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Gewerkschaftsveranstaltung

M
McFly
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum, im letzten Monat habe ich im Auftrag des Gremiums (Beschluss) an einer Infoveranstaltung der Gewerkschaft teilgenommen. Diese Veranstaltung wird speziell für Betriebsräte angeboten und findet in der Zeit von 18.00 - 20.00 statt. Da sich dieser Zeitraum außerhalb meiner regulären Dienstzeit befindet, habe ich mir Überstunden eingetragen. Mein Arbeitgeber behauptet nun bei solchen Veranstaltungen sei §37 Abs.2 BetrVg regelmäßig nicht erfüllt (LAG Hamm,Urteil v. 13.5.2005, 13 Sa 2307104) und ich müsse meinen Überstundenzettel dahingehend korrigieren. Ist das korrekt? Die Gewerkschaft gibt an, es handle sich hierbei um Veranstaltungen nach §37 Abs.6 BetrVg. Reicht in diesem Fall eine Info an den Arbeitgeber über Lage und Dauer der Veranstaltung, oder muss der Arbeitgeber die Teilnahme etwa genehmigen? Danke für Eure hilfreichen und sachlichen Antworten!

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Community-Antworten (12)

W
wölfchen

11.08.2011 um 11:31 Uhr

. . . . spannende Frage: um was für eine Info-Veranstaltung hat es sich gehandelt? War es eine Information über Änderungen am Tarifvertrag, Arbeitsrecht, o.ä - dann ist es eine 37-er Veranstaltung. Ging es um gewerkschaftliche Probleme, hat der Arbeitgeber Recht, denn in diesem Fall nützt auch der schönste Beschluss nix . . .

A
Aidan

11.08.2011 um 11:53 Uhr

Da ich gerade dazu was gelesen hab ... BR-Arbeit ist nicht gleich Arbeitszeit. Es besteht ein Freistellungsanspruch mit Lohnfortzahlung (§ 37 Abs 2 BetrVG). Das ist nicht das selbe!

Anders ausgedrückt: wenn BR-Arbeit ausserhalb der regulären(!) Arbeitszeit liegt, dann ist das quasi Pech. Das BR-Amt ist ein Ehrenamt, einen Anspruch auf Bezahlung des Amtes gibt es nicht. Dem entgegen wirkt der Ermessensspielraum der BRM, die BR-Arbeit in die Arbeitszeit zu legen, was in der Regel sinnvoll ist, weil da sind die Kollegen und anderen BRM ja auch da.

In deinem konkreten Fall würde ich dem AG recht geben.

M
Mainpower

11.08.2011 um 12:07 Uhr

Hallo, @Aidan hat Recht. Es wird immer wieder vergessen dass BR ein Ehrenamt ist. Leider weiss ich aus eigener Erfahrung dass die meisten Betriebsräte nur BR sind wenn es bezahlt wird. Traurig aber wahr.

K
Kurzarbeiter

11.08.2011 um 12:16 Uhr

also das mit der BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit muss IMMER unter dem Aspekt der betrieblichen Notwendigkeit betrachtet werden. Da können auch Seminarbesuche oder Tagungen außerhalb der Arbeitszeit unter den § 37 (3) fallen. Bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen ist es ja immer eigentlich klar, denn wenn diese unter den § 37 (3) fallen steht dieses i.d.R. in der Einladung.

Aber wenn man sich weil es gerade von Interesse ist sich außerhalb der Arbeitszeit in einen Prozess des ARbG als Zuhörer setzt ist es eben "Ehrenamt".

Aidan, auch der § 37 (3) ergibt eben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bezahlung sondern "nur" Freizeitausgleich, denn man soll ja wegen dem BR-Mandat nicht mehr verdienen § 78. Den finziellen Ausgleich gibt es IMMER nur sofer der Freizeitausgleich aus BETRIEBLICHEN Gründen nicht innerhalb von 4 Wochen möglich ist.

McFly Beschlüsse kann auch ein BR nur im Rahmen des BetrVG fassen. Hier war wohl ein Beschluss den das BetrVG eben nicht ermöglicht. Vorher lesen, kann hier ggf. hilfreich sein.

