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Testsoftware

K
Kamipu
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns wurde eine neue Software aufgespielt. Angeblich zum Test. Zum größten Teil ist wieder von den Rechner weg. Die Software beinhaltet viele Gefahren. Nun behauptet die IT Abteilung, dass Testversionen nicht mitbestimmungspflichtig sind. Wo kann ich etwas Gestzlichen finden. Meinungen sind natürlich auch gern gelesen. Vielen dank

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Community-Antworten (3)

K
Kurzarbeiter

31.08.2011 um 13:47 Uhr

Testversionen mit Echtdaten sind mitbestimmungspflichtig, denn es werden ja keine Spieldaten verwendet. Auch gilt hier das Datenschutzgesetz uneingeschränkt, weil ja Echtdaten verwendet werden.

Fragt doch einfach einmal den AG/ die IT nach seiner Rechtsgrundlage, bittet aber um schrifltl. Antwort damit ihr diese ggf. zur Prüfung dem Anwalt vorlegen könnt. Dann dürfte hier das Thema ausgestanden sein.

R
rkoch

31.08.2011 um 13:55 Uhr

Grundsätzlich seid ihr nach §90 bereits bei der Planung von u.a. technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zumindest beratend in der Mitbestimmung. Dazu gehört auch neue Software, so weit sie von AN angewendet werden soll.

Des weiteren natürlich voll Mitbestimmungspflichtig bei "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" (§87 (1) Nr. 6), wobei es ausreicht das diese Einrichtungen potentiell dazu geeignet sind auch wenn der AG diese Absicht (momantan) nicht hat.

"Einführung" in diesem Sinne beginnt bei der Planung und schließt auch den Test mit ein. Letztendlich kann eine derartige technische Einrichtung auch bereits Leistung und Verhalten der IT-MA beim "Test" "überwachen", was auch schon die MB auslöst, es sei denn in der IT arbeiten keine AN im Sinne des BetrVG (was unrealistisch ist).

Ihr seid also definitiv in der Mitbestimmung. Es ist aber oft tatsächlich so, das sich die BR bis zu dem Punkt an dem die Software tatsächlich eingesetzt wird aus der Sache raushalten. Das ist aber eigentlich grundfalsch, da zu diesem Zeitpunkt dann bereits unumstößliche Fakten geschaffen wurden und der Versuch des BR eine Software, welche aus seiner Sicht ein "zu viel" an Überwachung ermöglicht oder diese viel zu leicht anbietet, oder die AN "überfordert" (siehe §90 (2)) nur noch mit massivem Streit aus der Welt geschafft werden kann (schließlich würde das bedeuten das Auswahlprozedere noch einmal von vorne zu beginnen).

Was für Euch gut und richtig ist müsst ihr selbst entscheiden, zumindest nach §90 i.v.M. §80 steht Euch aber schon ein massives Informationsrecht über alle in Frage kommenden Softwarevarianten und ein Mitspracherecht bei der Auswahl zu. Ob ihr dieses Wahrnehmen möchtet, ...........

K
Kamipu

01.09.2011 um 11:26 Uhr

Vielen Dank für die ausführlichen Infos. Ich den IT-ler die Antworten übermittelt, da kam als Antwort das wären keine Echtdaten, aber wenn das Programm auf unserem Rechner arbeitet, denk ich läuft was falsch..,....

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