
  • externer Berater, der seit 2 Jahren die Firma berät aber nichts anderes mehr macht
  • einen Fahrer, der als Leiharbeitnehmer erst seit dem 01.03. bei uns ist
  • eine Zugehfrau in der GeschFührung, die auch Leiharbeitnehmerin ist und seit dem 01.02. bis zum 31.03. unter Vertrag steht
  • einen weiteren Arbeitnehmer, der aktuell tagsüber bei uns arbeitet und nachts in der JVA in München schläft

Vor allem die Familie des GeschFüh macht terz. und der Leiharbeitnehmer. Ideen?

1.19802

Community-Antworten (2)

G
gironimo

18.03.2014 um 10:51 Uhr

Einsprüche gegen die Wählerliste sind doch zulässig. Also prüfen und eventuell bei Eurer Meinung bleiben oder ändern.

Der externe Berater, der nur noch für Euch arbeitet, könnte AN sein. Ebenso wahlberechtigt der Fahrer, wenn seine Beschäftigung länger als 3 Monate vorgesehen ist.

Und warum sollte der JVA-Schläfer nicht mit wählen?

Ansonsten § 5 BetrVG genau lesen!

N
nicoline

18.03.2014 um 11:50 Uhr

Berechtigung, Sohn der GeschFüh (27 Jahre, wohnt nicht mehr im Haus, ist aber natürlich Verwandt mit Chef)

Text des BetrVG: § 5 Abs. 2 Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

5.der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die **** in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben****

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