Erstellt am 14.02.2014 um 09:25 Uhr von gironimo
>da sie Verträge mit den Leihfirmen hätten die dieses nicht zulassen<
Was sollen denn das für Verträge sein? Der AG kann doch mit einer Leih-Firma nicht per Vertrag ausschließen, dass die Leih-AN ein Wahlrecht haben.
Vielleicht kannst Du Informationsmaterial aus dem Netz herausfischen und dem WV vorlegen. Das ist dann immerhin besser als gar keine Informationen.
Erstellt am 14.02.2014 um 09:33 Uhr von rolfo
Hier hilft am sichersten der offizielle Einspruch gegen die Wählerliste. Der Wahlvorstand muss den Einspruch entscheiden und begründen.
Danach bleibt dir der Rechtsweg der Wahlanfechtung offen.
Darauf würde ich den Wahlvorstand festnageln.
Erstellt am 14.02.2014 um 16:35 Uhr von paula
sind es wirklich Leiharbeiter oder handelt es sich um einen echten! Werkvertrag?
Erstellt am 15.02.2014 um 08:43 Uhr von Hartmut
Hallo Skyline, zu deiner 2. Frage: 'Über die Teilnahme eines Mitgl. der JugAzubiVertr. an einer Schulungsveranstaltung entscheidet der BR und nicht die JugAzubiVertr.' (Fitting 25. Aufl. Rn 17 zu §65 BetrVG). Fitting führt weiter aus, dass zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Schulungen für die JAV zwar einerseits die (ggü dem BR) kürzere Amtszeit zu sehen ist, andererseits aber auch die geringere Berufs- und Lebenserfahrung. Der Schulungsanspruch sei daher zwar von anderem Zuschnitt (gemeint ist Inhalt) als beim BR, aber keinesfalls von geringerem Umfang. Viel Spass bei der nächsten Schulung! :)
PS. Ein Tipp: Kombiniere besser nicht mehrere Fragen in ein Thread, sondern öffne je ein Thread pro Frage. Dann wird keine Frage übersehen.