V
viktor

11.08.2011 um 13:38 Uhr

Also - wenn die Gewerkschaft doch Ihre Veranstaltung unter dem Schulungsaspekt § 37.6 BetrVG deklariert hat, würde ich die Gewerkaschaft auch fragen, wie die es dort sehen.

Grundsätzlich sehe ich das auch so, das (Ehrenamt hin oder her) ein "betrieblicher Anlaß" - nämnlich Beschluß des BR - besteht. Da muss ein Zeitausgleich erfolgen. Überstunden können nicht geltend gemacht werden (also Bezahlung und Zuschläge u.s.w.).

Zunächst bedarf es also in Eurem Betrieb einer Klarstellung. Nämlich das Du lediglich einen Zeitausgleich im Sinne des § 37.6 BetrVG in Anspruch nehmen willst und dass der AG mit seiner Äußerung, es gebe wegen § 37.2 BetrVG keinen Auisgleich falsch liegt, weil es sich nicht um eine gewerkschaftliche Bierrunde sondern um eine Schulung gehandelt hat.

K
Kurzarbeiter

11.08.2011 um 13:47 Uhr

viktor

...ein "betrieblicher Anlaß" - nämnlich Beschluß des BR - besteht NEIN, dass hat auch schin das BAG festgestellt. Das ein BR-Beschluss eben kein betrieblicher Anlaß ist. Es ist ein Betriebsrätlicher = Ehrenamtlicher Anlaß. Da betrifft auch das Thema "Freizeitausgleich für die Teilnahme an BR-Gremien während des Urlaubs usw."

Betrieblich Anlässe sind z.B. Teilnahme in der Freizeit wegen Schichtarbeit. Oder wenn ein Gespräch mit dem AG als BR nur in der Freizeit möglich ist, weil der AG zu anderen Zeiten nicht kann oder wegen Schichtarbeit.

C
charlot

11.08.2011 um 13:51 Uhr

viktor

wenn es eine Schlung gewesen sein sollte bzw. so gewertet werden sollte, müsste es als solche angekündigt gewesen sein und unter diesem Aspekt beschlossen worden sein. Also, vom BR ein Entsendebeschluss zu Schulung wie bei jeder sonstigen Schulung gefasst und dem AG mitgeteilt worden sein. Das ist hier aber wohl so vermute ich nicht geschehen. Also kein Beschluss, wir entsenden BRM XY zur Bildungsmaßnahme/Seminar xxx am.... vom... nach..... Heilen geht auch nicht mehr, da schon gewesen.

Hier lag ja wohl nur eine Infoveranstalltung der Gewerkschaft für Mitglieder vor. Also Freizeitveranstalltung für alle Mitglieder auch für Mitglieder die zufällig BR sind.

W
wölfchen

11.08.2011 um 13:56 Uhr

. . . halleluja, was für`n gequirlter Unsinn - muss ich jetzt einfach mal loswerden! Den Freizeitausgleich während des Urlaubs mit der Teilnahme an einer außerhalb der Arbeitszeit liegenden Veranstaltung in einen Topf werfen, umrühren und noch ein paar mahnende Worte betreffs des Ehrenamtes als Würze hinzu und schon ist die Sache abgebügelt. Wann und in welchem Urteil hat das BAG obenstehendes behauptetes Urteil gefällt? Würde ich gerne mal nachlesen . . .

W
wölfchen

11.08.2011 um 13:57 Uhr

. . . charlot- leihst Du mir gelegentlich mal Deine Glaskugel?

R
rkoch

11.08.2011 um 16:09 Uhr

@McFly

Wie Du an den kontroversen Beiträgen siehst stichst Du in ein Wespennest....

Konkret läßt sich Deinen Frage schon wegen der fehlenden Details (worum ging es in dieser "Infoveranstaltung" überhaupt?) nicht beantworten. Wenn man Deinen Beitrag zerpflückt kann man allerdings ein paar Brocken extrahieren die einen Hinweis geben KÖNNEN....

