Erstellt am 28.11.2005 um 18:59 Uhr von Joachim
Grundsatz:
Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG nur die betriebsangehörigen Arbeitnehmer.
Die Betriebszugehörigkeit setzt das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen und eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus.
Aber:
Unter bestimmten Bedingungen zählen Leiharbeitnehmer bzw. Freiberufler jedoch mit.
Dann nämlich wenn bestimmte Arbeitsplätze regelmäßig mit Leiharbeitnehmern / Freiberuflern besetzt sind.
Bei einer Zeitung z.B. dürfen die freiberufliche Journalisten unter Umständen mitwählen.
Ein freiberuflicher Programmierer jedoch nicht (der kann z.B. einen Werkvertrag haben).
Jeder Einzelfall muss geprüft werden.