Vertragsstufen
moin moin
habe ein Problem.
stelle mir gerade die Frage ob ein Arbeitsvertrag zwischen AN und AG über einer Betriebsvereinbahrung bzw dem Manteltarifvertrag steht.
danke gruß
Community-Antworten (16)
11.01.2011 um 11:15 Uhr
Jaein.
Allgemein gilt das Günstigkeitsprinzip. Wenn eine Regelung niederrangigen Rechts besser ist als die höherrangigen Rechts gilt die bessere Regelung des niederrangigen Rechts.
So weit die Günstigkeit der niederrangigen Regelung (AV) nicht eindeutig ist (was sie i.d.R. ohnehin nur bei materiellen oder eindeutig individuellen Bedingungen ist welche sowieso i.d.R. nicht der Mitbestimmung unterliegen) gilt das höherrangige Recht (z.B. BV oder TV).
Grenzbeispiel: Eine individuell (also nur mit einem einzelnen AN vereinbarte) Arbeitszeit von z.B. 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr ist für diesen AN wegen des Einzelcharakters (anzunehmendermaßen) besser als die mit allen anderen AN vereinbarte Regelarbeitszeit von z.B. 7:00 Uhr - 15:00 Uhr (Sonst wäre diese Einzelregelung so gar nicht zustande gekommen). Während eine BV die allgemein vereinbarte Regelarbeitszeit neu regeln kann (z.B. auf 07:30 bis 15:30) bleibt die günstigere Regelung des Einzelarbeitnehmers gültig (was aber widerrum wegen des fehlenden kollektiven Charakters ohnehin nicht der Mitbestimmung unterliegt).
TV: Eine einzelvertragliche Zusage von 35 Tagen Urlaub bei tariflich 30 Tagen Urlaub ist günstiger - also gilt sie anstatt des TV - es sei denn die Gewährung der 35 Tage Urlaub ist an andere Bedingungen geknüpft, z.B. Lohnverzicht. Dann ist sie nur besser, wenn die Regelung in ihrer Gesamtheit besser ist.
11.01.2011 um 18:18 Uhr
rkoch und mit der Unterschrift unter so einer Formulierung im Arbeitsvertrag gibt man dann dieses Günstigkeitsprinzip auf, oder?
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen den Regelungen in diesem Vertrag oder anderen einzelvertraglichen Absprachen auch dann vorgehen, wenn die einzelvertragliche Regelung günstiger ist.
12.01.2011 um 09:27 Uhr
@nicoline
Da in Deutschland Vertragsfreiheit gilt kann eine derartige Regelung natürlich in den AV aufgenommen werden und m.E. nach wäre sie auch wirksam da ich keine unsachgemäße Benachteiligung des AN erkennen kann. Der Satz ist IMHO auch unmissverständlich formuliert, geht also wohl auch bei der Bestimmtheitsprüfung durch. Selbst wenn der AV einzelvertragliche Sonderregelungen enthält gehe ich davon aus das dieser Passus durchgehen würde, da ja beide Seiten erklären das BV vorgeht. Die Regelung stellt den AN auch nicht schlechter als die kollektiven Regelungen.
Insofern: Ja, IMHO geht das. Allerdings ist mir jetzt kein derartiger Fall bekannt - insofern: keine Ahnung wie das ein Gericht sehen würde.
Warum fragst Du?
12.01.2011 um 21:35 Uhr
rkoch Warum fragst Du? tja, wie das Leben so spielt. Wir haben in einem unserer Betriebe seit ewigen Zeiten gestellte "Nichtarbeitnehmer" beschäftigt, so ca. 40 an der Zahl. Seit Jahren versuchen wir (BR) diese Kollegen zu überzeugen, doch endlich AN zu werden. 5 haben jetzt die Schn.... endlich voll, von dem Nichtarbeitnehmerstatus, diese werden im Juli zu unserem AG wechseln. Jetzt sind sie zum BR gekommen, haben uns die AV gezeigt und wir (2 BR Kolleginnen) haben genau an dem von Dir angebrachten Beispiel, mit der individuell vereinbarten AZ, über das Günstigkeitsprinzip diskutiert und ich war eben der Meinung die ich in meiner Frage zum Ausdruck gebracht habe und die Du ja bestätigt hast. Allerdings gibt es bei uns, zumindest im Augenblick, keine BV, welche die AN schlechter stellt, als im AV vereinbart.
