Erstellt am 11.06.2015 um 09:10 Uhr von Hoppel
@ Achja
BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
GeWO § 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Erstellt am 11.06.2015 um 09:45 Uhr von gironimo
Wobei es im Gesetz ja jeweils heiß: "Bei der Beendigung ...." also praktisch am letzten Tag bei der Überreichung der sonstigen Papiere.
Erstellt am 11.06.2015 um 10:16 Uhr von Achja
Oh, ja, vielen Dank für die Antworten, hat mir weitergeholfen!
Erstellt am 11.06.2015 um 11:26 Uhr von Pickel
Gironimo, das ist falsch.
Da steht: "Bei der Beendigung (...) kann der Verpflichtete (...) ein schriftliches Zeugnis (...)fordern.
Das heißt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet einen Anspruch. -> Er kann es aufgrund der Beendigung fordern
Das heißt vom Wortlaut nicht: Mit dem Tag der Beendigung ist das auszustellen.
Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass das Zeugnis "zeitnah" auszustellen ist. Also ohne schuldhaftes Verzögern.
Erstellt am 11.06.2015 um 11:35 Uhr von Hoppel
@ Pickel
Wenn man schon Korinthen kackt, sollte man das auch richtig tun. ;-)
Das BGB verweist bei AN ausdrücklich auf die GeWO und da steht nichts von "AN muss bei Beendigung des AV ein Zeugnis verlangen".
Auch ohne Verlangen des AN ist der AG gem. §109 GeWO verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen.
Erstellt am 11.06.2015 um 12:34 Uhr von Pickel
Mag ja sein, aber dennoch ist aus BGB 630 nicht herauszulesen, dass das Zeugnis am Tag des Ausscheidens zu überreichen ist, wie Gironimo behauptet.
Erstellt am 11.06.2015 um 13:33 Uhr von Hoppel
@ Pickel
§ 109 GeWO greift seit 1.1.2003 für ALLE Arbeitsverhältnisse! Warum Du Dich noch immer an das BGB klammerst, verstehe ich nicht.
ErfK, § 109 GeWO, RN 7: Das Zeugnis ist BEI BEENDIGUNG des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist sogleich fällig, jedoch für den AG zunächst noch nicht erfüllbar, denn der AN muss erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben.
Es entspricht heute weit überwiegender Auffassung, dass das Zeugnis nicht erst nach, sondern bereits anlässlich ("bei") Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden kann.
Das BAG haAN das t insoweit zutreffend auf den funktionalen Zusammenhang von §109 (früher § 630 BGB) und § 629 BGB hingewiesen, der es gebietet, dem neue Arbeit suchenden AN das (End-) Zeugnis idR bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erteilen.
BTW ... da der ErfK in keinem einzigen BR-Büro fehlen sollte, wäre es ein Leichtes, dort einfach mal nachzulesen.