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Betriebsratsfach

T
Tommy100
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, und gleich noch ne Frage, ist es erlaubt das die Personalabteilung das Formular zur Zustimmung einer Umgruppierung einfach so ins BR-Fach legt und keinen der BR-Mitglieder darüber verständigt ? Das Problem ist nämlich dabei, dass das Fach in der Hauptstelle ist und sämtliche BR-Mitglieder auf Stellen außerhalb verteilt sind. Jetzt ist dadurch die Wochenfrist verstrichen und wir forderten das der BRV od. auch ein anderes Mitglied telefonisch unterrichtet werden soll, sobald solche Fristsachen vorliegen. Antwort, ist uns doch egal, soll doch jeden Tag jemand von euch vorbeifahren, wohlgemerkt nach Feierabend und kostenlos. Wie verhalten wir uns richtig ? Gruß Tommy

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Community-Antworten (3)

B
Bauer

22.01.2008 um 08:30 Uhr

Hallo Tommy, Kopf hoch so einen "Sauladen" haben wir auch und wir kämpfen erbittert gegen die Ignoranz der Geschäftsleitung gegen den Betriebsrat, wir werden auch ständig zu spät informiert usw. Bei uns wurde in unser Büro eine Einstellung während des "verordneten" Betriebsurlaubs gelegt, wohlgemerkt nicht wir vom Betriebsrat hatten da Urlaub eingereicht sondern wir mußten Urlaub machen wie 95% von den anderen auch. Das hat jetzt mächtig Ärger gegeben und wenn der Chef nicht einsieht, dass soetwas nicht möglich ist, weil ja eine 1Wochen Frist einzuhalten ist und wir diese nicht nutzen konnten, da wir alle ja gar nicht anwesend waren, diese Frist erst nach Wiederantritt zur Arbeit gilt und wir damit auch nicht zustimmen, weil vorprogrammiert ist, dass diese Stelle dann mit 1 Person zuviel besetzt ist, also eine Kündigung zu erwarten ist, dann wird es wohl nur den Weg zum Arbeitsgericht geben. Laßt Euch nicht unterkriegen. Grüße aus dem Schwarzwald - Bauer

R
Rosenheimer

22.01.2008 um 09:57 Uhr

Zum einem würde ich einen Beschluß fassen, der regelt, daß Schreiben an den BR entweder per E-Mail oder per Post zuzustellen sind und daß diese durch den BRV, stellvertr. BRV oder Schriftführer gegenzuzeichnen sind.

Ausserdem würde ich einen Posteingangsstempel anschaffen und die Schreiben damit als eingegangen markieren.

Es ist mir neu, daß der BR automatisch nach verstreichen einer "eine Woche Frist" zugestimmt hat. Die Frist läuft ab der Kenntnisnahme durch den Betriebsrat und ich denke nicht, daß das blosse Einlegen eines Scheibens in ein Fach dazu ausreicht.

Und letztendlich hat der Betriebsrat NICHT zugestimmt und damit ist die Umgruppierung nichtig.

Und wenn es die Firma wünscht, kann selbstverständlich jeden Tag ein BR-Mitglied auf Firmenkosten ( Spesenabrechnung für die An- und Abfahrt ) und innerhalb der Arbeitszeit ins Büro fahren und das Fach auf Eingänge kontrollieren. Mal sehen, ob da nicht mittelfristig die Einsicht kommt, daß der andere Weg kostengünstiger ist.

Im übrigen bedürfen Einstellungen der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrates und ich denke nicht, daß ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg für die Geschäftsleitung hat, wenn bekannt wird, daß diese während der angeordneten Betriebsferien durchgeführt wurde. Da könnte man auf den Verdacht kommen, daß da Absicht Bestand, den Betriebsrat NICHT anzuhören.

F
Frosch

22.01.2008 um 10:05 Uhr

@Bauer Daswaren zwar emutigende Worte, aber nicht die Antwort.

Die Frist beginnt erst mit Zustellung des Antrages. Wenn das Fach nur 1x in der Woche geleert wird, beginnt auch erst an diesem Tag die Frist. Selbst eine telefonische Benachrichtigung, dass Post da ist, gilt nicht als Zustllung selbiger. Im übrigen, wenn ihr das künftig so handhaben, dass ihr täglich den BRV (theoretisch darf erstmal nur dieser Post entgegennehmen) zum Fach fahren lasst, so ist das prinzipiell erstmal Arbeitszeit und auch während dieser zu erledigen. Das kann sich euer Chef nicht aussuchen. Wenn ein anderes BRM die Post abholt gilt auch dieses noch nicht als Zustellung, er ist erstmal nur Bote und die Frist beginnt erst, wenn der BRV oder der BR als Gremum dann endlich mal davon Wind bekommen haben. Schaut euch dazu mal die den §26 BetrVG an. Im Däubler ist das die Rn 26 +27 Den Chef würde ich mal auf §2 BetrVG hinweisen und bei der Gelegenheit auch gleich mal auf §23 Abs.3 BetrVG.

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