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Befrstungen

S
schneusel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

befristeter Vertrag läuft aus und wird nicht verlängert. Der Kollege muss nun diverse Ämtergänge usw. erledigen. Darf er dies während der Arbeitszeit oder muss er seine Behördengänge in der Freizeit machen.

Danke für eure Hilfe

Schneusel

5.86008

Community-Antworten (8)

R
ridgeback

17.08.2009 um 16:32 Uhr

@ schneusel, Vorstellungstermine, während der Arbeitszeit Behördengänge (AfA), während der Freizeit.

K
Kriegsrat

17.08.2009 um 19:03 Uhr

@ ridgeback

bist du sicher ?

K
Kölner

17.08.2009 um 19:11 Uhr

@ridgeback Ich kenne das auch ein bisschen anders...§ 629 BGB oder auch Regelungen in SGB III

K
Kriegsrat

17.08.2009 um 19:23 Uhr

@ kölner

bei auslaufender befristung der §629 BGB wohl eher nicht...............

R
ridgeback

17.08.2009 um 19:26 Uhr

@kriegsrat, Kölner, das Ende der Befristung wird wie eine fiktive Kündigung behandelt.

K
Kölner

17.08.2009 um 19:46 Uhr

@kriegsrat Nicht?

I
Immie

17.08.2009 um 19:57 Uhr

Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung nach § 37b SGB III nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III soll der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seiner Pflichten nach § 37b SGB III freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, enthält das Erste Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt keine ausdrückliche Klarstellung im BGB, nach der die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu erfolgen hat. Demnach kann der Arbeitnehmer nur verlangen, dass er für die persönliche Meldung beim Arbeitsamt und die aktive Beschäftigungssuche von der Arbeit freigestellt wird, soweit die dienstlichen und betrieblichen Belange es zulassen. Im öffentlichen Dienst ist die Frage, ob eine Freistellung unter Fortzahlung

und

http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/newsl2003-Meldepflicht-Arbeitsrecht-06-03.pdf

P
pirat

17.08.2009 um 19:58 Uhr

@ schneusel, Neben dem Anspruch aus § 616 BGB existieren noch weitere gesetzliche Ansprüche auf Freistellung: Freistellung des AN zur Stellensuche gemäß § 629 BGB und zur Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 37b SGB III

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0303702

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