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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BV Zinsabsenkung

B
Bobicar
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. In unserem Unternehmen gibt es eine Gewinnbeteiligung, bei der ein Teil der Auszahlung bis zum Ausscheiden in die Rente im Unternehmen verbleibt . Dieser Teil wird mit einem hohen Zinssatz jährlich verzinst . Die Zinsen werden Bar ausgezahlt. Eine Betreiligung am Verlust ist ausgeschlossen. Jetzt soll dieser Zinssatz analog auf den Unternehmensgewinn gesenkt werden. ( Flaute im Markt, das Unternehmen ist trotzdem sehr solide aufgestellt) Eine absenkung trift ältere Kollegen, die in Ihrer langen Betriebszugehörigkeit hohe Summen angespart haben mehr, als die welche erst ein paar Jahre da sind. Auch Rentner die sich im Auszahlungsmodus befinden wären beftoffen. Die BV zur Höhe der Gewinnbeteiligung und Verzinsung ist nicht einseitig kündbar. Wir suchen Gründe das dieses rechtlich , auch im Sinne der Gleichbehandlung nicht machbar ist.

1.482011

Community-Antworten (11)

M
Marianne

20.02.2013 um 11:41 Uhr

...Wir suchen Gründe das dieses rechtlich , auch im Sinne der Gleichbehandlung nicht machbar ist

Dürfte es keine geben. Denn so wie Banken und Bausparkassen Zinsen senken/anpassen können dürfen ist es grundsätzlich auch hier möglich. Die Frage ist nur wie und für wen.

Also nur für neue Verträge, hinzukommende AN oder auch für bestehende.

PS: idR sind alle BV kündbar!

Hier kommt es auf die Verträge und die BV an ws wann geht.

A
AlterMann

20.02.2013 um 12:28 Uhr

Hallo bobicar,

ich verstehe rein gar nichts von solchen Gewinnbeteiligungen. Mir fällt nur auf, dass Deine Angaben sehr mager sind und eine qualifizierte Antwort auch von Sachkundigen kaum möglich ist. Wenn Ihr eine unkündbare BV zu dem Thema habt, dann müsste dort doch eigentlich auch ein Passus drin sein, wie die Zinsen analog zu den marktüblichen Bedingungen gesenkt oder angehoben werden? Wenn nicht, gibt es wenigstens eine Bestimmung, mit welchem Procedere ein solches Detail neu verhandelt werden kann, ohne gleich die ganze BV zu kippen? Also gibt es z.B. eine Verpflichtung der Vertragsparteien, z.B. bei betrieblicher Schieflage mit dem Willen zur Einigung neu zu verhandeln? Vielleicht sogar mit vereinbarter Schiedsstelle? Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Betrieb sich mit einer BV über Jahrzehnte bindet, ohne dass definierte Ausstiegs- oder wenigstens Anpassungsmöglichkeiten vereinbart sind.

M
Marianne

20.02.2013 um 12:58 Uhr

letztlich ist es doch so, jede Zinszahlung sekt den Gewinn und damit die Gewinnbeteiligung für alle. Kann dann auch eine "0" werden.

G
gironimo

20.02.2013 um 13:00 Uhr

Wie ist denn der ursprüngliche Zinssatz entstanden?

Den hat doch wahrscheinlich der AG auch selbst festgelegt - oder?

B
Bobicar

20.02.2013 um 13:59 Uhr

Hallo AlterMann. Das einzige was in der BV steht ist das diese nicht einseitig gekündigt werden kann. Eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen. In unserem Unternehmen läuft alles eim bischen anderst wir reden über alles und haben auch volle Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten,entgegen Betrvg. Zu verhandeln sind wir immer bereit aber in diesem Fall trift es die MA unterschiedlich, weswegen wir uns dagegen sperren wollen. Hallo Marianne. jede Zinszahlung sekt den Gewinn und damit die Gewinnbeteiligung für alle. das ist richtig aber bei einer 0 müssen immer noch die Zinsen bedient werden,darum eine analoge Absenkung . Bei 0 nichts , bei 6% Gewinn =6% Verzinsung für das angesparte Kapital. gironimo: 1974 einführung der Beteiligung , bei Umwandlung des Unternehmens in eine andere Unternehmensform. Eingeführt vom ehemaligen Besitzer, bevor er des Unternehmen in eine Stiftung verschenkt hat.

