Bürgerarbeiter
Guten Tag,
bei uns stehen die BR Wahlen an. In unserem Unternehmen beschäftigen wir "Bürgerarbeiter". Sind diese als "normale" Angestellte zu betrachten oder gibt es da Ausnahmen ? Sind sie Wählbar bzw. Wahlberechtigt wie alle anderen AN auch ?
Community-Antworten (8)
29.05.2013 um 14:08 Uhr
Was sind denn "Bürgerarbeiter"?
29.05.2013 um 14:25 Uhr
"Die Bürgerarbeit ist ein neues, von der Bundesregierung erdachtes Instrument, um Langzeitarbeitslosen den Sprung in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Drei Jahre lang werden die Bürgerarbeiter bei einem Träger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, müssen 30 Stunden pro Woche gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen und werden tariflich entlohnt."
Käferkind: Meinst Du das mit Bürgerarbeiter? Dann sehe ich keinen Grund, sie vom aktiven oder passiven Wahlrecht auszuschließen, und bei der Feststellung der Betriebsgröße zählen sie natürlich auch mit.
29.05.2013 um 15:00 Uhr
Hallo,
sie müssen aber seit 6 monaten beschäftigt sein um gewählt werden zu können.
MFG
29.05.2013 um 17:21 Uhr
Vielen Dank für die Antworten. Genau DAS sind Bürgerarbeiter.
29.05.2013 um 18:17 Uhr
@ Rattle @ AlterMann
Dann begründet doch mal, warum Bürgerarbeiter wahlberechtigt (aktiv & passiv) sein sollen.
Ich für meinen Teil sehe eine gewisse Parallele zu Ein-Euro-Jobbern und würde die Wahlberechtigung verneinen ...
29.05.2013 um 19:24 Uhr
Maßgeblich dürfte auch die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb, dessen Abläufe und die Mitwirkung an den Betriebszweck sein.
Da dürfte es Unterschiede zu den Ein-Euro-Menschen geben.
Da das Konstrukt ja nun neu und umstritten ist, fehlt es doch an Hintergrundinfos. Wenn ich im Wahlvorstand wäre, würde ich anregen von einem Rechtssachverständigen eine Meinung einzuholen.
30.05.2013 um 01:21 Uhr
Hallo Hoppel:
3 Jahre lange Tätigkeit, 30 Stunden/Woche, tarifliche Entlohnung. Das sind für mich (fast) normale Arbeitnehmer. Dass sie diese Tätigkeit nur deshalb angeboten bekommen haben, damit ihre Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt steigen, sehe ich für eine Bewertung eher unbeachtlich. Anders wäre es vielleicht, wenn sie ausdrücklich in einer Art Trainingsmaßnahme wären und nur Unterhaltsleistung oder ein wie auch immer genanntes Transfergeld erhielten. Aber bei tariflicher Entlohnung habe ich kaum Zweifel.
30.05.2013 um 14:49 Uhr
@ käferkind
Noch eine ganz andere Frage: Warum stehen bei Euch zum jetzigen Zeitpunkt BR-Wahlen an?
@ All
Der Blick in eine Kommentierung bringt doch immer wieder Klarheit. :-)
Fitting, § 5, RN 140: Die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von erwerbsfähigen Hilfbedürftigen, die eine Arbeit finden können, hängt davon ab, welche der drei nach §16 Abs.3 SGB II möglichen Varianten zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für diese Personen gewählt wird. Nehmen sie Arbeitsgelegenheiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Entgeltvariante) oder im Rahmen von ABM-Maßnahmen wahr, sind sie AN i.S.d. BetrVG. In den Fällen jedoch, in denen sie für ihre Arbeit nur zuzüglich zu ihrem ALG II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen erhalten (sog. Ein-Euro-Jobs), sind sie keine AN i.S.D. BetrVG.
Also ... ich behaupte fortan das Gegenteil und sehe das aktive & passive Wahlrecht gegeben, so die Voraussetzungen erfüllt sind.