Erstellt am 03.02.2016 um 20:23 Uhr von alterMann
Die Rechtskraft eines Arbeitsvertrag ist unabhängig von der Zustimmung des Betriebsrats.
Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats, könnte dieser verlangen, dass der Betreffende nicht im Betrieb arbeitet, der AG müsste dann (erstmal) den Lohn ohne Gegenleistung zahlen.
Falls Ihr einen Rat braucht: Ich würde hier in Ruhe erstmal die Antwort der Personalabteilung abwarten. Wenn der Fehler dort liegt (und nicht bei den Angaben der Kollegin), wird es sich vermutlich um ein Versehen handeln. Da könnte man drauf aufmerksam machen, und gut is.
Oder habt Ihr den Eindruck, hier wurde möglicherweise extra mit falschen Karten gespielt?
Erstellt am 03.02.2016 um 21:01 Uhr von Globus
Na erstmal abwarten was das PB sagt... vielleicht sagt euch ja auch die AN nicht die Wahrheit und der AG hat alles richtig gemacht... Sollten sich die Aussagen nicht ändern oder weiterhin gegenstimmig sein, mit dem AG reden, dass ihr in den AV der Kollegin schauen wollt um dieses Mißverständnis auszuräumen (selbstverständlich mit Beschluss), dann Einsichtnahme in den AV nehmen und dann wisst ihr doch bescheid.. was ihr dann aus euren Erkenntnissen macht, das obligt euch...
Erstellt am 03.02.2016 um 21:59 Uhr von moreno
Oh Globus hab hier schon mal gefragt mit welcher Rechtsgrundlage Du in einen Arbeitsvertrag schauen willst hab bisher noch keine Antwort!
Erstellt am 03.02.2016 um 22:56 Uhr von ganther
als AG würde ich einen Teufel tun und Euch den AV zeigen und als AN würde ich Amok laufen wenn mein AG den AV einfach heraus gibt.
Wenn dann kann ja die AN euch mal ihren Vertrag selber zeigen
Erstellt am 04.02.2016 um 07:28 Uhr von Hartmut
Spekulation ist keine gute Handlungsgrundlage. Ich empfehle, die Antwort vom Personalbüro abzuwarten. Dann wird man weitersehen.
Erstellt am 04.02.2016 um 09:57 Uhr von gironimo
Ihr wollt doch selbst, dass es mit der Kollegin weitergeht. Also wäre die (möglicher Weise) fehlerhaft Anhörung des BR doch nur eine Formsache, die Ihr zwar reklamieren könnt. Aber ansonsten werdet Ihr ja wohl kaum den " 101 BetrVG ziehen.
Gültig ist der Vertrag allemal. Also abwarten, was die Perso sagt.
Erstellt am 04.02.2016 um 18:51 Uhr von Jakarta
Ob befristet oder nicht, ist keine einstellungsrelevante Frage für einen BR. Der AG braucht dem BR noch nicht einmal mitteilen, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt.
Erstellt am 05.02.2016 um 15:59 Uhr von zdophers
@Jakarta
Ist das so? Gibt es dazu eine Quelle?
Erstellt am 06.02.2016 um 11:15 Uhr von nicoline
*Ob befristet oder nicht, ist keine einstellungsrelevante Frage für einen BR. Der AG braucht dem BR noch nicht einmal mitteilen, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt.*
Diese Aussage ist nach meiner Auffassung so nicht richtig.
Der AG muss zumindest mitteilen, wenn er unbefristet einstellt, denn der BR muss überprüfen können, ob durch die unbefristete Einstellung ein befristet beschäftigter AN benachteiligt sein könnte. Der AG muss bei einer befristeten Einstellung jedoch nicht den BEFRISTUNGSGRUND mitteilen!
BAG, Beschluss vom 27. 10. 2010 – 7 ABR 86/09
Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.
Erstellt am 06.02.2016 um 11:25 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
"Ob befristet oder nicht, ist keine einstellungsrelevante Frage für einen BR.
Der AG braucht dem BR noch nicht einmal mitteilen, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt."
Diese Deine Meinung entbehrt jeglicher Grundlage und entspricht in keinster Weise der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ...
"Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen dient vornehmlich den kollektiven Interessen der Belegschaft. Für diese ist es von Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt werden soll.
Daher ist der Betriebsrat bei einer Einstellung darüber zu unterrichten, ob diese befristet oder unbefristet erfolgen soll.
Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus eine erneut nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung ist."
Zitat aus: BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 7 ABR 86/09
Ein BR hat lediglich KEINEN Anspruch darauf, dass der Befristungsgrund benannt wird!
Erstellt am 06.02.2016 um 16:37 Uhr von Jakarta
Ja, ihr beiden – Nico und Hoppel - habt hier recht.
Da bin ich einwenig übers Ziel hinausgeschossen. Obwohl es im Prinzip aufs gleiche hinausläuft.
„Für diese ist es von Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt werden soll.“
Da hier aber kein Zustimmungsverweigerungsgrund abgeleitet werden kann, und es somit auch nicht einstellungsrelevant ist, stellt sich die Frage, inwiefern es für ein Kollektiv bedeutend sein kann, dieses jetzt zu wissen?
Für einen hiervon Betroffenen sehe ich es eher negativ.
Abgesehen von einem hier sowieso bestehenden Verhaltenszwang des Betroffenen, kann es zum Ende der Frist, auch zu einem veränderten Verhalten der MA diesem gegenüber führen.
Es mag zwar meiner vielleicht manchmal etwas merkwürdigen Fantasie zuzuschreiben sein, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass ein Teil des Kollektivs dieses dann ev. dazu nutzen könnte, zum Ende der Befristung ein negatives Bild aufzubauen, um jemanden der einem vielleicht doch nicht ganz so sympathisch ist, dann auf diesem Wege loszuwerden.
Muss und sollte nicht so sein, ist aber zumindest theoretisch möglich.
Erstellt am 06.02.2016 um 20:21 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Och, kann ein BR neuerdings nicht mehr die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung des Herrn Schäng verweigern, wenn der AG die Bewerbung der seit April 2014 befristet beschäftigten leev Marie (bei gleicher Eignung) nicht berücksichtigt hat? Und der AG noch nicht einmal betriebliche Gründe vorbringen konnte, die gegen eine Entfristung von Maries sprechen würden?
Achja ... und den §18 TzBfG hat der Gesetzgeber ja auch nur aus Jux & Dollerei formuliert. ;-)