Erstellt am 10.01.2013 um 10:56 Uhr von Rapper
Keine Mitbestimmung des BR.
Individualrecht der Mitarbeiter. Sie können es verweigern.
Erstellt am 10.01.2013 um 11:54 Uhr von rkoch
> Keine Mitbestimmung des BR.
Das halte ich noch für ein Gerücht... IMHO war derartiges bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens, in die Kommentierungen ist derartiges nicht eingegangen... Insofern schließe ich aber auch nicht aus, dass Du Recht hast...
Insofern meine "Theorie":
Alles was der AG will und nicht unter "Arbeitsverhalten und -ordnung" fällt, ist grundsätzlich zunächst eine mitbestimmungspflichtige Frage der "Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der AN im Betrieb." Hier wohl eine der Ordnung des Betriebes.
Insofern sehe ich ein MBR nach §87 (1) Nr. 1 grundsätzlich als gegeben.
Gestärkt wird das IMHO durch das BDSG. Die Daten "Bilder" zu sammeln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen, bedarf nach dem BDSG der Zustimmung der Betroffenen, so weit eine Rechtsvorschrift dem AG dies nicht erlaubt. Die Allgemeinerlaubnis aus §28 BDSG greift hier nicht, da der AG dies nicht für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke benötigt.
Es ist legitim dass der AG sich eine Rechtsvorschrift besorgt, indem mit einer BV eine solche betrieblich geschaffen wird. Alternativ müsste sich der AG von jedem Mitarbeiter die Erlaubnis holen (§4 (1) BDSG!). Nicht etwa: jeder MA kann es verweigern! Auch daraus wird erkennbar, dass dies, wenn es für alle MA gelten soll, eine kollektive betriebliche Sache ist.
Summasummarum: Ich halte ein MBR nach §87 (1) für gegeben bzw. zumindest denkbar.
Erstellt am 10.01.2013 um 13:25 Uhr von Rapper
rkoch,
darum meine Antwort. Keine Kommentierung dazu, kein Urteil o.ä..
"Theorie" ist das eine, etwas dazu Dichten oder vermuten, dass andere.
Ergebnisse zählen, also Urteile usw..
Wir habe hier in unseren beiden Betrieben etwas gleiches, als Organigramm. Dort sind einige Felder leer, da die Kollegen sich nicht ablichten lassen wollten. AG kann nicht zwingen, da Individualrecht der Kollgen.
Erstellt am 10.01.2013 um 14:47 Uhr von meckerziege
Alles passiert zum ersten Mal irgendwann - darum würde ich auch sagen:
es soll alle betreffen - MBR!
Und ausserdem würde ich den MA, die es nicht wollen, raten, schriftlich zu widersprechen.
Ein Foto, welches veröffentlicht wird ( wo auch immer) tastet mein
Persönlichkeitsrecht an.
Sollten alle Stricke reißen - Rechtsrat!
Da ja auch die BRMs betroffen sind als MA, können sie das doch mal bei der Gewerkschaft
erfragen??
Erstellt am 10.01.2013 um 15:29 Uhr von rkoch
@Rapper
Bloß weil etwas im Kommentar zu §87 noch nicht hinterlegt ist, bedeutet nicht, dass es nicht unter den §87 fallen könnte. Es bedeutet nur, dass der Kommentator an den speziellen Fall nicht gedacht hat, möglicherweise einfach deshalb weil er "nur" Standardfälle oder Fälle in denen ein Urteil ergangen ist aufzählt. Abschließend sind solche Aufzählungen eigentlich nie.
Als BR würde ich in solchen Fällen (wenn im Kommentar nix steht) IMMER von einem MBR ausgehen, soll doch der AG beweisen (notfalls indem er Klagt), dass kein Fall der MB vorliegt.
Im übrigen habe ich nicht gesagt, dass der BR mit seiner MB ein globales Recht zur Veröffentlichung mittragen soll. Ich gehe davon aus, dass ein BR eben die Einzelfälle berücksichtigt. So und nicht anders habe ich die Frage an sich verstanden: Der BR will der vom AG vorgesehenen allgemeinen Veröffentlichung einen Riegel vorschieben, so dass die einzelnen AN dann nicht extra beim Chef die Veröffentlichung unterbinden müssen... Wer macht das schon, haben doch alle Angst.... Wenn es hingegen eine BV gibt in der der AG selbst (mit dem BR) sagt: "Wir wollen zwar Bilder veröffentlichen, aber lieber AN, du musst da nicht mitmachen, das ist freiwillig", dann ist doch die Angst genommen....
Erstellt am 10.01.2013 um 15:31 Uhr von Kulum
Freunde, ob es sich lohnt darum zu streiten? Klar, im Zweifel hat der BR auch bei der Farbe des Klopapiers MBR und wenn man sonst keine Hobbys hat kann man sicher auch wegen sowas die Arbeitsgerichte bemühen. Macht dem AG klar, das jeder das Recht am eigenen Bild hat, wenn ihr ganz toll seid könnt ihr ihm ja n Vordruck vorbereiten, den Mitarbeiter unterschreiben können (oder eben nicht, wenn sie denn an der Fotowand nicht erscheinen wollen) aus dem hervorgeht, das der AG dieses eine Bild zu diesem einen Zweck verwenden darf.
Im Grunde bekennt sich euer AG da gerade zu seinen Angestellten. Gibt denen ein Gesicht, die die Arbeit tatsächlich verrichten. Ich kann daran beim besten Willen nichts erkennen, was mich als BRM aufschrecken ließe.
Erstellt am 10.01.2013 um 15:48 Uhr von rkoch
...Tja und dieses "Recht am eigenen Bild" ließ bei mir eine Saite anklingen... Da war doch was.
Zur allgemeinen Erheiterung: wikipedia: Recht am eigenen Bild
und dazu
§22 KunstUrhG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 KunstUrhG:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Jetzt ließe sich noch darum streiten ob die Fotowand eine "öffentliche Zurschaustellung" ist...
Ach, und bevor ichs vergesse: :-) :*) :^)
Erstellt am 10.01.2013 um 15:55 Uhr von gironimo
>Als BR würde ich in solchen Fällen (wenn im Kommentar nix steht) IMMER von einem MBR ausgehen, soll doch der AG beweisen (notfalls indem er Klagt), dass kein Fall der MB vorliegt.
<
Genau mein Reden.....
Ich würde auch auf Ordnung im Betrieb tippen.
Und natürlich würde ich den AG auch deutlich sagen, dass er die Einwilligung aller braucht. Außerdem würde ich ihn fragen, was denn die Fotowand soll. Möge er sein Geld sinnvoller ausgeben.