Fristenwahrung
Hat jemand von Euch eine Art Zusammenstellung, welche zeitlichen Fristen bei personellen Angelegenheiten beachtet werden müssen. z.B bei Versetzung usw. Zählen Wochentage oder Arbeitstage
Community-Antworten (8)
09.04.2009 um 09:50 Uhr
Moin Folby, der §99 enthält die Wochenfrist bedeutet Montag geht ein Antrag auf Versetzung bei dem BR ein. Die Frist beginnt am Dienstag zu laufen. Am Diensttag der folgenden Woche ist um 24:00 Uhr Fristablauf. Hat der BR bis dahin keine Stellungnahme abgegeben gilt die Zustimmung als erteilt. (Zustimmungsfiktion)
09.04.2009 um 10:16 Uhr
Ich vergaß: Bei fristgerechter Kündigung gilt das gleiche. Bei fristloser Kündigung beträgt die Frist aber nur 3 Wochentage, ansonsten gilt dasselbe wie bei der Wochenfrist.
Die Zustimmungsfiktion ist lediglich bei der arbeitgeberseitigen Kündigungsabsicht eines Betriebsratsmitgliedes ausgeschloßen.
09.04.2009 um 10:30 Uhr
@ Werner der erste Zähltag ist der darauffolgende Tag. Das heist bei deinem Beispiel, am darauffolgende Montag ist Fristende. Am Dienstag währe schon Zustimmung durch Fristüberschreitung. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
09.04.2009 um 10:40 Uhr
@blondmann, nein! Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag des Fristbeginns nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
09.04.2009 um 11:07 Uhr
@ Werner, doch, vergleiche § 99 Kommentierung Rn 265 BetrVG, Fitting 24 Auflage: .......Ist daher die Mitteilung an einem Mittwoch dem BR zugegangen, so muss dieser vor Ablauf des folgenden Mittwochs seine Verweigerung schriftlich geltend machen.... In deinem beispiel zählt der Dienstag als 1, Mittwoch 2 usw.
09.04.2009 um 12:15 Uhr
der Fristanfang ist der Tag des Eingangs zu Geschäftsüblichen Zeiten. Wenn z.B. um 16:00 Uhr Dienstschluss ist, und der Antrag geht um 16:01 Uhr ein, dann beginnt die Frist am nächsten Tag zu laufen.
Ostern ist ein schönes Beispiel: Wenn am 6.4. ein Antrag zur Dienstzeit eingeht, dann sollte der BR bis Dienstag reagiert haben, weil Ostermontag ein Feiertag ist. Wenn der Antrag am 3.4. eingeht, sieht es genauso aus, es sei denn, dass der Samstag ein Arbeitstag ist. dann wäre der Samstag der letzte Reaktionstag.
09.04.2009 um 12:44 Uhr
Samstag (Auch wenn da in der Regel gearbeitet wird), Sonntag und Feiertags enden keine Fristen( nach dem §187 BGB). dann zählt der darauffolgende Werktag.
09.04.2009 um 13:58 Uhr
@blondmann, jo recht hast Du!