K
Kulum

20.02.2013 um 14:04 Uhr

Also im Zuge der Gleichbehandlung dürftest du schlechte Karten haben. Es betrifft alle in gleichem Maße, solange auf alle der gleiche Zinssatz angewand wird. Ist ähnlich wie mit dem Urlaub. Eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit geht, eine Staffelung nach Alter geht nicht. Obwohl in beiden Fällen ein 20 jähriger wohl schlechter dabei weg kommt als ein z.B. 50 jähriger.

Ist den euer Zinssatz in der BV überhaupt variabel oder steht da einfach ein bestimmter Zinssatz?

"Das einzige was in der BV steht ist das diese nicht einseitig gekündigt werden kann"

Ich denke mal, den Passus kannst du getrost streichen. Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung. Ich glaube nicht, dass das einer Überprüfung standhalten würde. Aber das ist ja hier nicht das Thema

G
gironimo

20.02.2013 um 18:09 Uhr

Wir suchen Gründe das dieses rechtlich , auch im Sinne der Gleichbehandlung nicht machbar ist. <

Ich sehe - wie die Kollegen - keinen derartigen Ansatzpunkt.

Das einzige wären gute Argumente.

Wenn es denn so ist, wie Du schreibst: >In unserem Unternehmen läuft alles eim bischen anderst wir reden über alles und haben auch volle Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten,entgegen Betrvg.< , seit Ihr doch viel besser dran als die meisten, die hier mitdiskutieren.

Denkbar wären doch regeln, die den alten Zinssatz ab x Jahren der Einzahlung und neuer Zinssatz ab y Jahren usw. festlegen.

Ich fürchte - auch wenn Ihr mehr Beachtung findet als andere BRs - dass sich der AG nicht darauf einlassen wird, alles wie bisher zu lassen.

H
Hoppel

21.02.2013 um 08:00 Uhr

"Die BV zur Höhe der Gewinnbeteiligung und Verzinsung ist nicht einseitig kündbar. Wir suchen Gründe das dieses rechtlich , auch im Sinne der Gleichbehandlung nicht machbar ist."

DIESE "Suche" ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar.

"Das einzige was in der BV steht ist das diese nicht einseitig gekündigt werden kann. Eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen."

Unabhängig davon halte ich dieses Passus für eine Luftnummer.

Da auch bereits ausgeschiedene AN Ansprüche aus dieser BV erworben haben, sollte sich Euer BR vor allen Dingen rechtlich beraten lassen.

B
Bobicar

21.02.2013 um 10:13 Uhr

Hallo Kulum: Eine Staffelung nach Zugehörigkeit liegt uns fern ,aber ob einer von 40T € angespartem Kapital 6% Zinsen erhält, gegenüber jemanden der von 5T € Anspruch hat verliert mehr Geld wenn die Höhe gesenkt wird. Der Zinsatz ist festgeschrieben. Hallo Hoppel Eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen."heißt das auch bei einem schlechten Jahr das Unternehmen noch die Zinsen tragen muss, die letzten 39 Jahre ist kein schlechtes Jahr vorgekommen. Und bei einer einseitigen Kündigung besteht so lange Nachwirkung bis eine neue Einigung abgeschlossen ist und dazu braucht es unsere Zusage. Hallo Gironimo Denkbar wären doch regeln, die den alten Zinssatz ab x Jahren der Einzahlung und neuer Zinssatz ab y Jahren usw. festlegen. Den Vorschlag finde ich schon mal gut,so was suche ich.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten

K
Kulum

21.02.2013 um 10:24 Uhr

Öhm, eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit liegt euch fern aber eine Staffelung nach x und y Jahren Einzahlung ist ein guter Vorschlag? ;)

B
Bobicar

21.02.2013 um 11:15 Uhr

kulum Könnte so aussehen Bis zum Ausgleich des Kontos bleibt der Zinssatz für alle angesparten Beträge bestehen, Ab Datum 2013 wird auf alle neuen Einzahlungen ein anderer Zinssatz angewendet. so bleibts gleich für alle.

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