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Verhaltensfrage

M
matwal
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe eine komplizierte Frage: Einer Kollegin wurde vor ca. 3 Monaten aufgrund betr. Gründe gekündigt - der alte BR hat dem nicht widersprochen, sondern die GF nur auf aktuelle Stellenausschreibungen verwiesen (was alleine schon mehr als fragwürdig ist). Es wurde Kündigungsschutzkläge erhoben - der Gütetermin scheiterte - das Verfahren wird im Oktober entschieden. Daraufhin gab es vor ca. 2 Monaten eine Änderungskündigung, die die Kollegin unter Vorbehalt angenommen hat. Da es vorab Unklarheiten gab, ob sie diese Änderungskündigung wirklich fristgerecht angenommen hat, wurde kürzlich von Ihr eine einstweilige Verfügung beantragt, in der klargestellt wird, dass sie ab 01.07. diesen neuen Job antritt. Dazu gibt es aber erst morgen eine Anhörung. Es wurde vom Anwalt der Firma für den Zeitraum 01.-07.07.10 ein Prozessarbeitsvertrag vorgelegt, aber nicht von der Kollegin akzeptiert.
Die Kollegin hat aber am 01.07. hier den neuen Platz in Gegenwart des BR eingenommen und man hat ihr offiziell Arbeiten übertragen. Nun wurde dem BR und der Kollegin gestern eröffnet, dass es rechtlich seit dem 01.07.2010 keinen Arbeitsvertrag gibt und sie somit den Arbeitsplatz zu verlassen hat. Auf Rückfrage des BR hat der Arbeitgeber zugegeben, dass der Firmen-Anwalt hier angeblich einen Formfehler der Gegenseite ausgenutzt hat und dies als fehlenden Vertrag wertet. Die Kollegin hat nun heute ihre Arbeit wieder angeboten, wurde aber vom AG im Beisein des BR zurückgewiesen. Für uns als BR ist unklar, wie wir uns zu verhalten haben - wie ist der wirkliche "Status" der Kollegin oder EX-Kollegin? Wir erhoffen uns, dass die morgige Anhörung der einstweiligen Verfügung eine rechtliche Klärung bringt...sind aber total unsicher, wie man sich hier verhalten soll. Hätten wir gestern noch einen Anwalt einschalten müssen, der versucht, dieses Rechtsgewurschtel aufzudröseln? besten Dank matwal

94603

Community-Antworten (3)

B
blauwal

07.07.2010 um 01:41 Uhr

nööö, die Kollegin ist anwaltlich vertreten, die Verfahren laufen die Gerichte werden entscheiden

haltet euch da lieber erstmal raus, bevor ihr Fehler macht das ist jetzt eine individualrechtliche Angelegenheit

R
rainerw

07.07.2010 um 03:21 Uhr

matwal Ihr tut recht daran wenn ihr euch da erst mal raus haltet. Die MA hat auch richtig gehandelt indem sie ihre Arbeitskraft zur verfügung gestellt hat. Dies sollte sie auch weiterhin tuhen. So kann sie Annahmeverug nach (grübel) § 293 ff BGB anmelden. Gibt der AG ihr jedoch schriftl.das sie bis zur richterlichen Entscheidung nicht zur Arbeit erscheinen muß ist sie solange von der arbeitsvertraglichen arbeit freigestellt. Auch ihr Lohn müsste weiterlaufen. Ob der AG sagt hier war ein Fehler des Anwaltes ist hier unrelevant, da dies ja mittlerweile auf anderer Ebene entschieden wird.

R
rkoch

07.07.2010 um 11:49 Uhr

@rainerw

(grübel) § 293 ff BGB

Grübel nochmal. Der ist zwar grundsätzlich richtig, aber nicht der spezielle § zum Annahmeverzug bei Arbeitsverhältnissen....

Bei Arbeitsverhältnissen hilft immer ein Blick auf §611 ff. BGB. Und dort findet man:

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

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