Erstellt am 13.03.2013 um 15:46 Uhr von Snooker
In dem Falle würde ich dem AG mal auf Bildung und Weiterbildung des AN verweisen.
Erstellt am 13.03.2013 um 15:49 Uhr von Mundwerker
Ich würde den AG mal fragen, ob ihm das nicht während der Probezeit aufgefallen ist. Denn genau dafür gibts die ja schließlich.
Erstellt am 13.03.2013 um 17:48 Uhr von gironimo
Ob es ein Kündigungsgrund ist, entscheidet nicht der BR sondern das Gericht. Und ob der AG eine personenbedingte K (AN will zwar aber kann nicht) oder verhaltensb.K. (AN kann aber will nicht) vor hat, muss er dem BR bei der Anhörung sagen (tut er es nicht, kann dadurch die Anhörung fehlerhaft sein - also nicht beim AG nachfragen).
An Eurer Stelle würde ich der K. wiedersprechen mit Bezug auf § 102 Abs. 3 Nr 4 BetrVG, da Weiterbildungsmaßnahmen weiter helfen können und dann eine Weiterbeschäftigung möglich ist.
Erstellt am 14.03.2013 um 02:55 Uhr von Watschenbaum
es bleibt erstmal nur, innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einzureichen
eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung (vorwerfbare Pflichtverletzungen) würde schonmal an einer fehlender Abmahnung scheitern,
ich tippe auf personenbedingt
eine personenbedingte Kündigung bedarf zwar keiner Abmahnung, stellt aber hohe Anforderungen in der Begründung (negative Prognose,erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung, fehlende Weiterbeschäftigung an anderer Stelle, Interessenabwägung)
Erstellt am 14.03.2013 um 08:56 Uhr von rkoch
Eine personenbedingte Kündigung in dem Fall ist zum Scheitern verurteilt. "Kann nicht" ist in dem Fall kein Argument! Der AG hat den AN eingestellt und hat die Pflicht ihn vertragsgemäß einzusetzen. Da er die Probezeit offensichtlich überstanden hat, hat der AG auch erklärt, dass der Mann "taugt". Jetzt nach 2 Jahren festszustellen, ne "taugt" doch nicht, ist ein No-Go. Wenn gar der AG permanent die Leistungsschrauben angezogen hat, ist er es, der vertragswidrig handelt. Eher kann der AN verlangen, vertragsgemäß (also so wie eingestellt) beschäftigt zu werden, als das der AG wegen Leistungsmängeln kündigen könnte.