Vielen Dank für Deine Antwort.
PS: eigentlich wären die Kolleginnen gerne schon zum 01.01. zu uns gewechselt, aber, der gestellende Nichtarbeitnehmerverein hat in seiner Satzung verankert, dass die Kolleginnen ihre Jahressonderzahlung zurückzahlen müssen, wenn sie den Verein vor dem 31.03. verlassen. Der TVöD, der auch auf diese Kolleginnen Anwendung findet, sieht diese Rückzahlung nicht mehr vor. Das bedeutet, unser AG übermittelt die Jahressonderzahlung an den Nichtarbeitnehmerverein, dieser verteilt sie an seine Nichtarbeitnehmerin und wenn diese den Verein verläßt, muss die Nichtarbeitnehmerin die Jahressonderzahlung an den Verein zurückgeben, der sie dann einsackt. Das muss man sich mal genüsslich auf der Zunge zergehen lassen. Sorry, musste mir mal Luft machen.
13.01.2011 um 09:23 Uhr
Oje, das ganze müsste man sich wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen...
Ich würde nämlich GEWALTIG bezweifeln, das diese "Nichtarbeitnehmer"-Konstellation überhaupt durchgehen würde. Es gibt genug Fälle in denen derartige "Nichtarbeitnehmer" im Zuge der Statusprüfung eindeutig Arbeitnehmer wurden. Aber OK, das wäre genau zu prüfen.
Definition: Arbeitnehmer ist, wer sein Einkommen in wesentlicher Abhängigkeit von EINEM Arbeitgeber bezieht. Nicht-Arbeitnehmer ist, wer sein Einkommen ohne erkennbare Abhängigkeit bezieht, z.B. Selbstständige beziehen ihr Einkommen unmittelbar aus den Einkünften der selbstständigen Arbeit. Freie Mitarbeiter beziehen ihr Einkommen auf Honorarbasis von verschiedenen Arbeitgebern.
(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer und die weiteren Definitionsartikel Freiberufler, freie Arbeitnehmer, Selbstständige, siehe auch Scheinselbstständigkeit)
Nach dem was ich aus Deinem Vortrag lese sind diese Personen abhängige Beschäftigte (Arbeitnehmer) des Vereins, der sie an Euren Betrieb gewerbsmäßig verleiht (Leiharbeitnehmer). Kann aber natürlich auch Quatsch sein was ich da hineininterpretiere.....
13.01.2011 um 11:14 Uhr
@rkoch: Vermutlich sind sie auf dem Papier eben keine Arbeitnehmer des Vereins, sondern Mitglieder, die gegen Aufwandsentschädigung arbeiten. Und natürlich fällt der Verein unter §118 BetrVG und die fortgeltenden Artikel der Weimarer Reichsverfassung...
13.01.2011 um 12:01 Uhr
@Petrus Das ist aber SEHR unwahrscheinlich...
13.01.2011 um 15:04 Uhr
@kölner: Stimmt, es gibt auch Schwesternschaften, die nicht unter diese Artikel der WRV fallen, aber trotzdem unter §118 BetrVG... Ist halt nicht alles, was ein Kreuz im Logo hat, ein kirchlicher Träger...
13.01.2011 um 21:12 Uhr
rkoch Nach dem was ich aus Deinem Vortrag lese sind diese Personen abhängige Beschäftigte (Arbeitnehmer) des Vereins, der sie an Euren Betrieb gewerbsmäßig verleiht (Leiharbeitnehmer). Kann aber natürlich auch Quatsch sein was ich da hineininterpretiere.....
Nach normalem, menschlichem Verständnis mag das mit den "abhängig Beschäftigten" wohl stimmen, aber das BAG (20. 2. 86, NZA 86, 690), hat dort leider anders entschieden ;-(( , wie man in RN 146 DKK zu § 5 BetrVG lesen kann.
