Bitte auch den Vermerk zur Arbeitsstättenverordnung beachten:
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat ausreichende Sachmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch ein geeigneter Raum, der für Sitzungen, Besprechungen und die Erledigung der Büroarbeit genutzt werden kann.
Der Betriebsrat muss sich nicht damit begnügen, in einer dunklen Ecke des Betriebes untergebracht zu werden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat ein einer neueren Entscheidung (6 TaBV 14/07 vom 19.09.2007) die Anforderungen aufgeführt, denen ein Betriebsratsraum zu genügen hat, wenn der Überlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt sein soll.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen. Die Räume müssen so beschaffen und ausgestattet sein, dass der Betriebsrat dort alle erforderlichen Tätigkeiten ausüben kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten und andere Bürotätigkeiten auszuführen und sich auch zur Lektüre oder zu Ausarbeitungen zurückzuziehen.
Der Betriebsratsraum muss den Anforderungen an Arbeitsstätten entsprechen, insbesondere hinsichtlich Belüftung, Beleuchtung und Heizung. Zu einer funktionsgerechten Ausstattung gehört außerdem ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl, ein Telefonanschluss sowie Schränke für die Akten des Betriebsrats. Für Sitzungen und Besprechungen bedarf es eines Besprechungstisches sowie der ausreichenden Anzahl von Stühlen, nämlich für alle Betriebsratsmitglieder sowie für weitere Personen, die an Besprechungen des Betriebsrats teilnehmen können, z. B. Mitarbeiter, Rechtsbearater, Sachverständige, Gewerkschaftssekretäre etc.
Der Raum muss außerdem verschließbar sowie optisch und akustisch abgeschirmt sein, um die nötige Vertraulichkeit zu gewähreisten. Ein Raum, der durch Videokameras überwacht wird oder ganz oder teilweise Glaswände hat, muss vom Betriebsrat nicht akzeptiert werden. Außerdem muss auch die akustische Abschirmung so sein, dass Diskussionen nicht von außen oder aus angrenzenden Räumen mitgehört werden können.
Die Größe und Ausstattung der Betriebsratsräume und ob sie zur alleinigen Nutzung überlassen werden müssen, hängt von der Größe des Gremiums ab und von der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Betriebsrat. Diese muss ggf. dargelegt und dokumentiert werden.