Urteile zum Schulungsanspruch des Betriebsrats

Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung - Mitglieder des örtlichen Betriebsrats

LAG 7 TaBV 24/16 vom 17. Nov. 2016

Die Betriebsparteien streiten über die Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung zum Thema Workforce Management nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von Übernachtungskosten - nachträgliche Änderung der für die kostenauslösende Entscheidung maßgeblichen Umstände

BAG 7 ABR 26/13 vom 27. Mai 2015

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Übernachtungskosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme des zu 3. beteiligten Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.

Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit

BAG 7 ABR 95/12 vom 14. Jan. 2015

Die Beteiligten streiten um Freistellung von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar zum Thema Mobbing entstanden sind.

Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

BAG 7 ABR 64/12 vom 20. Aug. 2014

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Schulungskosten freizustellen.

Klärung individualrechtlicher Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds - Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen - Rückgängigmachen von Lohneinbehalt - Urteilsverfahren

LAG 10 Ta 1993/11 vom 2. Jan. 2012

Der Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und des Rückgängigmachens von Lohneinbehalt wegen aus Sicht der Arbeitgeberin nicht erforderlicher Schulungsteilnahme hat im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu erfolgen.

Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung für die Betriebsratstätigkeit - Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands

BAG 7 ABR 94/09 vom 12. Jan. 2011

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist und die Arbeitgeberin ihn von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten freizustellen hat.

Betriebsratsschulungen sind auch kurz vor Ende der Amtszeit erforderlich

BAG 7 AZR 90/07 vom 7. Mai 2008

Wie lange vor der BR-Wahl darf ein Betriebsrat noch auf Schulungen gehen? Es gibt keine zeitliche Grenze! Das gilt insbesondere auch für Grundlagenseminare. Auf zeitliche Vorgaben hat das Bundesarbeitsgericht in seiner letzten Entscheidung hierzu komplett verzichtet (BAG vom 7. Mai 2008, 7 AZR 90/07) und dadurch seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt geändert. Wichtig ist, dass der Betriebsrat die auf dem Seminar erworbenen Kenntnisse möglicherweise bis zum Ablauf seiner Amtszeit noch benötigt.

Arbeitgeber verweigert Übernahme der Seminarkosten für Betriebsratsseminar

ArbG Kaiserslautern 1 Ca 1735/05 vom 11. Jan. 2006

In dem nachfolgend beschriebenen Fall weigert sich der Arbeitgeber, die Seminarkosten für seinen Betriebsrat zu übernehmen, der daraufhin seinen Arbeitgeber anklagt.

Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds

BAG 7 ABR 49/94 vom 19. Juli 1995

Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben.

Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

BAG 7 ABR 54/94 vom 24. Mai 1995

Der Betriebsrat informiert seinen Arbeitgeber darüber, ein Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratsschulung zu senden und weist auf die Kostenübernahme hin. Der Arbeitgeber schweigt allerdings auf den Hinweis des Betriebsrats. Das Schweigen des Arbeitgebers bedeutet nicht automatisch, dass er die Kosten für das Seminar übernehmen muss.

Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Ersatz der betriebsüblichen Fahrtkosten

BAG 1 ABR 40/74 vom 29. Apr. 1995

Betriebsratsmitglieder haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen einen Anspruch auf betriebsüblichen Ersatz der Fahrtkosten.

Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung

BAG 7 AZR 670/94 vom 15. Feb. 1995

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Schriftliche Kommunikation im Betrieb" ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Orientierungssatz 1. Soweit die Entscheidung des Senats vom 20.10.1993, 7 ABR 14/93 = AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972 dahin verstanden werden könnte, der Senat halte die Erforderlichkeit einer Vermittlung von rhetorischen Fähigkeiten grundsätzlich für ausgeschlossen, hält der Senat hieran nicht fest.

Betriebsräteschulung kurz vor Ende der Amtszeit

LAG Rheinland-Pfalz 2 TaBV 33/94 vom 23. Nov. 1994

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88, NZA 1990, 149) kann die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsmaßnahme zur Vermittlung von Grundkenntnissen auch dann erforderlich sein, wenn sie kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet.

Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds

BAG 7 ABR 27/94 vom 14. Sep. 1994

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte" ist jedenfalls bei fehlender Darlegung eines betrieblichen Bezugs nicht im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich.

