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Jugendschutz

R
roland
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserem Betrieb sind die MA in Akkord eingruppiert, aber wie haben keinen Akkord. Die neue Eingruppierung ist schon geplant. Bis Dato sind bei uns noch nie jugendliche Arbeitnehmer bzw. jugendliche Leiharbeiter beschäftigt worden. Zwar haben wir zur Unterstützung Ferienarbeiter beschäftigt, bei denen aber nie eine bestimmte Leistung erwartet wurde. Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft widerum haben feste Zeiten, an denen bestimmte Kommissioniertätigkeiten vollbracht werden müssen.

Ist dies nun ein Grund die Einstellung des Leiharbeitnehmers zu widersprechen, da diese noch unter 18 Jahre ist???

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Community-Antworten (2)

N
Nubbel

27.09.2012 um 21:41 Uhr

erst aber wie haben keinen Akkord

dann Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft widerum haben feste Zeiten, an denen bestimmte Kommissioniertätigkeiten vollbracht werden müssen.

watt nu?

JArbSchG § 23

G
gironimo

28.09.2012 um 11:27 Uhr

Ich verstehe das auch nicht ganz - fest steht aber: sollen Jugendliche unter Bedingungen beschäftigt werden, die nicht dem JArbSchG entsprechen, wäre dies natürlich ein Zustimmungsverweigerungsgrund.

Ansonsten könnten natürlich BR und AG für diese Personen eine gesonderte Arbeitszeitregelung oder Dienstplan vereinbaren, dass dieser Grund entfällt.

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