W.A.F. LogoSeminare

Anhörungsfristen

R
Rassel
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, bei uns hat sich eine große Frage aufgeworfen, die ihr, mehr erfahrenen BR uns vielleicht beantworten könnt. Was ist korrekt und was nicht. Unsere GL hat am Freitag, wohlgemerkt, nach regulärem Arbeitszeitende - Freitag bis 16.00 Uhr - und da lag nichts im BR-Fach, eine fristlose Kündigung, zur Anhörung dann ins Fach gelegt. Da sich das BR-Fach im Hauptbürogebäude befindet und wir gleich immer die Baustellen anfahren, wurde am Montag - hier Arbeitsende 17.00 Uhr - erst danach das Hauptbüro angefahren und hier fand ich dann diese Anhörungsunterlage. Und nun kommts, unsere Geschäftsleitung sagt: Wir hätten nicht innerhalb der 3 Tages-Frist, sie rechnen Fr. auf Sa. und Sa. auf So. und So. auf Mo. Einspruch erhoben und somit wäre die Kündigung rechtskräftig. Also ich persönlich sehe das Anders und denke die Frist beginnt erst ab Montag. Wenn die GL hier schon so handelt auf was können wir uns dann, bei der jetzt folgenden 100%igen Kurzarbeit einstellen, die oben im Büro arbeiten ja, wir Arbeiter und das sind bis auf 1 Person alle BR-Mitglieder haben ja Vollkurzarbeit, nur die 1 Person, wäre Teilzeitmäßig im Betrieb. Was passiert wenn dieses BR-Mitglied dann auch evtl. krank würde bzw. Urlaub hätte ? Dann könnte die GL ja die Gelegenheit nutzen und Änhörungen eins Fach legen, da keiner da wäre würden wohl die Fristen ablaufen ohne das der BR überhaupt was davon erfährt. Kann solch ein Ablauf wirklich sein, gibt es hier in Hinsicht der "guten Zusammenarbeit" nicht irgend etwas zu machen. Führt das jetzt dazu, dass jeden Tag ein BR-Mitglied (5) das Hauptbüro aufsuchen muss ? Wer kennt sich aus, hat evtl. die gleichen Probleme, wäre nett wenn ihr euch melden würdet. Danke im voraus.

3.93807

Community-Antworten (7)

K
Kölner

12.01.2011 um 11:10 Uhr

@Rassel Die Frage wird sein, was üblich und möglich gewesen wäre und der BR hätte leisten können, wenn er gewollt hätte.

Ich (meine Meinung) gehe davon aus, dass die Anhörungsfrist am Montag abgelaufen ist.

R
rkoch

12.01.2011 um 11:35 Uhr

Unsere GL hat am Freitag, wohlgemerkt, nach regulärem Arbeitszeitende - Freitag bis 16.00 Uhr - und da lag nichts im BR-Fach, eine fristlose Kündigung, zur Anhörung dann ins Fach gelegt.

Dazu DKK: Eine schriftliche Mitteilung des AG ist dem BR im Regelfall zugegangen, wenn sie in sein Postfach gelegt wird. Wird die Mitteilung zu einem Zeitpunkt ins Postfach gelegt, zu welchem mit einer Leerung am selben Tag nicht mehr gerechnet werden kann (z. B. nach Dienstschluss), geht sie dem BR erst am folgenden Tag zu (BAG 12. 12. 96, AiB 98, 112 mit Anm. Hinrichs). Voraussetzung ist, dass ein empfangsberechtigtes Mitglied des BR sich im Betrieb aufhält (KR-Etzel, Rn. 84). Eine mündlich oder fernmündlich abgegebene Mitteilung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie gehört bzw. verstanden wird (BAG 27. 8. 82, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 49). Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend der im jeweiligen Betrieb für internen E-Mail-Verkehr üblichen Benutzerregeln als zugegangen (vgl. Einl. Rn. 162 k). Der AG ist dazu verpflichtet, ein Anhörungsverfahren nur während der Arbeitszeit des empfangsberechtigten BR-Mitglieds einzuleiten (BAG 27. 8. 82, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 49).

Ergo: Da die Anhörung am Freitag erst nach Dienstende beim BR zugegangen ist und am Samstag und Sonntag nicht gearbeitet wurde ist die Anhörung erst am Montag zugegangen! Die Anhörung muss übrigens dem empfangsberechtigten BRM (i.d.R. der Voristzende bzw. stellv.) zugehen, sprich dieser muss am fraglichen Tag der Arbeitspflicht unterliegen. Wenn der AG das betreffende BRM Kraft seiner Weisungsbefugnis von der Arbeitspflicht befreit kann er sich IMHO nicht darauf berufen das die Abwesenheit eines Empfangsberechtigten der Sphäre des BR zuzurechnen wäre. Der BR kann nicht verpflichtet werden für einen solchen Fall einem anderen BRM die Empfangsberechtigung zuzuweisen. Etwas anderes gilt wenn die betreffenden BRM aus eigenem Willen (z.B. Urlaub) abwesend sind.

Unabhängig davon: Die Frist beginnt auf jeden Fall erst am Tag nach Zugang zu laufen (nix von Fr. aus Sa. etc.). Ergo: Worst case: Fristbeginn: Sa., Fristende: Mo. Unter dieser Voraussetzung hätte ich schon um diesem Problem aus dem Weg zugehen UNVERZÜGLICH nach Zugang noch eine außerordentliche Sitzung anberaumt, zu der die BRM ggf. hätten nochmal zur Arbeit kommen müssen (Fahrtkosten zahlt AG!)

