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Gefahrenanalyse

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DianaKarin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr, wir führen zur Zeit Verhandlungen zur Einführung eines Dokumentenmanagementsystems(oder weitere IT-Systeme/Anwendungen). Hierbei stellt sich für uns die Frage in welcher Häufigkeit wir vom Arbeitgeber eine Gefahrenanalyse fordern können. Könnt Ihr uns weiterhelfen? Viele Grüsse DK

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Community-Antworten (4)

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Lernender

24.01.2012 um 19:24 Uhr

Ich vermute du redest von einer Gefährdungsanalyse nach ArbschG. Wenn neue Arbeitsmethoden eingeführt werden gehört auch eine Anpassung der Gefährdungsanalyse dazu. Bei der Einführung neuer Software solltet ihr darauf achten das sie entsprechende Iso- Normen erfüllt.

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paula

24.01.2012 um 23:59 Uhr

wir haben versucht in unserer BV zur Gefährdungs- und Belastungsanalyse den Weg umzusetzen den Lernender im ersten Satz beschreibt. In der Einigungsstelle gab es damit aber Schiffbruch! Bei uns wird die Analyse nun alle 2 1/2 Jahre wiederholt und dabei eben die Neuerungen berücksichtigt. Eine Einzelprüfung neuer Systeme gibt leider es nicht

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gironimo

25.01.2012 um 11:29 Uhr

Ein Betrieb ist doch im ständigem Wandel. Da wird eine neue Arbeitsmethode eingeführt, da ein Gebäude neu gebaut und und und....

Zur Gefährdungsbeurteilung gehört auch ein Maßnahmenplan zur Verbesserung der Bedingungen.

Die ganze Angelegenheit ist also ständig im Fluss und muss ständig aktualisiert und ergänzt werden. Ich glaube daher, dass es nicht sinnvoll ist "global" für den ganzen Betrieb eine Beurteilung in bestimmten Abständen festzulegen, sondern Regeln zu finden, die eine entsprechende Beurteilung bedarfsorientiert sicher stellt.

L
Lernender

25.01.2012 um 11:50 Uhr

@gironimo

so sieht es auch das ArbSchG. Schaut euch dazu die Grundpflichten des AG in § 3 an. Es ist wohl nicht sinnvoll, bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden die zu einer Gefährdung führen 2,5 Jahre zu warten um die Gefährdung zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

@Dianekarin

schau mal unter www.hessen-software.de

schau dir auch die ISO 9241-11 und 9241-110, denn der AG ist vepflichtet nach neuesten arbeitswissenschaftlichen erkentnissen seine Arbeitsmittel einzusetzen.

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