Leiharbeitnehmereinsatz
Hallo, wir als BR haben für einen Schichtplan unsere Zustimmung gegeben auf dem eine gewisse Anzahl an Leiharbeitnehmern vorhanden ist. Nun ist einer der auf dem SP aufgeführten LA ausgefallen und unser Abteilungsleiter hat für den Folgetag einen Ersatz bestellt. Kann er das so ohne weiteres? Die Anzahl der LA hat sich nicht verändert.
Gruß
Community-Antworten (5)
18.07.2012 um 23:40 Uhr
Das darf der Arbeitgeber, es sei denn, ihr habt die leiharbeitnehmer namentlich benannt, die bei euch den schichtplan einhalten. Allerdings ist zu Bedenken, dass die Produktion nicht behindert werden sollte
18.07.2012 um 23:40 Uhr
@ leahcim
Ich verstehe die Frage nicht. Ihr habt keiner namentlichen Einstellung von Herrn/Frau Leiharbeitnehmer zugestimmt sondern einer Anzahl X Leiharbeitnehmer .
Diese Anzahl hat sich nicht geändert, was wollt ihr dann noch?
19.07.2012 um 09:24 Uhr
Wir sind ein 5er BR und ein BR (BRV) stemmt sich grundsätzlich gegen Entscheidungen der Produktionsleitung. Hat wohl mit den Bertriebsbedingten kündigungen vor 2,5 Jahren zu tun. Wollte ihm nur den Wind aus den Segeln nehmen bevor er wieder für "Kleinigkeiten" zur IG- Metall rennt. Ist schon ein bisschen Kleinkariert. Danke für die Antworten
19.07.2012 um 11:15 Uhr
Also, ihr müsst zwei Sachen unterscheiden:
- Der Schichtbetrieb an sich.
- die personelle Sache.
Der Schichbetrieb an sich sieht vor, dass die einzelnen Schichten mit X AN besetzt sind, und zwar von den AN A, B, C, etc. (die AN MÜSSEN benannt werden, denn sonst ist ja unklar WER von dem Schichtbetrieb überhaupt betroffen ist!). Fällt jetzt einer der AN aus und muss durch einen anderen ersetzt werden, löst das auf jeden Fall die MB des BR nach §87 (1) Nr. 2 aus! Jegliche Veränderung an der personellen Besetzung (z.B. auch der Wechsel eines AN von der einen in die andere Schicht) löst dieses MBR aus. vgl. DKK Rn 104 zu §87 (1) Nr. 2 BetrVG. Das hat mit der Sache LA gar nichts zu tun sondern gilt für alle AN.
Der Ersatz des ausgefallenen AN durch einen neu eingestellten LA löst dazu auch noch die MB des BR nach §99 BetrVG bei Einstellungen aus!
Wozu da aber irgendwer zur IGM rennen möchte erschließt sich mir nicht. Das ist originäres MBR des BR und hat mit der GEW nix zu tun, es sei denn ein TV legt hier irgendwelche Einschränkungen auf. Im Bereich IGM z.B. der neue TV zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern gültig ab Mai 2012 in einigen (allen?) Bezirken. Ob dann da irgendwelche Einschränkungen gelten -> da nachlesen.
19.07.2012 um 13:52 Uhr
Hier findet man viele gute Infos zum Thema!
Verschiedenes zum Thema Leiharbeit incl. Rechtsprechung
http://www.hundertprozentich.de/aktuelle-rechtsprechung.html
u.a. findet man dann auch: Entleiher muss Betriebsrat den Namen des Leiharbeitnehmers vor dessen Einstellung mitteilen – BAG, Beschluss v. 09.03.2011 – 1 ABR 137/09
Also, namentliche MB gem § 99. Wenn es dann Veränderungen gibt klar wieder § 99
aber auch via Startseite