Haarfarbe?
moinmoin,
darf eine ag die haarfarbe eines mitarbeiters bestimmen?
die kollegin arbeitet im wellnessbereich eines hotels als kosmetikerin und hat ein sehr kräftiges rot als haarfarbe. der ag hat sie jetzt aufgefordert umgehend ihre haarfarbe zu ändern, was sie natürlich nicht möchte. welche rechte hat sie??
vielen dank
Community-Antworten (13)
12.01.2013 um 13:04 Uhr
Die Ordnung über das äußere Erscheinungsbild der ArbeitnehmerIn überschreiten die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, wenn sie – ohne von dem Zweck der Vorschrift hinreichend legitimiert zu sein – in die Privat- oder Intimsphäre des Arbeitnehmers eindringen. Die Anordnung ist auch nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Sehe hier auch ein Mbr des BR nach § 87 Nummer 1 BetrVG, denn es ist Aufgabe des BR, im Rahmen der Mitbestimmung darauf zu achten, dass durch die Regelungen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer nicht verletzt werden.
12.01.2013 um 13:33 Uhr
Nein darf der Arbeitgeber nicht. Meines Erachtens greift dies zu stak in die Persönlichkeitsrechte ein (GG Freie Entfaltung der persönlichkeit). Gibt auch ein Urteil dazu.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010, Az. 3 TaBV 15/10
Hier noch ein paar Links: http://www.refrago.de/Darf_mein_Arbeitgeber_mir_Vorschriften_zur_Dienstkleidung_und_zum_Erscheinungsbild_machen.frage21.html
http://www.aticon.de/information/darf-ein-arbeitgeber-das-aussehen-der-mitarbeiter-bestimmen
12.01.2013 um 15:24 Uhr
... und ich habe mich schon gewundert wie es sein kann das eine Polizistin ein Nasenpiercing und ein Polizist unter seiner Mütze ein Irokesenschnitt haben und damit auf Streife gehen darf ;)
12.01.2013 um 17:04 Uhr
Es gibt aber auch rechtskräftige Entscheidungen, betreffend der Farbe der Unterwäsche. AG durfte hier diese vorgeben.
Also, grundsätzlich gibt es weder JA noch NEIN. Es kommt darauf an!
12.01.2013 um 17:21 Uhr
marianne, cool dass du das urteil zur hälfte kennst!
12.01.2013 um 20:21 Uhr
Es kommt darauf an!< Ist wahrscheinlich zutreffend.
Wenngleich ich aus der Darstellung in der Frage auch eher sage: Das kann der AG nicht.
Vielleicht sollte man sich hier die Begründung des AG zu seiner Forderung näher ansehen.
12.01.2013 um 20:33 Uhr
ich würde erst mal überprüfen, ob sich der AN ohne weitreichende Folgen dem Wunsch des AG widersetzen könnte
sprich Probezeit vorüber bzw. länger als 6 Mo beschäftigt ? unbefristeter Vertrag ?
zudem könnte auch das Interesse des AG gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des AN überwiegen, wenn aufgrund dieser Haarfarbe entsprechende Rückmeldungen der Kundschaft kam (Beschwerden, Absagen etc etc.)
wird aber immer eine Einzelfallbetrachtung bleiben ein altehrwürdiges Hotel mit entsprechend distinguiertem Klientel muß man anders sehen als eine Absteige in einem Erlebnispark
12.01.2013 um 20:41 Uhr
Ob eine Hotelangestellte die im Wellness,-Kosmetikbereich eines Hotels beschäftigt ist, rote, schwarze, blonde oder grüne Haare hat, sollte auf ihr Arbeitsergebnis doch keine Auswirkungen haben. Schon das BAG fand in einer Entscheidung 1994 klare Worte: „Die Gestaltung des privaten Lebensbereiches steht außerhalb der Einflußsphäre des Arbeitgebers und wird durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt, als sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. …
12.01.2013 um 20:48 Uhr
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber von seiner Arbeitnehmerin mit Kundenkontakt allerdings erwarten, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden. Eine solche Pflicht kann, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung in einer Betriebsvereinba-rung nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG fehlt - vorbehaltlich von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (vgl. zuletzt BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) - durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden oder sich aus einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ( § 242 BGB ; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB nF) ergeben (ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 2 GG Rn. 88; BAG 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33). Ausnahmsweise können danach der durch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin garantierten freien Gestaltung ihres Äußeren und ihrer Kleidung Grenzen gesetzt werden, um dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers nach einem einheitlichen Erscheinungsbild und den Erwartungen der Kundschaft Rechnung zu tragen (ErfK/Preis aaO § 611 BGB Rn. 805; ErfK/Dieterich aaO Art. 2 GG Rn. 88; LAG Hamm 22.Oktober 1991 - 13 TaBV 36/91 - LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr.11). Insbesondere kann der Arbeitgeber den "Stil des Hauses" vorgeben und grundsätzlich durch Einzelanweisungen die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter ausgestalten.
12.01.2013 um 20:53 Uhr
Sollte der Arbeitgeber mit seinem Verlangen durchkommen, was ich bezweifle, könnte die Kollegin mit einem roten Kopftuch ihre Dienste verrichten und behaupten sie sei zum Islam konvertiert.
12.01.2013 um 21:28 Uhr
Ob sich Urteile über die Kleidung einfach so auf die Haarfarbe übertragen lassen, wage ich mal zu bezweifeln. Fakt ist, der persönliche Geschmack des Arbeitgebers ist sicherlich kein ausreichender Grund für die Rechtfertigung einer solchen Anweisung.
Fakt ist aber auch,die von Watschenbaum angesprochene Betrachtung (Probezeit, unbefristet etc.) sollte die Arbeitnehmerin vornehmen. Es nutzt nichts Recht zu haben und am Ende trotzdem auf der Straße zu sitzen.
12.01.2013 um 21:34 Uhr
ich würde mir wünschen, dass die, die hier anderen raten wollen, mehr lesen würden, als die, die hier fragen.
13.01.2013 um 11:45 Uhr
Ich würde mir wünschen, das die die hier herumkommentieren lieber etwas zur Sache sagen würden als nur so zu tun, als hätten sie von irgendetwas eine Ahnung.