Betriebsversammlungseinberufung BR?
Hallo, Danke erstmal für Eure Antworten zur BRV-Streik Frage. Jetzt habe ich aber gleich nochmals eine Frage, wo sich die Ungereimtheiten auftun. Wie gesagt bin jetzt 1 Jahr bei der BR-Truppe und seit kurzem BRV-Vertreter und irgendwie sind wir wohl nicht auf der gleichen Wellenlänge. Im Betrieb gabs bis jetzt nur 1 Betriebsversammlung und zwar die in der der AG seinen Rechenschaftsbericht usw. auch vorlegen muß. Habe hier im Forum auch schon vielerlei zu diesem Thema (nämlich vierteljährliche BV) gelesen. Jetzt habe ich wieder das Thema in der Sitzung eingebracht, also seither bestand die Ansicht, dass ja nur diese vom AG - während der Arbeitzeit- stattfindende BV auch den Teilnehmenden bezahlt wird. Und im § 44 (2) steht eigentlich auch, das sonstige BV außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, aber nach Einvernehmen mit dem AG davon abgewichen werden könne und diese auch während der AZ durchgeführt werden können und wenn der AG diesem zustimme so hat er keine Berechtigung das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
Leider ist oder wäre diese Zustimmung nie vom AG zu erhalten gewesen und darum auch keine weiteren BV gemacht worden.
Verhält es sich tatsächlich so, dass die vom BR einberufenen vierteljährlichen BV - für jeden Teilnehmer sozusagen "auf eigene Kosten" stattfinden würden ?
Ich würde ja gerne eine diesbezügliche Schulung machen bzw. auch andere, aber leider meint mein BRV, die hätte er schon und darum wäre diese nicht nochmal notwendig und leider ist im Moment zumindest auch kein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss von meine sozusagen Kollegen zu bekommen. Manchmal trage ich mich schon mit dem Gedanken auch das Handtuch zu werfen, wie mein Vorgänger, aber irgendwie glaube ich doch noch auch die anderen BR mal von der Inkompitenz unseres BRV zu überzeugen. Wie heisst es so schön - die Hoffnung stirbt zuletzt -
Könnt Ihr mir also wertvolle Tipps und natürlich Antwort auf meine eigentliche Frage geben? Sage Danke im voraus.
Community-Antworten (3)
20.05.2007 um 15:18 Uhr
@Neuling45 Die Betriebsversammlung
Die Durchführung von Betriebsversammlungen ist im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben (§§ 42-46 BetrVG). Sie dient in erster Linie der Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat, bietet darüber hinaus aber auch die Möglichkeit zur Aussprache. Durch die Betriebsversammlung können Beschlüsse gefasst werden, an die der Betriebsrat zwar nicht gebunden ist, die er jedoch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat zu berücksichtigen hat. Die Betriebsversammlung besitzt auch nicht die Kompetenz, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
Kann wegen der Eigenart eines Betriebs eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind Teilversammlungen durchzuführen. Gegebenenfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattzufinden haben. Abteilungsversammlungen bieten sich an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.
Der Betriebsrat hat einmal pro Kalendervierteljahr eine - regelmäßige - Betriebsversammlung einzuberufen und einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen.
Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal pro Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Person- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Die Pflicht des Arbeitgebers findet dort ihre Grenzen, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die, welche auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden, finden während der Arbeitszeit statt. Die Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn regelmäßige Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollten. Sonstige Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht bei sonstigen Betriebsversammlungen nicht. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte sonstige Betriebsversammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern.
Es besteht die Möglichkeit der beratenden Teilnahme an Betriebsversammlungen von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, sofern der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt
20.05.2007 um 16:12 Uhr
@Neuling 45,
guckst du in Stichwort- suchen- Funktion "Schulungen",
da wirst du sehen , dass jedes (!) BRM sich die für BR-Arbeit notwendigen Kenntnisse aneignen darf und muss (!).
LG
20.05.2007 um 18:20 Uhr
Im BetrVG gibt es Vorgaben über die Abhaltung von Betriebsversammlungen. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit für einige Betriebsversammlungen auch Abteilungsversammlung durchzuführen. Schaue bitte in nachstehende §§§ des BetrVG, da erfährst Du alles was du wissen musst. § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen § 46 Beauftragte der Verbände
Werden o.g. gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten, so begeht der Betriebsrat eine Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten. Sollte der Betriebsrat mehrfach die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten, so könnten gem.: § 23 BetrVG mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.