Erstellt am 06.10.2015 um 16:34 Uhr von gironimo
Das BetrVG ist da eindeutig (siehe § 102 BetrVG).
Aber es gibt eben immer zwei: Die einen die einfach machen und die anderen, die es mit sich machen lassen. Wer ohne Anhörung des BR gekündigt wird, der muss schon dagegen klagen. Aber wenn dies niemand tut .....
Aber vielleicht gab es ja auch Aufhebungsverträge.
Macht das Thema doch mal zum Gegenstand Eurer Öffentlichkeitsarbeit, wenn das Gespräch mit dem Arbeitgeber selbst nichts fruchtet.
Ansonsten: Möglichst rasch Seminare besuchen.
Erstellt am 06.10.2015 um 16:35 Uhr von Widder
Wenn ihr eine BV habt, die eure Mitbestimmung bei Kündigungen regelt, dann müsst ihr, notfalls per ArbG, dies auch einfordern. ansonsten ist sie nicht das Papier wert, auf das sie geschrieben wurde.
Hat denn keiner der Kollegen gegen die Kündigung geklagt?
Erstellt am 06.10.2015 um 18:33 Uhr von Challenger
Drei Fragen:
1. Wie ist denn das Zustimmungserfordernis für die Kündigungen in der BV genau geregelt.
2. Als er durch "immer mehr Leute von seiner alten Firma" die Gekündigten ersetzt hat, wurdet Ihr an diesen personellen Einzelmaßnahmen, genauer gesagt Einstellungen,
beteiligt ?
3. Hat der AG gegenüber dem BR wegen diesen Einstellungen das zwingend erforderliche
Unterrichtungsverfahren gemäß §99 Abs.1 BetrVG eingeleitet und dessen Zustimmung
beantragt ?
Wenn Du die Fragen 2+3 mit Nein beantworten kannst,dann hat der Arbeitgeber ein Riesen-
problem. Dann könnt Ihr nämlich beim Arbeitsgericht beantragen,dem AG unter Androhung
eines Zwangsgeldes,die Einstellungen wieder rückgängig zu machen.Melde Dich wieder.
Erstellt am 06.10.2015 um 19:05 Uhr von prince
Also erstmal super super vielen Dank.
Ich werde das im betriebsrat noch mal ansprechen bevor ich darauf antworten kann.