Schulung für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses - Seminar "Bilanzanalyse"

LAG Nürnberg 4 Sa 599/92 vom 8. Juni 1994

Ein Seminar "Bilanzanalyse" ist eine erforderliche Schulungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.

Schulungskosten, Betriebsrat, ISDN-Technik, Telefonanlage

LAG Schleswig-Holstein 4 TaBV 27/93 vom 25. Nov. 1993

Die Schulung von Betriebsräten über die sog. ISDN-Technik ist dann nicht i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn die betriebliche Telefonanlage zwar ISDN-fähig ist, aber weitere technische Gegebenheiten fehlen, die zur Durchführung des ISDN-Einsatzes notwendig wären, und wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der Schulung ausdrücklich versichert, den ISDN-Einsatz der Telefonanlage nicht durchzuführen; die Kosten einer derartigen Schulung braucht der Arbeitgeber nicht zu tragen.

Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

BAG 7 AZR 682/92 vom 10. Nov. 1993

Die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulungsteilnahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war.

Reise mehrerer Betriebsratsmitglieder zum Betriebsratsseminar in einem privaten Pkw

BAG 7 ABR 10/92 vom 28. Okt. 1992

Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Wirksamer Beschluss des Betriebsrats als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

BAG 7 ABR 14/92 vom 28. Okt. 1992

Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

Betriebsratsschulung über betriebsverfassungsrechtliches Grundwissen

BAG 7 AZR 125/90 vom 18. Sep. 1991

Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitglieds seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Anerkanntheit einer Schulungsveranstaltung

LAG Schleswig-Holstein 1 TaBV 21/90 vom 4. Dez. 1990

Eine Schulungsveranstaltung zu dem Thema "Gesprächs-, Diskussion- und Verhandlungsführung in der Betriebsratsarbeit" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln.

Betriebsratsschulung über betriebsverfassungsrechtliches Grundwissen

BAG 7 AZR 547/89 vom 16. Okt. 1990

Der aktuelle betriebsbezogene Anlass für die Erforderlichkeit der Vermittlung auch betriebsverfassungsrechtlicher Kenntnisse muss vom Betriebsratsmitglied insoweit nicht dargelegt werden, als es um die Einführung in elementares Grundwissen geht, ohne die jede Art von Betriebsratstätigkeit schlechthin undenkbar ist. Für die Notwendigkeit einer vertieften Betrachtung ist die Darlegung eines aktuellen Betriebsbezugs erforderlich, denn ohne diese Darlegung liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, daß derartige Fragen im Betrieb anstehen werden und daher detaillierte Kenntnisse des Betriebsrats in diesen Fragenbereichen für die Betriebsratsarbeit unerläßlich sind.

Entfernung einer Abmahnung - Betriebsratsschulung - Abmeldepflicht

BAG 7 AZR 348/89 vom 27. Juni 1990

Streit über die Berechtigung einer Abmahnung und über einen Lohnanspruch für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme über computergestützte Informationssysteme

LAG Düsseldorf 4 Sa 1455/89 vom 7. März 1990

Die Teilnahme eines im Einzelhandel beschäftigten Betriebsratsmitgliedes an einer fünftägigen Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Handlungspflichten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei organisatorischen und technischen Rationalisierungsmaßnahmen", insbesondere bei der Einführung computergestützter betrieblicher Informationssysteme, ist auch dann als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn im Betrieb des Arbeitgebers bisher nur mit sog. computergestützten Erfassungssystemen gearbeitet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eigenart des Betriebes die Einführung bzw. Erweiterung bereits vorhandener computergestützter Technologien latent mit sich bringt.

Schulung eines Wirtschaftsausschussmitglieds

BAG 6 AZR 39/86 vom 28. Apr. 1988

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, keinen Anspruch auf entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG. Nur in Ausnahmefällen, wenn Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die vom Arbeitgeber kraft Gesetzes zu gebenden Informationen nicht verstehen, kann im Einzelfall ein derartiger Anspruch bestehen.

Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

LAG Berlin 3 TaBV 8/86 vom 10. März 1987

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sind dann erforderlich, wenn dem einzelnen Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für ihn unmittelbar sind, wobei es sich um sogenannte Grundkenntnisse aber auch um Spezialkenntnisse handeln kann. Dieses Wissen ist nicht erst dann zu vermitteln, wenn Mitbestimmungsrechte entstanden sind, d.h., die Betriebsratstätigkeit kann nicht erst dann einsetzen, wenn der konkrete Mitbestimmungstatbestand eingetreten ist, sondern die technologische Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Elektronik, erfordert zumindest den Erwerb von entsprechenden Grundkenntnissen des Betriebsratsmitglieds.

Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Arbeitsrecht nach § 37 Abs. 6 BetrVG

BAG 6 ABR 14/84 vom 15. Okt. 1986

Es bedarf im Regelfall keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts (Arbeitsrecht I) vermittelt, sofern das entsandte Betriebsratsmitglied über derartige persönliche Grundkenntnisse nicht verfügt (Aufgabe der Rechtsprechung des BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 = AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 59). Kenntnisse dieses Umfangs werden im Regelfall durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, so hat der Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darzulegen.

Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

BAG 6 ABR 74/83 vom 15. Mai 1986

Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) sind grundsätzlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich anzusehen.

Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung

BAG 6 ABR 64/83 vom 15. Mai 1986

Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist. Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u.a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

Erstattung von Schulungskosten für Betriebsrat

LAG Hamm 3 TaBV 125/84 vom 3. Juli 1985

Von einer Erforderlichkeitsprüfung i. S. vom § 37 Abs. 6 BetrVG ist im Falle erstmals gewählter Betriebsratsmitglieder dann abzusehen, wenn auf der Schulung allgemeine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vermittelt werden. Solche Kenntnisse sind als Grundlage der Tätigkeit des Betriebsrats unabdingbare Voraussetzungen für die Betriebsratstätigkeit jedes Mitglieds.

Schulung eines erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedes

LAG Hessen 14/5 TaBV 91/84 vom 11. Jan. 1985

Der Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes kann auch ohne nähere Darlegung als Fehlen ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden. (Im Anschluss an BAG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 6 AZR 3/82 = BB 1985, 397).

Verpflegungskosten auf Betriebsratsseminaren müssen vom Arbeitgeber erstattet werden

BAG 6 ABR 66/81 vom 7. Juni 1984

Entstehen einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG Kosten, die von ihm in der Höhe nicht beeinflußbar sind, kann dem Anspruch auf Freistellung nicht entgegengehalten werden, daß nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.

Schulung von Betriebsratsmitgliedern - Grundkenntnisse BetrVG

BAG 6 ABR 12/81 vom 19. Jan. 1984

Zur Frage der Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG. Bei der Vermittlung von allgemeinen Grundkenntnissen über das Betriebsverfassungsgesetz selbst (wie z.B. der Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz, Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung) ist auch für den Schulungsbesuch erstmals gewählter Betriebsratsmitglieder die Erforderlichkeit i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG, und zwar für sämtliche Mitglieder des Betriebsrats, gegeben. Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muss, ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, welche Funktionen ein Betriebsratsmitglied im Betriebsrat wahrnimmt.

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung

BAG 6 ABR 78/79 vom 5. Nov. 1981

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebs eine Schulung notwendig erscheinen lassen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des konkreten einzelnen Betriebs Fragen und Probleme entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und hinsichtlich derer im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Von einer solchen Erforderlichkeitsprüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts abzusehen, weil solche Kenntnisse als Grundlage der Tätigkeit des Betriebsrats unabdingbare Voraussetzung für die Betriebsratsarbeit jeden Mitglieds sind.

Teilnahme mehrerer Betriebsratsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung

LAG Hamm 3 TaBV 125/80 vom 11. März 1981

Bei einer erforderlichen dreitägigen Schulung über den Inhalt eines neuen Tarifvertrages ist die Erstattungspflicht der Schulungskosten für den Arbeitgeber gemäß BetrVG §§ 40, 37 Abs. 6 nicht auf zwei Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates zu begrenzen. Jedes Betriebsratsmitglied hat sein Amt in eigener Verantwortung und Beherrschung seiner Kompetenz zu führen und kann nicht insoweit auf Selbstunterrichtung oder auf die Unterrichtung durch die geschulten zwei Betriebsratsmitglieder verwiesen werden.

