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Zutrittsberechtigungen

L
luciano
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unser AG ist dabei, an unseren Zugängen des Lagerneubaus Kartenlesegeräte für die Türöffnungen anzubringen. Er will also den Zutritt bestimmter MA für bestimmte Bereiche regeln. Darf er das einseitig überhaupt? Liege ich richtig dass hier BetrVG §87 Ziff. 1 Frage der Ordnung des Betriebes ... greift. Wenn ja müssten wir den AG sofort stoppen (UNterlassung?) und ihn auffordern mit dem BR eine BV zu vereinbaren?

Gruß luciano

1.73009

Community-Antworten (9)

G
gironimo

30.07.2013 um 10:37 Uhr

.... und vor allen Dingen die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind das Verhalten und die Leistung der AN zu überwachen (auch § 87 BetrVG).

Installieren darf er. In Betrieb nehmen nur mit BR.

B
BloodyBeginner

30.07.2013 um 10:53 Uhr

Ich sehe das mit den Zugangsberechtichtungen weniger kritisch. Nur weil man MA einer Firma ist, muss man ja nicht überall Zutritt haben. Es ist eigentlich üblich, dass man sich als MA nur dort aufhält und arbeitet, wo man auch laut Arbeitsvertrag arbeiten soll. Woanders hat man nichts zu suchen. Es gibt ja auch Büros, Lagerräume oder ähnliches die abgeschlossen sind auch auch nur diese Bereiche MA betreten können, die berechtigt sind und einen Schlüssel haben. Bei uns gibt es übrigens auch elektronische Zugänge/Schlösser, allgemein für den Werkszugang undspeziell für Bereiche wie Werkstätten oder Labore. Reglungsbedarf nach §87 (1) Ziffer 1 sehe ich perönlich nicht unbedingt, aber wie gironimo geschrieben hat auch Regelungsbedarf nach §87 (1) Ziffer 6. Die Sache der Auswertung der Zugänge, Speicherzeit, Zugriffsregelungen usw. sollte durch BV geregelt werden, da es hier zu einer Leistungs- und Verhaltenkontrolle kommen kann.

R
Rapper

30.07.2013 um 11:10 Uhr

Ich sehe das genauso wie BloodyBeginner. Wie soll hier das Verhalten und die Leistung der MA eigentlich kontrolliert werden? Wenn es ein Kartenlesegerät ist, dass nur die Tür zum Lager öffnet, dann kommen auch nur die MA rein, die so eine Karte haben (Zugangsberechtigung)und dort vermutlich auch arbeiten. Und Lesegerät heißt für mich noch lange nicht, dass die "Daten" aufgezeichnet werden, wer, wann dort reingegangen ist. Es sollte vorher erst einmal geklärt werden, ob dort Daten hinterlegt werden, bevor man die große Keule rausholt und zum Angriff bläst.

W
Watschenbaum

30.07.2013 um 11:33 Uhr

meiner Meinung nach hat es nichts mit "zum Angriff blasen" zu tun, wenn der BR fordert, das Vorhaben des AG per BV zu regeln, sondern ist übliches Geschäft

die Möglichkeiten, die ein solches System bietet, müssen durchleuchtet, geregelt und begrenzt werden

dann gibts hinterher auch keine Probleme

ein AG, der einfach anfängt, zu installieren, ohne den BR entsprechend beteiligen zu wollen, macht sich schonmal verdächtig..........

M
mitleserinnenn

30.07.2013 um 11:41 Uhr

Rapper, BlodyBeginner, es kann schon eine Leistungs und Verhaltenskontrolle erfolgen. Also warum befindetbsich AN xy in diesem Bereich zu dieser Zeit und nicht am Arbeitsplatz. Weiter könnten hier Aufzeichnungen bei besonderen Vorkommen, zB bei Diebstählen in Lagerbereichen ausgewertet werden. Daher MUSS in einer BV geregelt werden. Was darf wann aufgezeichnet und ausgewertet werden. ....... solches auch bei der Aufstellung moderner Kopierer regeln. Denn auch diese haben "Gedächnisse" welche man auslesen kann. Also was wurde wann kopiert? Ggf ja unerlaubte Privatkopien? Das ist dann hier auch noch ein Thema des Datenschutzes, Ganz besonderes kritisvh, wenn man zum Kopieren eine Berechtigung vorher eingeben muss. ...... Auch Vorsicht, wenn der AG den AN Smartphonegsräte zur Verfügung stellt.

B
BloodyBeginner

30.07.2013 um 12:28 Uhr

Rapper hat mich falsch verstanden mitleserinnenn, ich weiß schon dass es sich mit den Kartenlesegeräten um Leistungs- und Verhaltenskontrollen handeln kann und dass man das regeln soll. Ich sehe hier nur keinen Reglungsbedarf bzw. handhabe nach §87 Absatz 1 Ziffer 1 "Ordnung und Verhalten im Betrieb".

Meine Aussage vom 3. Beitrag: "...aber wie gironimo geschrieben hat auch Regelungsbedarf nach §87 (1) Ziffer 6. Die Sache der Auswertung der Zugänge, Speicherzeit, Zugriffsregelungen usw. sollte durch BV geregelt werden, da es hier zu einer Leistungs- und Verhaltenkontrolle kommen kann."

R
Rapper

30.07.2013 um 12:29 Uhr

Nochmal: Ein anonymisiertes Zutrittssystem unterliegt nicht dem MBR des BR (BAG 10.04.84), solange keine Daten aufgezeichnet werden, die im Nachhinein ausgewertet werden können. Wenn die Karte lediglich die Funktion eines Schlüssels hat, also keine Datenerfassung erfolgt, ist kein MBR gegeben.

Und das sollte der BR erst einmal mit dem AG abklären, ob hier Daten ausfgezeichnet werden. Der Fragesteller hat nichts dazu geschrieben, dass hier Daten aufgezeichnet werden. Und das ewige "Wenn" und "Aber", es "könnte ja sein" sind nur Vermutungen. BR Arbeit muss Sachlich sein und bleiben. Also erst einmal nachfragen und erklären lassen, was der Ag damit bezweckt. Und dann mit dem AG über eine BV reden, sollten Daten erfasst werden.

G
gironimo

30.07.2013 um 17:44 Uhr

Das Problem ist, dass die meisten Schließsysteme dieser Art Daten erfassen. Die Mitbestimmung wird dadurch aber schon ausgelöst; selbst wenn der AG keine Daten auswerten will.

Die Begehrlichkeiten doch auszuwerten, kommen dann ja meist im Störfall. Dann sollte man klare Regeln haben.

N
Nubbel

30.07.2013 um 17:53 Uhr

die mitbestimmung wird dadurch ausgelöst, dass diese dinger daten erfassen KÖNNEN, selbst dann wenn sie es nicht tun.

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