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Stillhaltung

G
Gildeclown
Mrz 2020 bearbeitet

Kann der BR einen Abteilungsleiter zur Stillhaltung gegenüber Geschäftsleitung und anderen Abteilungsleitern auffordern, bis das Problem (Alkoholgeruch bei einem Mitarbeiter) mit Fakten belegt ist.

1.46308

Community-Antworten (8)

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monalisa

07.11.2010 um 12:34 Uhr

@Gildeclown, du kannst selbstverständlich auffordern, aber wundere dich nicht, wenn der Abteilungleiter dich ein bischen schräg anguckt und in deine Schranken verweist. Der Betriebsrat ist nicht weisungsbefugt! Kannst du mir erklären, was du dann mit den Fakten tun willst, wenn du sie hast?

M
Mainpower

07.11.2010 um 13:01 Uhr

Hallo, ist offensichtlicher Alkoholgeruch nicht Fakt genung?? Auf welche Fakten willst Du noch warten??

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ridgeback

07.11.2010 um 13:05 Uhr

Moin, auch mit alkoholischem Mundgeruch muß man nicht alkoholisiert sein.

Grundsätzliches Alkoholverbot gibt es auch nur in besonderen Fällen, also müsste man wissen, ob im Betrieb alkoholverbot besteht.

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pirat

07.11.2010 um 13:34 Uhr

@Gildeclown, mit dem Stillhalten ist das so eine Sache.... die BG Vorschriften- und Regelwerke sind da eindeutig....AG ...Fürsorgepflicht ein Begriff?

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ridgeback

07.11.2010 um 13:46 Uhr

Nur mal so zur Info; Trotz der Gefahr des Alkoholmissbrauchs und der bei einem bloßen relativen Alkoholverbot bestehenden Unsicherheit wird allgemein die Auffassung vertreten, dass ein generelles Alkoholverbot nicht zulässig ist[ MünchArbR/Blomeyer, § 53 Rz. 5. ]. Demgemäß können aufgrund einseitiger Anordnungen des Arbeitgebers keine Alkoholkontrollen durchgeführt werden, so dass nur mit dem Willen des Arbeitnehmers selbst ein Alkoholtest veranlasst werden kann. Gegenüber bestimmten Arbeitnehmergruppen kann der Arbeitgeber jedoch ein absolutes Alkoholverbot aussprechen, wenn dies bei objektiver Betrachtungsweise die Erhaltung der Leistungsqualität notwendig macht (wie zB bei Piloten, Kranführern oder Chirurgen)[ MünchArbR/Blomeyer, § 53 Rz. 5. ]. Sofern durch den Alkoholgenuss die Erfüllung der Arbeitspflicht und das Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb in Frage gestellt werden, besteht auch ohne ein ausdrückliches Alkoholverbot aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme-/Treuepflicht und nach der Unfallverhütungsvorschrift § 15 Abs. 2 BGV A 1 ein relatives Alkoholverbot[ MünchArbR/Blomeyer, § 53 Rz. 4; Künzl, BB 1993, 1581. ]. Da ein ohne Rücksicht auf die auszuführende Tätigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgtes generelles Alkoholverbot im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers allgemein für unzulässig erachtet wird, kann ein derartiges absolutes Alkoholverbot gem. § 75 Abs. 2 BetrVG auch nicht durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgesetzt werden[ Zur Verhältnismäßigkeit des Alkoholverbots für Besatzungsmitglieder eines Schiffs während der Dienstzeit: LAG Schl.-Holst. v. 20. 11. 2007 – 5 TaBV 23/07, NZA-RR 2008, 184. ]. Anders verhält es sich mit Einzelvereinbarungen und Alkoholverboten in Tarifverträgen[ LAG München v. 23. 9. 1975 – 5 Sa 590/75,].

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DerAlteHeini

07.11.2010 um 14:40 Uhr

Gildeclown Der Ansprechpartner des BR ist immer der Arbeitgeber oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person. Will der BR etwas bewirken, so ist immer der AG anzusprechen und nicht der "normale" Arbeitnehmer des Betriebes, denn nichts anderes ist auch der Abteilungsleiter. Wie schon bemerkt wurde, ist der BR nicht weisungsbefugt gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes. Möchte der BR hier eingreifen, sollte er sich den § 87 Abs.1, Ziffer 1+7 BetrVG anschauen. Damit hat der BR ein schönes Instrument mit dem er dieses und ähnliches Problem wirkungsvoll angehen kann, notfalls mit der Hilfe der Einigungsstelle.

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Mainpower

08.11.2010 um 06:58 Uhr

@ridgeback, Alkoholverbot aber auch bei Staplerfahrern, Polizisten, Maschienenführern Aussendienstlern und, und ,und. Das Persöhnlichkeitsrecht steht da wohl auch hinten an. Ich denke gesundheitsschutz , auch anderen Mitarbeitern gegenüber geht da wohl vor.

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ridgeback

08.11.2010 um 11:36 Uhr

mainpower, habe ich etwas anderes behauptet?

Ich denke, NEIN.

Auszug aus Antwort 7;

Sofern durch den Alkoholgenuss die Erfüllung der Arbeitspflicht und das Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb in Frage gestellt werden, besteht auch ohne ein ausdrückliches Alkoholverbot aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme-/Treuepflicht und nach der Unfallverhütungsvorschrift § 15 Abs. 2 BGV A 1 ein relatives Alkoholverbot[ MünchArbR/Blomeyer, § 53 Rz. 4; Künzl, BB 1993, 1581. ].

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