14.01.2011 um 10:30 Uhr
@nicoline
Das mit dem AN-Status bezog ich nur auf die Frage der Entlohnung, etc., weniger auf die Frage der Stellung dieser Personen nach dem BetrVG. In Bezug auf ersteres sind IMHO die Schwestern AN des Vereins.... In Bezug auf die Situation der Vertretung dieser Personen nach dem BetrVG ist das was Du sagst absolut zutreffend. Allerdings hatte ich Dein "Schn... voll" eher auf die Situation der Entlohnung, etc. bezogen (wegen dem Verweis auf die BV). War wohl ein Irrtum meinerseits. Ob die Schwesternschaft selbst einen BR haben könnte (§118: "soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht") will ich gar nicht beurteilen, dazu hab ich von solchen Sachen viel zu wenig Ahnung, aber als gemeinnütziger Verein wahrscheinlich eh nicht.....
14.01.2011 um 11:53 Uhr
rkoch *Nach dem was ich aus Deinem Vortrag lese sind diese Personen abhängige Beschäftigte (Arbeitnehmer) des Vereins, der sie an Euren Betrieb gewerbsmäßig verleiht (Leiharbeitnehmer). *
Neee - die Verleihung erfolgt nicht gewerbsmäßig, da der Verleiher eine gemeinnütziger Verein (oder KdöR) ist. Also keine Gewinnerzielungsabsicht, ergo kein Gewerbe... Und damit nix AÜG...
14.01.2011 um 11:58 Uhr
@Petrus Sachmal: Im Umkehrschluss würde das Bedeuten, dass alle gemeinnützigen Vereine AN verschicken dürfen. Das ist NICHT so. Die Gemeinnützigkeit hat NICHTS mit dem AÜG zu schaffen.
14.01.2011 um 18:35 Uhr
@Kölner: Vermutlich wohl nicht alle e.V. und in jegliche Tätigkeit. Und ArbN sowieso nicht. Aber wenn die Tätigkeit, zu der die Gestellung eines Mitgliedes stattfindet, genau der Verwirklichung des Vereinszieles dient...
http://www.pflegewiki.de/wiki/Gestellungsvertrag
Ein paar höchstrichterliche Feststellungen findet man in der Entscheidung des BVerwG, Az. 6 PB 2.04
- die Schwesternschaft ist kein Unternehmen, welches einen Betrieb unterhält
- die Schwestern sind keine Arbeitnehmerinnen der Schwesternschaft
- die Gestellung ist keine werk- oder dienstvertragliche Leistung des "Unternehmens" Schwesternschaft
und weiter in BAG, 22.4.1997 (1 ABR 74/96)
- die Gestellung ist eine Einstellung nach §99 BetrVG, insbesondere wenn der Arbeitgeber aufgrund des Gestellungsvertrages auch ihnen gegenüber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Arbeitseinsatzes hat
14.01.2011 um 18:47 Uhr
@Petrus Du wirst aber zugeben, dass es fast ausschließlich um die RK-Schwesternschaft geht. Also eher die Ausnahme ist...
14.01.2011 um 22:58 Uhr
rkoch weniger auf die Frage der Stellung dieser Personen nach dem BetrVG. mir ging es um Stellung dieser Personen nach dem BetrVG
In Bezug auf ersteres sind IMHO die Schwestern AN des Vereins siehe Petrus
Allerdings hatte ich Dein "Schn... voll" eher auf die Situation der Entlohnung, etc. bezogen Nein, sie haben die Schn.... voll davon, 2,8% ihres Entgeltes an Beitrag zahlen zu müssen, für sozusagen nichts, denn niemand vom Verein kümmert sich wirklich um sie oder hilft ihnen, wenn es Fragen gibt und eine vernünftige Interessenvertretung haben sie auch nicht.
Ob die Schwesternschaft selbst einen BR haben könnte Sie haben eine absolut zahnlose MAV, die nichts, aber auch gar nichts für sie tut oder tun kann. So landen sie denn bei uns, ist auch kein Problem, aber wählen dürfen sie uns nicht.
17.01.2011 um 11:39 Uhr
@kölner: Die anderen sind eben die, für die dieses Vertragskonstrukt mal "erfunden" wurde - eben die, für die die WRV weitergilt. Da die häufig aber u.a. Armut gelobt haben, ist denen gute/schlechte Bezahlung egal.
Allerdings sind mir inzwischen auch schon "weltliche" Mitglieder kirchlich-diakonischer Schwesternschaften untergekommen...