Erstellt am 09.10.2013 um 16:36 Uhr von Pjöööng
Möglicherweise sind diese neuen Tätigkeiten als Verstezung zu betrachten?
Was meint denn die BG dazu? Habt Ihr mal Euren Arbeitgeber danach gefragt, ob er eine schriftliche Auskunft von der BG dazu vorliegen hat?
Habt Ihr eine Gefährdungsbeurteilung? Die müsste ggf. korrigiert werden und der Arbeitgeber muss sich etwas überlegen, wie er diese Gefährdung minimiert.
Erstellt am 09.10.2013 um 17:20 Uhr von gironimo
Hat sich der BR überhaupt schon einmal in dieser Sache zu Wort gemeldet? Hat eine Beratung nach § 92 BetrVG stattgefunden? Und habt Ihr mit dem AG schon über den § 98 BetrVG gesprochen? Der AG führt ja Bildungsmaßnahmen durch - nur nicht die richtigen.
Ansonsten würde ich auch prüfen, ob ggf. Versetzungen vorliegen.
Erstellt am 10.10.2013 um 07:55 Uhr von bison
Die Betroffenen sind Bauleiter welche Häuserbau beaufsichtigen, Sanierungen durchführen usw.
Jetzt sollen Sie alle Spielplätze in unseren Liegenschaften kontrollieren.
Es gab vor 6 Jahren extra eine Abtl. mit qualifizierten Mitarbeitern. diese Abtl. wurde dicht gemacht und es hat sich die letzten Jahre keiner darum gekümmert. Jetzt sollen die Kollegen das neben her mit machen. Haben werde Kenntnisse in Botanik ob Sträucher so geschnitten sin das sich kein Kind daran verletzen kann oder ob giftiges Grünzeug da wächst. Geschweige denn wie oder ab wann defekte Spielgeräte erneuert werden müssen, welche Lacke dürfen verwendet werden, welche Abstände sind zu beachten. Wie schon geschrieben ist das ein Kurs in 2x einer Woche mit Prüfung, von der 80% richtig sein muß zum bestehen.
Jetzt haben natürlich alle Ängste was ist wenn sich ein Kind verletzt. Können sie diese Arbeit ablehenen weil sie sich nicht für qualifiziert genug halten oder wäre das Arbeitsverweigerung. Eine Versetzung liegt hier nicht vor und eine Gefährdungsbeurteilung kommt glaube ich auch nicht in Frage.
Erstellt am 10.10.2013 um 08:40 Uhr von rolfo
Haftungsmäßig wäre erst mal der Arbeitgeber dran, der könnte wiederum den AN bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit haftbar machen, damit würde er aber vor Gericht nicht durchkommen, weil er die beauftragten Leute nicht genügend ausgebildet hat.
Jeder der betroffenen Kollegen soll eine Überlastungsanzeige dem Arbeitgeber zukommen lassen, Kopie an den BR.
Dabei genau auf die Gefahren möglicher Haftung hinweisen.
Erstellt am 10.10.2013 um 09:53 Uhr von gironimo
Ich würde zur Absicherung eher an ein Schreiben an den AG denken, wo auf die mangelhafter Qualifizierung hingewiesen wird und der AG es versäumt hat die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
Aber wie wäre es mit einer offiziellen Beschwerde der Mitarbeiter beim Betriebsrat? (§ 85 BetrVG). Der BR hat dann ja alle Möglichkeiten (bis zur Einigungsstelle, wenn der AG einen Rechtsanspruch der Kollegen bestreitet).