Aktivprämie
AG hat vor, eine sogenannte Aktivprämie auszuschreiben, d.h. MA, die das ganze Jahr über nicht krankheitsbedingt gefehlt haben, sollen am Ende mit einem bestimmten Betrag belohnt werden. Die Gefahren sind klar, brauchen wir nicht erörtern.
Habt Ihr Tipps / Hinweise zur Rechtssprechung, die helfen, diese Idee abzuwehren?
Anm.: Ein BR existiert nicht, kann mangels Bereitschaft der AN auch nicht installiert werden. AG ist nicht im Arbeitgeberverband.
Community-Antworten (13)
22.12.2012 um 14:14 Uhr
brsieben ..Ein BR existiert nicht, kann mangels Bereitschaft der AN auch nicht installiert werden. Es bedarf doch nur 3 AN für den WV und dann ggf mindestens einer der sich wählen lässt. Denn man kann ja sofern sich nicht genügend Kandidaten finden auf einen kleineren BR ausweichen.
Zu dem anderen Pkt. ohne BR ist gar nichts möglich. Es ist nicht verboten was der AG macht
22.12.2012 um 15:01 Uhr
@ Marianne
" Es ist nicht verboten was der AG macht"
Soso ...
@ brsieben
Der AG darf selbstverständlich eine Sondervergütung "Anwesenheitsprämie" ausloben. Aber er darf diese Sondervergütung dann nur im Rahmen des § 4a EntfG KÜRZEN.
Die von Dir beschriebene "Belohnung" ist unzulässig und zwar völlig unabhängig davon, ob ein BR existiert oder nicht!!!
22.12.2012 um 16:16 Uhr
@all
Das sagt der Gesetzgeber zur „Gesundheitsprämie“
Solche Gesundheitsprämien/Anwesenheitsprämien sind grundsätzlich rechtlich zulässig. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, unterliegen diese Dinge seiner Mitbestimmung. Also vorher besprechen! Auch sind diese Prämien voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Auf dass sich Ihr Unternehmen ganzheitlich entwickelt!
Autor: Prof. Dr. Jörg Knoblauch (www.ziele.de) für simplify your business http://www.sekretariat-inside.de/beitraege.php?beitrag_id=1861
Hier handlet es sich ja nicht um Entgelt lt. ArbV. Daher fällt dieses auch nicht unter das Thema Entgeltfortzahlung.
Anders kann es sein, wenn diese Prämie Bestandteil der Vergütung lt. ArbV wäre. Dann würde / könnte dieses Urteil greifen: LAG München · Urteil vom 11. August 2009 · Az. 8 Sa 131/09 Festzustellen wäre aber auch, dieses Urteil war noch nicht beim BAG
Es gibt weitere vergleichbare Urteile, LAG Hamm, welche besagen, dass diese Prämie nur nicht ganz gestrischen werden darf.
@Hoppel ...Die von Dir beschriebene "Belohnung" ist unzulässig und zwar völlig unabhängig davon, ob ein BR existiert oder nicht!!! Dieses Aussage ist so also falsch!!
22.12.2012 um 16:40 Uhr
Hallo, einmal ganz ehrlich und abgesehen von der Rechtslage. Wenn es keinen BR gibt, welche AN möchte dann als erster gegen den AG klagen und so dessen "Liebling" werden.
Wenn dann der AN auch den Rechtsschutz nicht abgesichert hat, hat er eine weitere Hürde. Denn dann kann man durchaus davon ausgehen, dass der AG den Rechtsweg als in die Unstanzen geht. Da besteht dann Anwaltszwang und Kostenrisiko.
Denn, dass dieser dann eine ganz besondere Aufmerksamkeit des AG bekommt ist doch abzusehen.
Wer in dieser Zeit heute gegen den AG als AN klagt hat gute (leider) Chancen in Bälde einen neuen AG zu haben/ zu benötigen. Das AG bei Bewerbungen ggf mit dem "Alt-AG" einmal rden ist ja wohl auch bekannt. Dann kann eine Klage gegen den Alt-AG die Bewerbung ggf eben nicht fördern
22.12.2012 um 16:44 Uhr
@brsieben
Habt Ihr Tipps / Hinweise zur Rechtssprechung, die helfen, diese Idee abzuwehren?
Wer will es denn Abwehren, wenn es kein BR gibt?
Der AN der hier dann auf den AG zugeht und auf mögliche Klagen hinweist, wird dann bei den Koll sehr beliebt. Denn die Folge kann dann ja wohl sehr gut sein, dass der AG dann sagt, ok es gibt nichts. Dann dürfte es genügend AN im Betrieb geben welche darüber dann ganz bestimmt nicht glücklich sind. Ob diese dann mit den AN der es zu vertreten hat noch Kaffeetrinken gehen?? ich glaube nicht!
