ich machs mir mal ganz einfach:
1: Du siehst es falsch-nur zu vergüten wenn aktue und dringende Erkrankung
2: Nein-akut und dringend ja
3: Siehe unten
Gruss von den betriebsratten
Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen?
Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht, wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.
Was ist, wenn die Praxis einen Behandlungstermin in die Arbeitszeit legt?
Gibt die Arztpraxis einen bestimmten Termin vor, so sind zunächst die tariflichen Regelungen zu beachten. So kann z.B. die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Arztbesuche während der Arbeitszeit davon abhängig gemacht werden, dass der Arztbesuch zu der festgelegten Zeit „medizinisch unvermeidbar“ ist (vgl. LArbG Halle (Saale) v. 23.06.2010 – 5 Sa 340/09). Dies ist z.B. auch bei einer morgendlichen Blutabnahme im nüchternen Zustand des Patienten der Fall.
Erfolgt die Behandlung hingegen lediglich „praxislaufbedingt“ während der Arbeitszeit, so kann eine Entgeltfortzahlungspflicht ausgeschlossen sein.
Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer/-innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 - 11 Sa 247/11 -, LAG-Report 2002, 134).
Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz?
Anstelle des hier beschriebenen Anspruchs auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch aus den Vorschriften zum Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes greifen ein, sofern eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Für den Arztbesuch während der Arbeitszeit bedeutet dies, dass der betroffene Arbeitnehmer bereits während des Arztbesuchs arbeitsunfähig erkrankt sein muss (vgl. hierzu „Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung“). In diesem Fall verdrängen die Vorschriften des EFZG die Regelung des § 616 BGB. Auf dem ersten Blick mag dies unwichtig erscheinen, jedoch ist § 616 BGB im Gegensatz zu den Regelungen nach dem EFZG tariflich abdingbar (d.h. es kann von § 616 BGB Abweichendes in Tarifverträgen geregelt werden).
Was gilt für Teilzeitkräfte?
Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer ambulanten Spezialuntersuchung im Krankenhaus.
Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).
Redaktioneller Stand: April 2014
Quelle
https:www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/