Stützungerschriften
Hallo zusammen,
bei uns gibt es eine Listen-Wahl. Auf einer Liste sind 2 Einträge, die Leiharbeiter betreffen. Beide sind noch keine 3 Monate bei uns beschäftigt und somit weder wahlberechtigt noch wählbar sind. Nach Art und Weise der Schrift, hat das ein und dieselbe Person geschrieben und auch unterschrieben. Wie sollen wir das werten? Ist doch eigentlich eine Unterschriftenfälschung/Urkundenfälschung und ist das als unheilbarer Mangel und die damit verbundene Vorschlagsliste als ungültig zu werten?
Community-Antworten (6)
21.04.2010 um 16:20 Uhr
@Jette Du hast doch schon einen unheilbaren Mangel festgestellt, dass die LAN kein passives Wahlrecht haben. Das ist doch Grund genug, noch dazu stichhaltig. Wozu noch Detektivarbeit machen?
Listenführer informieren. Fertig.
Gruß PT Netty
21.04.2010 um 16:23 Uhr
Die Leiharbeiter sind im allgemeinen ohenhin nicht wählbar, dürfen aber wählen wenn sie zu dem Zeitpunkt ein halbes Jahr im Betrieb sind.
Wir haben das auf dem Lehrgang so gelernt......"Sie müssen mind. für ein halbes Jahr da sein und nicht schon seit einem halben Jahr"
Wenn der4 Leiharbeiter also für ein Jahr in der Firma ist, ist abervon diesem Jahr erst einen Monat bei euch, darf er wählen
21.04.2010 um 16:30 Uhr
"Wir haben das auf dem Lehrgang so gelernt......'Sie müssen mind. für ein halbes Jahr da sein und nicht schon seit einem halben Jahr' Antwort 2 Erstellt am 21.04.2010 um 14:23 Uhr von Paddy"
Hoffentlich hats der Dozent nicht auch noch so beigebracht...
21.04.2010 um 18:39 Uhr
Furchtbare Antworten, ehrlich Leiharbeiter sind grundsätzlich nicht wählbar, somit sind Wahlvorschläge mit Leiharbeitern darauf ungültig, es handelt sich hier nicht um einen heilbaren Mangel. Wählen dürfen Leiharbeiter, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl ! 3 Monate im Betrieb sind.
Nichts anderes, keinen halben Jahre etc.
21.04.2010 um 18:44 Uhr
@Kraehenstein Wählen dürfen Leiharbeiter, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl ! 3 Monate im Betrieb sind.
Leider ist auch diese Antwort von dir sowas von falsch, das glaubste wieder nciht... ;-)))
22.04.2010 um 10:28 Uhr
@DJ
Wo hast Du nur den Spruch her .... :*)
Ich empfehle mal §7 BetrVG.... Falls der Text dieses §§ tatsächlich so missverständlich sein sollte das es noch Fragen gibt können die ja immer noch gestellt werden.......