TrainingKL
Hallo erstmal, in unserer Filiale soll ein Live-Couching stattfinden. Der AG ist der Meinung, dass es ausreicht, den Betriebsrat von dieser Massnahme lediglich zu informieren. Haben erstmal wiedersprochen, da über GBR sehr negatives zu diesem Verfahren geäußert wurde. Außerdem soll dieser an Hochdrucktagen schulen, als wenn da nicht schon genug Streß ist. Nun soll dieses Training trotz Ablehnung stattfinden, da es ja nur eine eingesetzte Person aus der Geschäftsleiterebene ist. Bitte helft uns, wir haben dazu nichts ausreichendes gefunden.
Community-Antworten (1)
28.04.2012 um 18:53 Uhr
wie wäre es mit § 96 u. insbesondere § 97 BetrVG "Förderung der Berufsbildung"). Laut Kommentar zum § 96 BetrVG (Däubler):"Es geht um alle Maßnahmen, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der AN (...) haben, Dies ist auch der Fall bei (....) Trainingsprogrammen (....). Der 97 Abs 2 definiert die Mitbestimmung.
Fordert den AG, unter Berufung auf Eure Mitbestimmung im Zuge der Beruflichen Bildung auf, keine Trainingsmaßnahmen ohne zuvorige Mitbestimmung des BR durchzuführen. Droht ggf. rechtliche Mittel zur Durchsetzung Eurer Rechte an.