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Kündigunssgrund

N
Nena71
Jan 2019 bearbeitet

Guten Tag, habe eine Frage und zwar darf der Chef rum erzählen warum er eine Mitarbeiterin gekündigt hat? MFG

36508

Community-Antworten (8)

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Cyber99

10.01.2019 um 09:13 Uhr

Ich finde ein Chef tut sogar gut daran wenn er Kündigungsgründe kommuniziert, allerdings nur dann wenn es sich dabei auch wirklich um berechtigte Kündigungsgründe handelt und diese der Wahrheit entsprechen. Ansonsten macht er sich der üblen Nachrede oder gar Verleumdung schuldig. Natürlich sollte er dabei mit Fingerspitzengefühl handeln, da es ja auch Gründe gibt die für den Gekündigten sehr peinlich sind - aber auch da wird ein vernünftiger Chef sicher gute und glaubwürdige Formulierungen finden.

Wenn Kündigungsgründe verschwiegen werden hat das oft sehr negative Auswirkungen auf das Unternehmen, da es dann Anlass zu Spekulationen gibt und die Gerüchteküche zu brodeln anfängt. Mitarbeiter werden so auch arg verunsichert. Wenn Kündigungsgründe nicht kommuniziert werden hat hat das oft nur einen Grund - es gibt keine - zumindest keine, die vor Gericht haltbar wären. Der Arbeitgeber riskiert hier sogar den Gesichtsverlust, wenn er dann auch noch den Kündigungsschutzprozess verliert.

M
Moreno

10.01.2019 um 09:51 Uhr

Ach Cyber Du meinst also Kündigungsgründe sind keine schützenswerte persönliche Daten?

N
Nena71

10.01.2019 um 09:56 Uhr

Guten morgen genau moreno Ich dachte wirklich das fällt in der Datenschutz recht Linie Grüß nena

C
Cyber99

10.01.2019 um 10:12 Uhr

Ich sehe den Knackpunkt genau wie Ihr auch beim Datenschutz. Aber ich bin der Meinung, dass es sich hier eben nicht um Daten oder eine Datenweitergabe im Sinne der DSGVO handelt. Wenn dem so wäre, sähe ich auch einen Verstoß in der Vorgehensweise. Ich vermute aber, dem ist nicht so.

Außerhalb der DSGVO sehe ich keine Gründe, die auf einen Verstoß hindeuten, außer es wäre tatsächlich unwahr oder würde den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.

M
Moreno

10.01.2019 um 10:17 Uhr

Dieses Weitersagen von Kündigungsgründen fällt auch nicht unter die die Ausnahmebestände des §26 BDSG. Also baut hier der AG Sch.... ;-)

N
Nena71

10.01.2019 um 10:26 Uhr

Ich finde einfach schade das der Chef über die redet fast lästert und sie noch niemals mehr dabei ist weil sie schon am Kommende Tag nicht mehr kam was ich wirklich voll verstehen kann

P
Pjöööng

10.01.2019 um 13:02 Uhr

Zitat (Cyber99): "Außerhalb der DSGVO sehe ich keine Gründe, die auf einen Verstoß hindeuten, außer es wäre tatsächlich unwahr oder würde den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen."

"Allgemeine Persönlichkeitsrechte"? Gibt es tatsächlich noch Menschen die nichts davon gehört haben?

Es ist aber natürlich auch immer eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Claas Relotius wird sich vermutlich nicht dagegen wehren können dass der Spiegel die Gründe warum man sich von ihm getrennt hat publizistisch aufarbeitet.

E
Erbsenzähler

10.01.2019 um 14:31 Uhr

Sorry Leute, aber schießt ihr mit dem Datenschutz nicht über das Ziel hinaus??? Ich weise mal darauf hin, dass es bei der DSGVO um die Verarbeitung geht!

Zitat Art. 1 DSGVO Gegenstand und Ziele:

"(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. (2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. (3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden."

Zitat Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich:

"(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt."

Es besteht aber eine Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrecht: Die Verschwiegenheitspflicht resultiert als arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den Schadensersatzvorschriften des BGB (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB) und aus § 17 UWG. (geklaut bei www.haufe.de)

Es kommt auch auf den Kündigungsgrund an. Ich sehe keine Probleme mit der Mitteilung des Kündigungsgrundes. Betrug, Unterschlagung, Diebstahl und Ähnliches. Es muss aber nachgewiesen und der Wahrheit entsprechen. Der AG sollte jedoch nicht jeden Kündigungsgrund herausplappern.

Gerne könnt ihr Andersdenkende auf mich einprügeln, aber ich bleibe bei meiner Meinung.

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