Erstellt am 07.10.2015 um 13:38 Uhr von Challenger
Hallo Winny,
gilt bei Euch ein TV? Wenn ja,muß der AG im Rahmen des §99 Abs.1 BetrVG dem BR
gegenüber auf jeden Fall eine aussagefähige Tätigkeitsbeschreibung liefern,damit
Ihr die Richtigkeit der Eingruppierung beurteilen könnt.
Meiner Auffassung nach hat der BR nach §80 Abs1 Nr1 eventuell iVm §92 BetrVG
einen entsprechenden Auskunftsanspruch.
Wenn ein "begrenzter projektbezogener Arbeitsvertrag" in ein unbefristetes Arbeits-
verhältnis umgewandelt werden soll,ist der BR gem. §99 BetrVG erneut zu beteiligen.
Erstellt am 07.10.2015 um 13:54 Uhr von Pjöööng
Zitat (Winny):
"Bei einem projektbezogenen zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnis muss das Projekt detailiert beschrieben werden."
Sehe ich nicht so. Meines Erachtens würde z.B. reichen "Herr XY wird eingestellt als Krisenmanager Flughafenbau. Das Arbeitsverhältnis ist mit Sachgrund befristet für die Dauer der Bauphase des Flughafens Willy Brandt. Es endet mit der uneingeschränkten Inbetriebnahme des Hauptstadtflughafens. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer gemäß § 15(2) TzBfG hierüber in Kenntnis setzen."
"Umschlagen"? Du meinst, ob z.B. durch den Fortfall des Projektes (im obigen Falle also z.B. die Sprengung der Ruinen) ein unbefrsitetes Arbeitsverhältnis entstehen kann.
Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung ist immer auf den Tag der Befristungsabrede (Vertragsschluss) abzuzielen. Wenn zu dem Zeitpunkt eine wirksame Befrsitung ausgesprochen wurde, dann bleibt diese Befristung wirksam.
Ausnahme hier wäre allenfalls wenn das Projekt endet und der Arbeitgeber versäumt, den Arbeitnehmer hierüber in Kenntnis zu setzen.