  1. Da sich dieser Zeitraum außerhalb meiner regulären Dienstzeit befindet, habe ich mir Überstunden eingetragen.

DAS ist nach §37 (3) sowieso grundfalsch. WENN, dann stand Dir für diese Zeit ein entsprechender Freizeitausgleich zu, der auf einem "Überstundenzettel" nur dann was verloren hat, wenn diese Zettel eben konkret die Variante "Zeitausgleich für BR-Arbeit" vorsehen, schließlich sind bei diesem Zeitausgleich die Regeln eben von §37 (3) zu beachten.

  1. Mein Arbeitgeber behauptet nun bei solchen Veranstaltungen sei §37 Abs.2 BetrVg regelmäßig nicht erfüllt (LAG Hamm,Urteil v. 13.5.2005, 13 Sa 2307104)

Es kann nicht schaden dieses Urteil im Volltext (insbesondere auch das darauffolgende BAG-Urteil vom 21. 6. 2006 - 7 AZR 418/ 05) zu lesen.

Danach wird nämlich nicht etwa gesagt "bei solchen Veranstaltungen sei §37 Abs.2 BetrVg regelmäßig nicht erfüllt", sondern es wird eben konkret darauf abgestellt ob die in einer Veranstaltung behandelten Themen "für die Arbeit des BR erforderlich sind". Insofern kann man diese Frage eben nur beantworten, wenn konkret die von vorneherein (!) auf dieser Veranstaltung geplanten Theme bekannt wären und man eben auch wüsste ob diese Themen für Eure Arbeit als BR erforderlich waren. Diese Abwägung ist aber IMMER zu treffen (§37 (2) BetrVG). Ob Euer AG also Recht hat oder nicht, wer weiß?

  1. Die Gewerkschaft gibt an, es handle sich hierbei um Veranstaltungen nach §37 Abs.6 BetrVg. im letzten Monat habe ich im Auftrag des Gremiums (Beschluss) an einer Infoveranstaltung der Gewerkschaft teilgenommen.

So weit es sich TATSÄCHLICH in der Ausschreibung um ein Seminar nach §37 (6) gehandelt hat UND der BR entsprechend einen Entsendungsbeschluß gefasst hat, ist i.d.R. eben auch anzunehmen, das eine Freistellung nach §37 (6) erforderlich war, so weit so gut. Allerdings war immer noch der BR verpflichtet festzustellen (und zu begründen) WARUM er der Meinung war, das das Seminar für die Arbeit des BR erforderlich war...

  1. Reicht in diesem Fall eine Info an den Arbeitgeber über Lage und Dauer der Veranstaltung, oder muss der Arbeitgeber die Teilnahme etwa genehmigen?

Genehmigen musste er sie nicht. Allerdings kann der AG immer noch die Lohnfortzahlung/Freizeitausgleich verweigern, wenn er feststellt das entsprechend der Themen des Seminars nicht anzunehmen war, das das Seminar Themen behandelte die für die Arbeit des BR erforderlich war. Darüber läßt sich streiten, aber dann müsst ihr das auch tun. In der Rechtsprechung wird übrigens (leider) davon ausgegangen, das ein Schweigen des AG zu einem Entsendebeschluß nicht gleichzusetzen ist mit einer Zustimmung! Insofern kann es nie schaden sich die Zustimmung zu holen, ansonsten besteht eben das Risko das man als BR genau da landet wo Du jetzt bist.

C
charlot

12.08.2011 um 21:47 Uhr

wölfchen natürlich leihe ich dir meine Kristallkugel.allein schon damit du endlich mal klar siehst wer hier der Wolf im Scharfpelz ist und wer nur ein Huhn mit Teer Gefieder

M
McFly

12.08.2011 um 21:50 Uhr

ich will Butter bei die Fisch und nicht eine Aufklärung die meine Festplattenpartition zerschießt. Das ich ein Taugenichts bin der kein Bock auf Arbeit hat , das höre ich schon oft genug.Aktuell habe ich das Problem das ich meine eigenen Überstunden anzfeifeln muss WEIL die nicht in der Mitbestimmung waren.

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