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Auflösungsvertag

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Micha11
Apr 2018 bearbeitet

Hallo Ich bin seit knapp 2 Jahren in einem Befristeten Arbeitsverhältnis (Teilzeit)und kann in eine Woche bei eiem anderem Arbeitgeber anfangen.Wie lang beträgt meine Kündigungsfrist?und was passiert mit meinen Überstunden bei einem Auflösungsvertrag?

Vielen Dank

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Community-Antworten (5)

H
hansimglueck

09.04.2018 um 13:34 Uhr

Was steht denn im Arbeitsvertrag über K-Frist. Und wenn da nichts steht - was steht im Tarif. Und wenn da nichts steht, gilt die Frist des § 622 BGB.

Wenn du einen Auflösungsvertrag machen willst, regelst du dort alle offenen Fragen.

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rsddbr

09.04.2018 um 14:17 Uhr

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nur dann ordentlich kündbar, wenn dies im Arbeitsvertrag so geregelt ist. Ansonsten sind befristete Arbeitsverträge nicht ordentlich kündbar. Wie lange die Kündigungfrist ist, steht ebenfalls im Arbeitsvertrag.

In einem Auflösungsvertrag kann alles - wie hansimglueck schon schrieb - geregelt werden. Da kannst du z.B. die Bezahlung der Überstunden aushandeln, eine kürzere Kündigungsfrist etc. Allerdings kommt der Aufhebungsvertrag nur zustande, wenn beide Seiten die Bedingungen akzeptieren.

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Pickel

09.04.2018 um 16:59 Uhr

HansimGlück hat Unrecht. Wenn im Arbeitsvertrag keine Kündigungsregeln stehen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nicht vor Fristende einseitig gekündigt werden.

P
paula

09.04.2018 um 19:22 Uhr

sprich bitte Deutsch

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MaJoK

09.04.2018 um 20:26 Uhr

Ein befristeter Arbeitsvertrag hat dagegen von vornherein nur eine bestimmte Dauer - deshalb wird er ja auch Zeitvertrag genannt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch an dem im Vertrag festgelegten Termin, ohne dass eine Kündigung nötig wäre.

Solche Verträge benötigen also nicht unbedingt eine Kündigungsregelung. Wenn sie keine solche Regel enthalten, können sie allerdings auch nicht ordentlich vorzeitig gekündigt werden. Deshalb wird jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einem Zeitvertrag stets nachschauen, ob dieser eine explizite Kündigungsregelung enthält und ob diese rechtswirksam formuliert wurde.

Ist dies nicht der Fall, bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als den Ablauf des Arbeitsvertrags abzuwarten oder eine Abfindung anzubieten. Eine Ausnahme ist nur die außerordentliche, fristlose Kündigung in ganz bestimmten Fällen - etwa eine Tatkündigung oder Verdachtskündigung bei schweren Pflichtverletzungen. Eine zweite Ausnahme sind sehr langfristige Zeitverträge, die mehr als fünf Jahre dauern - dann sieht das Gesetz grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit mit sechs Monaten Kündigungsfrist vor - aber nur für den Arbeitnehmer. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Quelle:https://www.ra-croset.de/wissensswertes/befristeter-arbeitsvertrag-kuendigung/

............................................................................................................................................... Resümee. du hast keine Möglichkeit innerhalb einer Woche bei einem neuen Arbeitgeber anzufangen ohne einen Aufhebungsvertrag. .............................................................................................................................................. Wel­che Punk­te soll­te man bei ei­nem Auf­he­bungs­ver­trag nicht ver­ges­sen? Wer über ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag nach­denkt, soll­te in der Re­gel fol­gen­de Punk­te im Au­ge be­hal­ten (ei­ne ausführ­li­che Check­lis­te fin­den Sie auf die­ser Web­sei­te un­ter Tipps und Tricks: Auf­he­bungs­ver­trag - Check­lis­te):

Fest­le­gung des Ta­ges, an dem das Ar­beits­verhält­nis en­det Klar­stel­lung, dass das Ar­beits­verhält­nis „auf Ver­an­las­sung des Ar­beit­ge­bers“ und/oder „aus be­triebs­be­ding­ten Gründen“ be­en­det wird (die­se Klau­sel ist bei Ver­ein­ba­rung ei­ner Ab­fin­dung we­gen § 3 Nr.9 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz - EStG - wich­tig) Fest­le­gung der noch zu leis­ten­den Ge­halts­zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers wie z.B. Pro­vi­sio­nen, an­tei­li­ges Weih­nachts­geld, Über­stun­den­vergütung, und Kos­ten­er­stat­tun­gen wie z.B. Spe­sen, Rei­se­kos­ten u.s.w. Ei­ni­gung über die Zeit der Gewährung von Rest­ur­laub oder Be­zif­fe­rung der Ur­laubs­ab­gel­tung Fest­le­gung der Zeug­nis­no­te, u.U. auch des ge­sam­ten Zeug­nis­in­hal­tes als An­la­ge zum Auf­he­bungs­ver­trag Auf­lis­tung der dem Ar­beit­neh­mer über­las­se­nen Sa­chen des Ar­beit­ge­bers, die an die­sen zurück­zu­ge­ben sind (z.B. Mo­bil­te­le­fon, Dienst­wa­gen, Lap­top, Schlüssel, Chip­kar­ten, Un­ter­la­gen, Kun­den­lis­ten), und Ver­ein­ba­rung des Zeit­punkts der Rück­ga­be Un­ter Umständen: Ei­ni­gung über die vom Ar­beit­neh­mer zu leis­ten­den (Rück-)Zah­lun­gen (z.B. Ge­halts­vorschüsse, Dar­le­hen, Pro­vi­si­ons­vorschüsse, im Vor­jahr be­zo­ge­nes Weih­nachts­geld) bzw. Er­lass von Rück­zah­lungs­pflich­ten Un­ter Umständen: Ver­ein­ba­rung ei­ner Ab­fin­dung, ver­bun­den mit der Re­ge­lung, wann die­se fällig wird (mit Ab­schluss des Auf­he­bungs­ver­trags oder erst mit Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses?) Un­ter Umständen: Be­zahl­te Frei­stel­lung des Ar­beit­neh­mers von der Ar­beit bis zum En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses Er­le­di­gungs­klau­sel / Aus­gleichs­klau­sel, der zu­fol­ge der Auf­he­bungs­ver­trag al­le ge­gen­sei­ti­gen Ansprüche der Par­tei­en aus dem Ar­beits­verhält­nis im Zu­sam­men­hang mit sei­ner Be­en­di­gung er­le­digt Ver­trags­mus­ter zum The­ma Auf­he­bungs­ver­trag fin­den Sie auf die­ser Web­sei­te un­ter Mus­ter­schrei­ben.


Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag.html#tocitem11

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