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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

zeitarbeitsmitarbeiter

D
deep72
Nov 2016 bearbeitet

hallo,

ich bin wahlvorstand in einem betrieb mit 49 wahlberechtigten mitarbeitern. mit zeitarbeitskräften waren wir bei aufstellen der wahlliste 51 mitarbeiter, was uns ja 5 betriebsräte gebracht hätte. unsere geschäftsleitung versicherte uns aber, dass die zeitarbeitskräfte gekündigt werden und in zukunft keine zeitarbeitsmitarbeiter eingestellt werden würden, weswegen wir die Liste mir 49 wahlberechtigten erstellt und ausgehängt haben. mittlerweile (3 wochen vor der wahl) haben wir nun 4 neue zeitarbeitskräfte, welche wohl auch längerfristig bleiben. müssen/dürfen wir die liste nun erweitern? wieviele betriebsräte müssen nun gewählt werden?

zu den zeitarbeitsmitarbeitern hab ich noch eine frage: momentan ist eine sehr lukrative stelle im unternehmen mit einer zeitarbeitskraft besetzt (seit heute). die stelle wurde nicht ausgeschrieben, was die personalabteilung eben damit begründet, dass zeitarbeitsstellen nicht ausgeschrieben werden. nur finde ich die vorgehensweise nicht besonders fair, solche stellen nicht auszuschreiben, den internen mitarbeitern dadurch die gelegenheit auf einen solchen job zu verwehren und die zeitarbeitskraft dann zu übernehmen. ist das rechtens?

vielen dank schonmal und gruss rainer

3.06705

Community-Antworten (5)

G
gschafft

14.03.2006 um 10:58 Uhr

Setzt die Leiharbeitnehmer auf die Wählerliste. Es ist sehr wichtig, wenn es bei euch darum geht, dass dadurch mehrere Betriebsräte gewählt werden. Einspruch gegen die Wählerliste kann ja vom AG fristgerecht erfolgen. Ihr könnt euch auch vorher einen Sachverständigen (Rechtsanwalt) per Beschluss zu Rate ziehen.

Stellenausschreibungen regelt §93 BetrVG. Gerade die Besetzung von Leiharbeitnehmern sollte klar hervorgehen und die Nachteile durch den Wegfall von Stellenausschreibungen für andere Mitarbeiter sind berechtigt. Die Tendenz zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nimmt in den Betrieben stark zu. Die Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Erfolgt vorher keine interne Stellenausschreibung, stimmt ihr dem Antrag nicht zu.

W
w-j-l

14.03.2006 um 11:14 Uhr

@gschafft so einfach geht das nicht!!

Hallo deep72, ich zitiere Dich mal: "....weswegen wir die Liste mir 49 wahlberechtigten erstellt und ausgehängt haben. mittlerweile (3 wochen vor der wahl) haben wir nun 4 neue zeitarbeitskräfte, welche wohl auch längerfristig bleiben. müssen/dürfen wir die liste nun erweitern? wieviele betriebsräte müssen nun gewählt werden?"

Was habt ihr denn in Euer Wahlausschreiben reingeschrieben? 3-köpfiger BR? Was dort steht ist massgeblich, und wenn ihr vor dem Ausschreiben der Wahl eine Fehlprognose gemacht habt: Pech gehabt. Dann wählt ihr trotzdem 3 Betriebsräte, egal wie viele weitere Leih-AN noch auf die Wählerliste kommen.

G
gschafft

14.03.2006 um 11:28 Uhr

@w-j-l

Ja du hast vollkommen recht... ich ging davon aus, dass im Wahlausschreiben bereits der 5-köpfige BR ausgeschrieben war...

B
betriebsrat

14.03.2006 um 11:40 Uhr

Hi bei der BErechnung der zu wählenden BR Sitze werden Leiharbeiter nicht berücksichtigt.

mfg

D
deep72

14.03.2006 um 11:57 Uhr

naja, eine prognose kann ich immer nur auf informationen der geschäftsleitung/personalabteilung machen und wenn diese dem wahlauschuss die unwahrheit sagt ("es werden keine zeitarbeitskräfte mehr eingestellt"), dann ist das ja keine fehlprognose des wahlausschusses. im wahlausschreiben siind deshalb nur 3 betriebsräte berücksichtigt.

wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss bevor der leiharbeiter eine festanstellung bekommt, diese stelle ausgeschrieben werden, richtig? oder muss schon die leiharbeitstelle ausgeschrieben und vom BR abgesegnet werden?

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