Gremiumbildung
hallo, wir sin 9 Personen im BR, wollen jetzt mehrere kleine Gremien bilden, damit nicht jedes mal der kompl. BR zusammen kommen muß, für Personalangelegenheiten, kümmere ich mich, muss der 1. und 2. Vorsitzende in jedem Gre. beitreten? oder geht das auch ohne?vielen Dank
Community-Antworten (5)
19.06.2006 um 14:02 Uhr
Der BR kann Ausschüsse bilden. Welche Kompetenzen die haben oder ob die entgültige Zu- oder Ablehnung einer Sache dem gesamten Gremium zusteht, sollte in der Geschäftsordnung bzw. per Beschluss geregelt werden. Der Vorsitzende muss nicht in jedem Ausschuss sitzen. Bitte beachtet, dass der BR zentrale Mitbestimmungsrechte nicht vollständig delegieren kann (Entscheidungen über eine Kündigung oder ähnliches).
siehe hierzu auch die Kommenatre zum BetrVG.
19.06.2006 um 14:16 Uhr
@viktor
da ich grade auch das Problem der Ausschussbildung habe und ich ein paar Bücher hierzu gewälzt hab, muss ich wohl was falsch verstanden haben. Ich bin der Meinung es in "Betriebsrats-Praxis von A bis Z" so verstanden zu haben das bei Ausschüssen welcher art auch immer der BRV und sein Stellv. sehr wohl immer dabei sein müssen und nur bei Arbeitsgruppen nicht.
19.06.2006 um 14:26 Uhr
Im Gegensatz zum Betriebsausschuss sind weder Vorsitzender noch stellv. automatisch im Ausschuss. Es ist zweckmässig (in einigen Kommentaren zum BetrVG als verpflichtend angesehen), dass die Ausschüsse Vorsitzende und Stellvertreter wählen (die nicht der BR-Vorsitzende und Stellvertreter sein müssen). Ein Teilnahmerecht wird wohl dem Vorsitzenden an einer Ausschusssitzung zugebilligt.
Aber vielleicht sieht das jemand anders? Wir praktizieren diese Regel jedenfalls schon immer so.
19.06.2006 um 14:29 Uhr
"Bitte beachtet, dass der BR zentrale Mitbestimmungsrechte nicht vollständig delegieren kann (Entscheidungen über eine Kündigung oder ähnliches)."
Was ist dann der Sinn eines Personalausschusses?
19.06.2006 um 15:21 Uhr
Ihr habt ein "Betriebsausschuss" zu bilden nach §27 BetrVG. Er besteht zwingend aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und (bei 9 BR- Mitgliedern) aus 3 weiteren Mitgliedern.
Der BR kann auch weitere Ausschüsse bilden nach § 28 BetrVG. Die Mitglieder werden gewählt. Für die Wahl gilt § 27 Abs1 Satz 3 bis 5 BetrVG.