Erstellt am 04.09.2014 um 20:49 Uhr von nicoline
Wenn arbeitsvertraglich eine Versetzung möglich ist, hat der AG trotzdem die Zustimmung des BR gem § 99 und nicht § 87 einzuholen, wenn diese Versetzung mitbestimmungspflichtig ist.
Eine Versetzung ist immer dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Arbeitsumstände sich für den Betroffenen erheblich ändern oder wenn sie länger als 1 Monat dauert. Als erhebliche Änderung der Arbeitsumstände sind z.B. anerkannt :
-Zusammenarbeit mit neuen Kollegen
-längerer Fahrtweg
-anderes Sachgebiet
Wenn in eurem Betriebsratsbüro ein Kommentar zum BetrVG vorhanden ist, rate ich Euch, so Du denn als BR fragst, diesen zum § 99 zu studieren. Im DKK besonders diesen Passus:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Bachner, § 99 BetrVG, 3. Versetzung ab RN 96
Wenn denn klar ist, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt, muss man überlegen, ob es gesetzliche Gründe gibt, dieser zu widersprechen. Dazu sollte man mit der/dem Betroffenen, u.U. den MA der alten und der neuen Abt. sowie evtl. mit dem Veranlasser der Versetzung, also dem AG reden.
Erstellt am 04.09.2014 um 21:17 Uhr von Hasenohr
Erstellt am 05.09.2014 um 09:21 Uhr von gironimo
Den Versetzungsbegriff findest Du im § 95 Abs. 3 BetrVG.
Und dann (siehe nicoline) kommt § 99 BetrVG zum Zuge.