Dr. House,
ich glaube Du willst es nicht verstehen.
(Beginn Seminar zur Amtszeit für Dr. House)
Der § 13 (2) sagt nur, was der BR tun muss. Er sagt nirgends, was passiert, wenn er nichts tut.
Du sollst mir belegen, dass die Beschlüsse des BR angreifbar sind, wenn er nicht wählt, bzw. ab wann sie das ggf. sind.
Lies mal den § 21 über die Amtszeit. Kannst Du da irgendetwas entdecken, dass die Amtszeit eines BR beschränkt wäre, wenn er unter Sollzahl fällt? Ich nicht. Und wenn ein BR "im Amt" ist, dann ist er auch in vollem Umfang handlungsfähig.
Lies auch mal den § 33 (2).
Dort steht, dass der BR beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend sind.
Was glaubst Du, warum da "mindestens" steht, und nicht "mehr als die Hälfte"? Das zielt genau auf den BR, der unter Sollzahl gefallen ist. Wenn bei einem 7er-BR wegen Ausscheiden von BRs nur noch 6 da sind, dann ist dieser BR ab 6 anwesenden BR-Mitgliedern beschlussfähig, und kann mit 2:1 positive und in vollem Umfang wirksame Beschlüsse fassen.
Und alle diese §§ sind durch keine einzige Regelung im BetrVG eingeschränkt.
Die einzige Möglichkeit einen unwilligen BR zur Wahl zu zwingen ist, ihn wegen Pflichtverletzung nach § 23 vors Arbeitsgericht zu zerren und absetzen zu lassen. Dann kann das Gericht einen Wahlvorstand einsetzen.
Der § 16 hilft da nicht weiter, weil er nur auf das Ende der Amtszeit abzielt, und die ist durch Unterzahl eines BR (wie dargelegt) nicht begrenzt.
(Ende Seminar für Dr. House)
Fazit: ein unterzähliger BR der keine Wahl einleitet, und den niemand dazu zwingt, kann in vollem Umfang bis zum Ende der regulären Amtszeit handeln.
Nun bist Du wieder dran......