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Scheinbetriebsrat

H
hilfesuchender
Nov 2016 bearbeitet

Hallo meine Frage ist, wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat eingesetzt wurde ohne die Belegschaft zur Wahl aufzurufen und der Vorsitzende dem Chef seine rechte Hand ist (Geschäftsführer) wie kann man sich dagegen wehren ohne gleich der BÖSE bzw ein REBELL zu sein unser Betrieb hat ca 150 bis 170 Mitarbeiter und hat eine Zertifizierung für Verkehr und Transport seit ca 6-7 Jahren wieviele Betriebsräte bzw Beisitzende muß ein Betrieb bei einer solchen Größe haben. im voraus vielen Dank an die Leute die mir Anregungen und Antworten geben können

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Community-Antworten (5)

M
Matze

23.03.2011 um 17:52 Uhr

Willst Du selbst nicht aktiv (mit Namen genannt) werden, dann kann Dir eine in Eurem Betrieb vertretene Gewerkschaft helfen. Ein Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung und kann nur von diesen bestimmt, also gewählt werden. Ein Geschäftsführer ist in der Regel ein leitender Angestellter und dürfte nicht zur wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeiternehmerschaft zählen. Guck Dir mal die ersten Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes an (grüner Button ganz oben "Urteile & Gesetze"). Die Wahl hätte März bis Mai 2010 erfolgt sein müssen... Mit kollegialen Grüßen

H
Hassan

23.03.2011 um 17:55 Uhr

Ihr müsstet ein BR Gremium in der größe 7 Mitglieder sein !

Ist euer BR zustande gekommen wie du beschreibst sind alle betriebsvereinbarungen , sowie Beschlüsse und auch alles andere ohne Rechtliche Wirkung !!!

Wie lang besteht dieser Betriebsrat denn schon ?

C
charlot

23.03.2011 um 18:08 Uhr

Matze: Die Wahl hätte März bis Mai 2010 erfolgt sein müssen... ...aber nur, wenn es eine Folgewahl wäre. Bei Erstwahl geht dieses immer und zu jeder Zeit.

Wenn der Br nicht ornungsgemäß gewähöt wurde, also EINGESETZT, besteht er nicht. Dann ist alles Nichtig.

Dann einfach gem. BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstand einsetzen und Wahlen angehen. Die welche kandidieren oder den Wahlvostand einsetzen haben erst einmal einen besonderen Kündiungsschutz von 6 Monaten.

N
nurmalsogefragt

23.03.2011 um 19:01 Uhr

Die Feststellung der Nichtigkeit des BR, wenn er wie hier "nur" eingesetz und nicht die die Beschäftigten gewählt wurde, kann von Jedermann zu Jederziet beim ArbG beantrag werden. Also von jedem Beschäftigten auch.

R
rkoch

24.03.2011 um 10:40 Uhr

@nurmalsogefragt

Ein Betriebsrat der nicht gewählt wurde IST kein Betriebsrat, sondern bestenfalls eine "andere Mitarbeitervertretung". Also kann und muss die Nichtigkeit dieses BR vom ArbG nicht festgestellt werden. Der Weg verläuft vielmehr umgekehrt: Wenn die AN jetzt einen ordentlichen BR gem. BetrVG wählen, kann das ArbG auf Antrag die Nichtigkeit DIESES BR feststellen, wenn der andere "BR" wider besseres Wissen DOCH ein nach BetrVG gewählter BR gewesen wäre. Falls er das nicht ist, entzieht dieser andere "BR" sich der Gerichtsbarkeit, das Gericht kann diesen "BR" also auch nicht auflösen oder dem AG verbieten eine derartige AN-Vertretung aufrecht zu erhalten. Es könnte dem AG und dieser Institution bestenfalls verbieten sie als "Betriebsrat" zu bezeichnen, wegen der Verwechslungsgefahr. So könnten theoretisch auch zwei AN-Vertretungen nebeneinander existieren, von denen aber eine keinerlei gesetzliche Macht hat, also keine MBR nach BetrVG wahrnehmen könnte. Zwar könnte er immer noch mit dem AG zusammenarbeiten und Regeln aufstellen, aber alles was er tut hätte keinen Einfluß auf die AN, so lange der AG diese Regeln nicht ohnehin Kraft seines Weisungsrechts erlassen könnte. In diesem Sinne könnte er durchaus z.B. Einfluß auf betriebliche Eingruppierungsrichtlinien nehmen, so lange der AG diese ohnehin selbst festsetzen könnte. Zwingen könnte dieser "BR" im Gegensatz zum echten BR den AG zu nichts. Ein zahloser Tiger also.

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