Erstellt am 08.06.2015 um 08:11 Uhr von nicoline
monky,
*Unsere Frage ist, ob die Schwerbehindertenvertretung ebenfalls teilnehmen muss an der Anhörung?*
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an jeder BR Sitzung teilzunehmen, unabhängig von den Themen und Anhörungen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden.
*Wir haben unsere Schwerbehindertenvertretung dafür freistellen lassen*
Die Schwerbehindertenvertretung stellt sich selber frei, da hat der BR keinerlei Befugnisse!
Erstellt am 08.06.2015 um 08:20 Uhr von monky
Moin nicoline,
vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, es geht eig. darum ob irgendwo steht, dass die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber über eine Krankheitsbed. Kündigung informiert werden muss. die Freistellung haben wir für unsere Schwerbehindertenvertretung geschrieben weil diese noch keine möglichkeit hat. das diese eigenständig entscheidet und der br keine befugnisse! hat wissen wir auch. uns geht es nur darum wie unsere schwerbehindertenvertretung dann von einer kündigung erfährt (ausser von uns).
Erstellt am 08.06.2015 um 08:38 Uhr von Kölner
@Monky
Die SBV wird zu jeder Sitzung des BR (§ 32 BetrVG) eingeladen. Ihr könnt sie NICHT freistellen; das muss diese schon selbst machen (§ 96 SGB 9).
Demnach wäre es FALSCH, wenn ihr beantragt, sie freizustellen.
Die SBV hat ein eigenständiges Teilnahmerecht bei allen Sitzungen und Ausschüssen und BR-Gesprächen mit dem AG. Ob sie daran teilnimmt, ist ihr Ding - nicht das Ding des BR
Erstellt am 08.06.2015 um 08:49 Uhr von Melissa
@monky
Liegt denn eine Zustimmung des Integrationsamtes bereits vor oder wurde sie bisher überhaupt noch nicht beteiligt? Wurde sie beteiligt, ist ja auch eine Stellungnahme des SBV gefragt. Wenn nicht, wäre eine Anhörung nur Zeitverschwendung da sowieso gegenstandslos.
Ein bisschen mehr Input für die hier Antwortenden wäre nicht schlecht.
Erstellt am 08.06.2015 um 08:59 Uhr von ickederdicke
Ist der MA denn der SBV schon als Fall bekannt ?
Wurde schon ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt ?
Wurde ein Betriebliches Eingliederungs Management ( BEM ) angeboten / durchgeführt ?
Erstellt am 08.06.2015 um 09:19 Uhr von monky
es handelt sich um einen nicht schwerbehinderten MA der krankheitsbed. gekündigt werden soll. meine frage ist, ob der arbeitgeber die schwerbehindertenvertretung davon in kenntnis setzen muss oder nicht. dass die schwerbehindertenvertretung eigenständig die freistellungsinfo an den chef schicken muss wissen wir. wir wissen auch das sie das selbst entscheidet an den sitzungen teilzunehmen. wir haben den ag informiert weil die schwerbehindertenvertretung noch nicht so lange im amt ist und keine e-mail account hat, ach ja und weil wir nette kollegen sind, damit unsere schwerbehindertenvertretung immer auf dem laufenden ist, da ja alles neu für sie ist. wir haben die schwerbehindertenvertretung als br über die bevorstehende kündigung und den termin informiert. unsere frage muss der ag das ggf. auch machen weil der ma personenbed. gekündigt wird und wenn ja wo steht das.
Erstellt am 08.06.2015 um 09:22 Uhr von Kölner
Wenn die zur kündigende ANin nicht im Sinne des SGB 9 als Schwerbehinderte gilt (wie Du schreibst), muss der AG die SBV auch nicht informieren.
Aber da Ihr nette Kollegen seid, habt Ihr diese Aufgabe ja übernommen!
Erstellt am 08.06.2015 um 09:28 Uhr von nicoline
Überschrift:
Anhörung Krankheitsbedingte Kündigung eines ***nicht schwerbehinderten***
Wenn es sich nicht um einen Schwerbehinderten handelt, oder um eine/n Beschäftigten, der gleichgestellt ist, hört der AG den BR zu der Kündigung an und die SBV erfährt von der Kündigung durch die Einladung zur Sitzung, nicht vom AG!
*die Freistellung haben wir für unsere Schwerbehindertenvertretung geschrieben weil diese noch keine möglichkeit hat. das diese eigenständig entscheidet *
Es gibt überhaupt keine Situation, die verhindern könnte, dass die SBV sich selbst freistellt. Und im Übrigen nochmal:
SGB X § 95 Abs. 4
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen;
Erstellt am 08.06.2015 um 11:46 Uhr von Unfaßbar
„***nicht schwerbehinderten***“
Das kommt dabei raus, wenn man etwas nachträglich ändert.
Erstellt am 08.06.2015 um 12:20 Uhr von Rattle
hallo,
derjenige der gekündigt werden soll kann die SBV hinzuziehen da diese auch für Kollegen dasein muss die von Schwerbehinderung betroffen sein könnten.
§69 SGB IX
So lange wie der Antrag läuft gilt der Antragsteller als Schwerbehindert.
MFG
Erstellt am 08.06.2015 um 12:49 Uhr von gironimo
Nein - der AG muss die SBV nicht darüber informieren, wenn ein nicht behinderter gekündigt werden soll. Das erfährt der SBV vom BR in der BRS.
Was vor einer derartigen Kündigung sonst so laufen muss (z.B. BEM), sei dahingestellt.