22.12.2012 um 17:24 Uhr
Bei dem Urteil des LAG Mchn ist zu beachten, war nicht nur Bestandteil lt. A/ im ArbV, sondern wurde auch monatlich gezahlt. Somit wäre es dann ein Thema der Entgeltfortzahlung. Hier will der AG ja ggf am Ende des Jahres eine mögliche Prämie zahlen.
Sind rechtlich schon Unterschiede.
Doch auch die Aussagen der BRätin sind durchaus nicht zu vergessen.
Also, die Prämie wird ja wohl nicht hoch sein. Da würde ich es mir auch sehr überlegen ob ich dann gegen den AG klagen wollte oder auch der sein, dessen Aktivitäten dazu führen, dass der AG es dann letztlich nicht macht. Günde siehe bei der Rätin.
Heute einen Arbeitsplatz haben ist nicht zu verachten.
Ganz besonders wenn in einem Betrieb wie hier die AN noch nicht einmal bereit sind eine BR Wahl anzugehen.
22.12.2012 um 17:26 Uhr
@ Betriebsrätin
"Die von Dir beschriebene "Belohnung" ist unzulässig und zwar völlig unabhängig davon, ob ein BR existiert oder nicht!!! Dieses Aussage ist so also falsch!!"
Verstanden hast Du´s nicht wirklich ...
P.S. Ich bleibe bei meiner Meinung und sehe die sogar durch Deinen ersten, etwas übelriechenden Link bestätigt.
22.12.2012 um 18:04 Uhr
hoppel, sag uns nur ein einziges mal wo das steht
22.12.2012 um 19:02 Uhr
Hoppel, kann mich nur Nubbel anschließen!
23.12.2012 um 08:14 Uhr
ich meine, man verwechselt hier zwei Sachen
das eine , wie laut § 4a EntgFG geregelt, eine Vereinbarung zur Kürzung evtl. Zahlungen, die bereits vereinbart sind
das zweite, die zusätzliche Auslobung einer bisher eben noch nicht vereinbarten speziellen Prämie für einen bestimmten Tatbestand
25.12.2012 um 23:11 Uhr
Och, ich glaube nicht, dass hier etwas verwechselt wird.
Aber eine Sondervergütung, die nur dann gezahlt wird wenn ein AN im gesamten Jahr keinen einzigen krankheitsbedingten Fehltag hatte, wird einer rechtlichen Überprüfung niemals stand halten.
Und weil das LAG Hamm so schöne Urteile fällt, klau ich dem Urteil vom 13. Januar 2011 (16 Sa 1521/09) einen Teil der Begründung:
"Die für das Bestehen eines Anspruchs formulierte Bedingung - kein einziger Fehltag im Jahre 2008 - stellt der Sache nach eine Kürzungsvereinbarung dar, die jedoch gegen § 4 a EFZG verstößt und damit unwirksam ist. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes kann sie auch nicht in dem rechtlich zulässigen Rahmen aufrechterhalten werden."
Am 15.2.13 wird sich der 10. Senat ab 9.00 Uhr mit dem Thema beschäftigen. Ich sehe dieser Entscheidung mit Zuversicht entgegen!
26.12.2012 um 15:32 Uhr
Hoppel, deine Souveränität in manchen Fällen ist wirklich erschreckend ,-))
was eine Zugriffsmöglichkeit auf umfangreiche spezielle Informationsbibliotheken alles ausmachen kann.............
26.12.2012 um 16:40 Uhr
Den Ausführungen Hoppels in aller Ehren, aber ich halte es für nicht förderlich wenn man aus irgendwelchen ergangenen Urteilen eine Passage raus greift und diese verallgemeinern will auf alle Fälle. Zunächst einmal müsste man genau wissen auf was geklagt wurde....und dann die Urteilsbegründung im Ganzem. Solange sollte man nun wirklich abwarten was der Senat am 15.2.13 dazu sagt und welchen Weg das ganze dann weiter geht. Bis dahin sollte man danach gehen was auch schon in § 4 Abs II nR 1a Rn 9 steht nicht unberücksichtigt lassen. Dort steht zwar, das, einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Abschlussgratifikationen, Jahressonderzahlungen, Jubiläums-und Geldgeschenke, Gewinnbeteiligungen, Urlaubszuschüsse oder auch jährlich gewährte Prämien (vgl. GKK § 4 Rn 19): Zuwendungen dieser Art werden in der Regel unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenen Arbeitsleistung gewährt. Sie sind zwar Arbeitsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 (vgl. VDHK. § 4 Rn. 12). Dies heisst im Umkehrschluss das man sich zunächst mal mit der Definition " einmalige Zahlung " auseinander setzen muß.