> Unsere GL hat am Freitag, wohlgemerkt, nach regulärem Arbeitszeitende - Freitag bis 16.00 Uhr -
> und da lag nichts im BR-Fach, eine fristlose Kündigung, zur Anhörung dann ins Fach gelegt.
Dazu DKK:
Eine schriftliche Mitteilung des AG ist dem BR im Regelfall zugegangen, wenn sie in sein Postfach gelegt wird. Wird die Mitteilung zu einem Zeitpunkt ins Postfach gelegt, zu welchem mit einer Leerung am selben Tag nicht mehr gerechnet werden kann (z. B. nach Dienstschluss), geht sie dem BR erst am folgenden Tag zu (BAG 12. 12. 96, AiB 98, 112 mit Anm. Hinrichs). Voraussetzung ist, dass ein empfangsberechtigtes Mitglied des BR sich im Betrieb aufhält (KR-Etzel, Rn. 84). Eine mündlich oder fernmündlich abgegebene Mitteilung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie gehört bzw. verstanden wird (BAG 27. 8. 82, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 49). Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend der im jeweiligen Betrieb für internen E-Mail-Verkehr üblichen Benutzerregeln als zugegangen (vgl. Einl. Rn. 162 k).
Der AG ist dazu verpflichtet, ein Anhörungsverfahren nur während der Arbeitszeit des empfangsberechtigten BR-Mitglieds einzuleiten (BAG 27. 8. 82, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 49).
Ergo:
Da die Anhörung am Freitag erst nach Dienstende beim BR zugegangen ist und am Samstag und Sonntag nicht gearbeitet wurde ist die Anhörung erst am Montag zugegangen! Die Anhörung muss übrigens dem empfangsberechtigten BRM (i.d.R. der Voristzende bzw. stellv.) zugehen, sprich dieser muss am fraglichen Tag der Arbeitspflicht unterliegen. Wenn der AG das betreffende BRM Kraft seiner Weisungsbefugnis von der Arbeitspflicht befreit kann er sich IMHO nicht darauf berufen das die Abwesenheit eines Empfangsberechtigten der Sphäre des BR zuzurechnen wäre. Der BR kann nicht verpflichtet werden für einen solchen Fall einem anderen BRM die Empfangsberechtigung zuzuweisen. Etwas anderes gilt wenn die betreffenden BRM aus eigenem Willen (z.B. Urlaub) abwesend sind.
Unabhängig davon: Die Frist beginnt auf jeden Fall erst am Tag nach Zugang zu laufen (nix von Fr. aus Sa. etc.). Ergo: Worst case: Fristbeginn: Sa., Fristende: Mo. Unter dieser Voraussetzung hätte ich schon um diesem Problem aus dem Weg zugehen UNVERZÜGLICH nach Zugang noch eine außerordentliche Sitzung anberaumt, zu der die BRM ggf. hätten nochmal zur Arbeit kommen müssen (Fahrtkosten zahlt AG!)
Vor dem Hintergrund das dieses Problem jederzeit wieder auftreten kann sehe ich zwei Möglichkeiten:
1. der BRV holt die Post MORGENS
2. Regelungsabrede mit dem AG das derartige Terminpost nur als zugegangen gilt wenn der BR den Zugang quittiert hat.
> Wir hätten nicht innerhalb der 3 Tages-Frist, sie rechnen Fr. auf Sa. und Sa. auf So. und
> So. auf Mo. Einspruch erhoben und somit wäre die Kündigung rechtskräftig.
Wo steht denn DAS geschrieben? Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der BR ohnehin nur BEDENKEN anmelden. Kündigen kann der AG unabhängig davon was der BR macht. Ob die Kündigung RECHTSKRÄFTIG ist enscheidet ggf. ein ArbG, sonst niemand und die Stellungnahme des BR hat schon gar keinen Einfluss darauf.
Der Oberhammer ist aber doch, das der AG erst NACH Ablauf der Anhörungsfrist die Kündigung AUSSPRECHEN darf!
Falls der AG VOR dem Dienstag (bei Zugang: Freitag) respektive Freitag (bei Zugang: Montag) die Kündigung ausgesprochen hat ist die Kündigung UNWIRKSAM, da sie ohne Anhörung des BR ausgesprochen wurde. Das Gute an der Sache ist, das der AG den Zugang der Anhörung beim BR beweisen muss. Es ist z.B. sein Problem zu beweisen, das die Post am Freitag schon vor Dienstende im Postfach lag oder das das empfangsberechtigte BRM überhaupt in der Lage war davon Kenntnis zu nehmen. Ob die Kündigung rechtswirksam ist liegt also nicht am BR, sondern an der Frage WANN der AG gekündigt hat und WELCHEN TAG des Zugangs das ArbG welches den Küdigungsschutzprozess bearbeitet als maßgeblich ansieht.
Ich würde einfach davon ausgehen, das die Kündigung am Montag zugegangen ist und am DONNERSTAG eine Sitzung einberufen auf der der BR ganz scheinheilig Bedenken anmeldet und dabei ganz beiläufig als Zugangstermin den Montag, 17:00 vermerkt. Es ist vollkommen unerheblich ob der AG dann sagt: Lieber BR, das stimmt aber nicht, das ist zu spät! Diese Frage klärt nämlich nur einer: Das ArbG.