Vor dem Hintergrund das dieses Problem jederzeit wieder auftreten kann sehe ich zwei Möglichkeiten:

  1. der BRV holt die Post MORGENS
  2. Regelungsabrede mit dem AG das derartige Terminpost nur als zugegangen gilt wenn der BR den Zugang quittiert hat.

Wir hätten nicht innerhalb der 3 Tages-Frist, sie rechnen Fr. auf Sa. und Sa. auf So. und So. auf Mo. Einspruch erhoben und somit wäre die Kündigung rechtskräftig.

Wo steht denn DAS geschrieben? Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der BR ohnehin nur BEDENKEN anmelden. Kündigen kann der AG unabhängig davon was der BR macht. Ob die Kündigung RECHTSKRÄFTIG ist enscheidet ggf. ein ArbG, sonst niemand und die Stellungnahme des BR hat schon gar keinen Einfluss darauf. Der Oberhammer ist aber doch, das der AG erst NACH Ablauf der Anhörungsfrist die Kündigung AUSSPRECHEN darf! Falls der AG VOR dem Dienstag (bei Zugang: Freitag) respektive Freitag (bei Zugang: Montag) die Kündigung ausgesprochen hat ist die Kündigung UNWIRKSAM, da sie ohne Anhörung des BR ausgesprochen wurde. Das Gute an der Sache ist, das der AG den Zugang der Anhörung beim BR beweisen muss. Es ist z.B. sein Problem zu beweisen, das die Post am Freitag schon vor Dienstende im Postfach lag oder das das empfangsberechtigte BRM überhaupt in der Lage war davon Kenntnis zu nehmen. Ob die Kündigung rechtswirksam ist liegt also nicht am BR, sondern an der Frage WANN der AG gekündigt hat und WELCHEN TAG des Zugangs das ArbG welches den Küdigungsschutzprozess bearbeitet als maßgeblich ansieht.

Ich würde einfach davon ausgehen, das die Kündigung am Montag zugegangen ist und am DONNERSTAG eine Sitzung einberufen auf der der BR ganz scheinheilig Bedenken anmeldet und dabei ganz beiläufig als Zugangstermin den Montag, 17:00 vermerkt. Es ist vollkommen unerheblich ob der AG dann sagt: Lieber BR, das stimmt aber nicht, das ist zu spät! Diese Frage klärt nämlich nur einer: Das ArbG.

B
BRVLH

12.01.2011 um 11:54 Uhr

Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der BR ohnehin nur BEDENKEN anmelden.

Wo steh denn DAS geschrieben???

K
KleineHexe

12.01.2011 um 12:07 Uhr

Umgekehrt: BetrVG §102

hier steht geschrieben man kann nur einer ordentliche Kündigung widersprechen, bei einer außerordentlichen kann man nur Bedenken anmelden.

Kleine Hexe

H
Hannelore

12.01.2011 um 12:29 Uhr

Also Richardi § 102 Rn 79

Erst mit Ziugang der Kündigung beim BRV oder Stellvertreter beginnt die Frist von 3 Tagen bzw. 7 Tagen. Sofern sie unterlagen über einen anderen Weg dem BR zu gehen z.B. anders BRM, beginnt die Frist mit Kenntniss der Unterlagen durch den BRV/Stellvertreter. Zugang auch nur während der Arbeitszeit. Zugangstag wird nicht mit gerechnet BGB § 187.

Es ist daher bei fristlosen Kündigungen auch dem AG anzuraten die Unterlagen dem BR gegen Nachweis auszuhändigen.

Also, hoffentlich hat der BR noch eine Sondersitzung gemacht und den Fall behandelt. Hat der AG dann diese 3-Tagefrist verletzt ist es ein guter Fall für einen Anwalt.

Auf alle Fälle sollte der AN sofortr Kündigungsschutzklage erheben. Denn gerade bei fristlosen Kündigungen haben ja die Gerichte in der letzten Zeit überweigend zu Gunsten der AN entschieden.

R
rkoch

12.01.2011 um 12:43 Uhr

Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der BR ohnehin nur BEDENKEN anmelden.

Wo steh denn DAS geschrieben???

Der Vollständigkeit halber (@KleineHexe: Wieso "Umgekehrt" ?) §102 BetrVG: (2) (...) Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung BEDENKEN, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. (3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ORDENTLICHEN Kündigung widersprechen, (...)

Ergo: Nur bei ordentlicher Kündigung Widerspruch, nicht bei außerordentlicher.

Ergänzend: Ich gehe mal davon aus, das die Kündigung von rassel NICHT ein BRM betrifft, sonst ist eh wieder alles ganz anders, da einer solchen der BR explizit ZUSTIMMEN muss. Schweigen (Fristablauf) ist aber keine Zustimmung.

R
Rassel

12.01.2011 um 13:05 Uhr

Hallo Danke an Alle, Ihr wart echt fix, ein Rundruf bei den BR hat statttgefunden, wir treffen uns heute noch zu einer außerordentlichen Sitzung und haben die GL diesbezüglich auch schon informiert. Wir wollen versuchen, was rkoch zur Regelabrede geschrieben hat um uns für die Zukunft abzusichern. Also danke nochmals !

Ihre Antwort