W.A.F. LogoSeminare

Mitarbeiterüberlassung

J
Juppi
Nov 2016 bearbeitet

Ist eine Mitarbeiterüberlassung zustimmungspflichtig vom BR des Verleihers und Entleiher

88602

Community-Antworten (2)

R
rkoch

17.10.2012 um 17:43 Uhr

Die Frage ist etwas Vage... Das reimt sich zwar, ist aber trotzdem nicht gut.... :-)

Ich interpretiere mal... 2 mögliche Deutungen:

Die Mitarbeiterüberlassung an sich, d.h. die Frage ob ein Unternehmen Mitarbeiterüberlassung betreibt ist von keinem der beiden genannten BR mitbestimmungspflichtig. Von seiten des BR des Verleihers muss diesem bei der Anhörung zur Einstellung mitgeteilt werden, ob es sich um einen "normalen" Mitarbeiter handelt oder einen "zu verleihenden" Mitarbeiter, im übrigen ist das Verfahren nach §99 normal durchzuführen. Insofern ist "Mitarbeiterüberlassung" mitbestimmungspflichtig.

  1. Der Einsatz eines Leiharbeiters in einem Entleihbetrieb ist aus Sicht des verleihenden Betriebsrates nicht mitbestimmungspflichtig. Leiharbeitnehmer sind der klassische Fall von AN, welche "nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt" werden (§95 (3) BetrVG) wonach der Einsatz KEINE Versetzung und damit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Streng genommen müsste der verleihende BR beteiligt werden, so bald ein LA an einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der nach dem anzuwendenden TV nicht in sein - der ihm zugeteilten Entgeltgruppe entsprechenden - Aufgabenprofil passt. Den DAS ist dann doch eine Versetzung mit der Folge Umgruppierung. Aus Sicht des entleihenden BR ist der Einsatz eines Leiharbeiters eine Einstellung (§14 (3) AÜG).
H
Hoppel

17.10.2012 um 19:52 Uhr

Falls im Betrieb des Verleihers überhaupt ein BR besteht, hat dieser durchaus ein paar Dinge mitzubestimmen.

Erhellend ist der BAG Beschluss vom 19. 6. 2001 - 1 ABR 43/00

Ihre Antwort