Erstellt am 03.07.2015 um 10:38 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens liegst Du völlig richtig. Die Gründe für Teilurlaub sind in § 5 abschließend aufgelistet. Es gibt also keine weiteren Gründe.
Egänzung: Es müsste natürlich "nach dem 30. JUNI" heißen.
Erstellt am 03.07.2015 um 11:35 Uhr von nicoline
*und der Rechtsanwalt des Arbeitgebers besteht darauf, dass die Regelung hier nicht
gilt.*
Ich sehe das genau so, wie mein Vorredner.
Bittet doch den AG darum, dass euch die Rechtsgrundlage dieser Aussage genannt wird. Ihr müsst ja schließlich richtig beraten können und seid immer bereit, dazu zu lernen.
Erstellt am 04.07.2015 um 20:57 Uhr von fralu
Vielen Dank für die Antworten, ich werde den AG bitten mir die Rechtsgrundlage für die Entscheidung zu nennen. Ich bin nur gespannt ob hier überhaupt eine Antwort zu erwarten ist.
Viele Grüße
Frank
Erstellt am 05.07.2015 um 12:48 Uhr von Hoppel
@ fralu
Bevor Du Dich in irgendetwas verrennst, solltest Du erstmal die Info nachliefern, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.
Könnte es ja sein, dass der Kollege VOR erfüllter Wartezeit aus dem AV ausscheidet ... das wäre z.B. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens am 1. April 15 begonnen hat!
Auch wäre es möglich, dass dieser Kollege in 2015 schon einen anderen AG hatte und von diesem AG bereits Urlaub für 2015 gewährt wurde > § 6 BUrlG
Erstellt am 06.07.2015 um 08:47 Uhr von fralu
Hallo zusammen
Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 2 Jahre bei uns im Unternehmen, der befristete Vertrag wurde also schon einmal um ein weiteres Jahr verlängert. Der Vertrag läuft nun im August aus und es würde ein entfristeter Arbeitsvertrag entstehen. Dem Mitarbeiter wurde nun mitgeteilt das sein Vertrag nicht verlängert wird und das ihm nach der Zwölftelregelung 16 Tage Urlaub zustehen. Ich habe dem beim Arbeitgeber widersprochen und ihn auf die entsprechende Regelung hingewiesen. Der Arbeitgeber besteht nun darauf das diese Regelung nicht für befristete Verträge gilt.
Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe
Frank