Grundkenntnisse in Fragen der Arbeitssicherheit für alle BR-Mitglieder erforderlich

LAG Hamm 3 TaBV 21/80 vom 25. Juni 1980

Grundkenntnisse auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit sind für alle Betriebsratsmitglieder ohne weitere Darlegung als erforderlich anzusehen, so dass der Arbeitgeber entsprechende Schulungskosten gemäß BetrVG § 40 Abs. 1 i. V. m. BetrVG § 37 Abs. 6 zu erstatten hat. Hat allerdings der Betriebsrat einen Ausschuss für Arbeitssicherheit gebildet, beschränkt sich diese Erstattungspflicht auf die Schulungskosten der Ausschuss- und Ausschussersatzmitglieder.

Schulungen im Betriebsverfassungsrecht für alle BR-Mitglieder erforderlich

LAG Bremen 2 TaBV 1/80 vom 11. Juni 1980

Die Vermittlung von allgemeinen Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts gehört zu dem nach BetrVG § 37 Abs. 6 zulässigen Schulungsinhalts. Jedem Betriebsratsmitglied, das diese Kenntnisse noch nicht besitzt, steht der Anspruch auf Schulung zu.

Kenntnisse im Datenschutz sind für BR-Mitglieder erforderlich

LAG Niedersachsen 3 TaBV 3/79 vom 27. Sep. 1979

Kenntnisse, die ein Betriebsratsmitglied für die Arbeit des Betriebsrats auf einer Schulungsveranstaltung erwirbt, sind erforderlich i. S. des BetrVG § 37 Abs. 6, wenn sie für die Betriebsratstätigkeit nicht nur nützlich, sondern "notwendig" sind. Die auf einer Schulungsveranstaltung "Datenschutz im Betrieb" erworbenen Kenntnisse sind für die Arbeit des Betriebsrats notwendig.

Bestimmte Schulungen sind für alle BR-Mitglieder erforderlich

LAG Hamm 3 TaBV 40/79 vom 28. Juni 1979

Der Betriebsrat verfügt über Kenntnisse, die den Gegenstand seiner Beteiligung oder Mitbestimmung selbst betreffen - etwa die betriebliche Lohngestaltung, die Unfallverhütung oder die Ausgestaltung eines Versorgungswerkes - nicht schon dann, wenn einzelne seiner Mitglieder entsprechende Kenntnisse besitzen. Erforderlich ist vielmehr, dass jedenfalls alle, zumindest aber der größte Teil der Mitglieder des mit solchen Aufgaben beauftragten Ausschusses des Betriebsrates entsprechende Kenntnisse besitzen. Solche Kenntnisse sind von den Kenntnissen, die das "OB" und "WIE" einer Beteiligung des Betriebsrates betreffen - etwa Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts zu unterscheiden, für die es ausreicht, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder über solche Kenntnisse verfügen (LArbG Hamm 1979-03-16 3 TaBV 6/79).

Information des Arbeitgebers über Betriebratsschulung

BAG 1 ABR 54/74 vom 18. März 1977

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, oder beantragt er keine Klärung der Erforderlichkeit der Schulung bzw. seiner Kostentragungspflicht beim Arbeitsgericht, so kann das betreffende BR-Mitglied die Schulungsmaßnahme besuchen, wie vom Betriebsrat beschlossen. Das gilt auch, falls der Arbeitgeber der Schulungsmaßnahme zwar widerspricht, aber weder die Einigungsstelle noch das Arbeitsgericht anruft. Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen. (vgl. "Fitting" Kommentar zum BetrVG 23. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).

Dauer einer Betriebsratsschulung

BAG 1 ABR 124/74 vom 8. Feb. 1977

Eine 14-tägige Schulungsveranstaltung über das neue Betriebsverfassungsgesetz für den Vorsitzenden eines Betriebsrats kann im Sinne des BetrVG § 37 Abs. 6 erforderlich sein.

Betriebliche Reisekostenregelung für Betriebsratsmitglieder bei einer Betriebsratstätigkeit

BAG 1 ABR 98/73 vom 16. Sep. 1974

Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen.

Tarifvertrag kann Gegenstand einer Betriebsratsschulung sein

BAG 1 ABR 6/73 vom 8. Okt. 1973

Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des BetrVerfG § 37 Abs. 6 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Auch die Vermittlung von Kenntnissen des für den Betrieb geltenden Tarifrechts kann erforderlich sein.