Erstellt am 08.05.2014 um 15:37 Uhr von moreno
Nein der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Einsicht in Arbeitsverträge.
Erstellt am 08.05.2014 um 15:39 Uhr von paula
nur wenn die AN auch alle Schränke des BR durchsuchen dürfen....
Erstellt am 08.05.2014 um 16:01 Uhr von gironimo
Der AN selbst kann dem BR Einblick in seinen Vertrag geben.
Außerdem kann der BR sich vom AG die "Formulararbeitsverträge" zeigen lassen (also die ständig verwendeten Vertragsmuster, die er verwendet und in denen dann nur noch Namen, Tätigkeit, Gehalt usw. eingetragen werden).
Erstellt am 08.05.2014 um 16:24 Uhr von bertiBsrat
Wie kann man dann verhindern, dass jemand besser behandelt wird mit atraktiveren Arbeitszeiten?
Erstellt am 08.05.2014 um 16:30 Uhr von paula
schon mal was von Eurem Mitbestimmungsrecht beim Thema Arbeitszeit gehört????
Verträge braucht ihr dafür aber auch nicht anschauen. Wie kommt man als BR auf so eine Idee?
Erstellt am 08.05.2014 um 16:36 Uhr von bertiBsrat
Nicht schimpfen. Bin ganz frisch.
Erstellt am 08.05.2014 um 16:55 Uhr von paula
ok ;)
also MBR bei Arbeitszeit nach § 87 Abs. Nr. 2 BetrVG nutzen. Wenn ihr wissen wollt wie im einzelnen gearbeitet wird § 80 BetrVG nutzen. Da muss der AG antworten und ihr müsst nicht in Verträge schauen ;)
Erstellt am 08.05.2014 um 17:04 Uhr von bertiBsrat
Danke paula :-) So mach ich es.
AG ist gar nicht das Problem. Kann mir nur beim BR keine Formfehler erlauben. Er wartet nur darauf. hehe Komplizierte Geschichte. Hab an anderer Stelle hier mal Hilfe dazu gesucht aber das ging in die Hose.
Erstellt am 08.05.2014 um 18:50 Uhr von Moreno
Wobei natürlich klar ist wenn der Arbeitnehmer bessere Konditionen ausgehandelt hat beim Arbeitsvertrag z.B das er Samstag nicht arbeiten muss kann der Betriebsrat dies nicht verlangen.
Erstellt am 08.05.2014 um 19:06 Uhr von Holterdiepolter
Falsch!!!!!!
Eine BV steht über einem AV.
Das Günstigkeitsprinzip greift hier nicht.
Erstellt am 08.05.2014 um 19:37 Uhr von Moreno
Glaub ich nicht wenn ich abgemacht habe am Samstag nicht zu arbeiten kann der Betriebsrat doch keine BV machen das ich doch arbeiten muss. Dann würde der Arbeitnehmer ja durch die Betriebsratsarbeit schlechter stehen als ohne betriebsrat!
Erstellt am 08.05.2014 um 19:46 Uhr von Holterdiepolter
Wenn dem nicht so wäre, könnten wir das MBR eines BR gleich ganz vergessen.
Der AG könnte dann ja mit jedem vereinbaren, was er will. Da dieses dann ja gilt, könnte er ja dem BR gleich ne Kühltruhe mit leckeren Würstchen hinstellen. Zeit hätten sie ja dann genug.
Jetzt bitte nicht Böse sein. Aber wenn du wirklich schon so lange BRler bist, wie du an anderer Stelle angegeben hast, bekomme ich bei der Vorstellung, wie du deine Kollegen vertreten haben könntest, so ein leichtes grummeln im Magen (wurde geändert, da nicht ganz Stubenrein).
Erstellt am 08.05.2014 um 20:03 Uhr von Moreno
Holterdiepolter na wenn einer bei Euch nen Arbeitsvertrag von Montag bis Freitag hat und Samstag nicht arbeiten kann weil er da seine Kinder betreut und Du willst ihn mit ner BV dazu zwingen dann tun mir aber eher Deine Kollegen leid!
Erstellt am 08.05.2014 um 20:10 Uhr von Holterdiepolter
Einzelschicksale sind erst mal eine Nebensache. Vordergründig geht es um eine Rangfolge. Die dürfte hier eindeutig sein.
Lernt man übrigens bei der WAF im Seminar BetrVG Teil 1. Wenn ich mich recht erinnere, wird es in Arbeitsrecht Teil 1 auch noch mal wiederholt.
Keines dieser Seminare besucht?
Wie ein BR Einzelfälle dann in einer BV behandelt, ist wieder eine ganz andere Geschichte.
Erstellt am 08.05.2014 um 20:20 Uhr von bertiBsrat
Genau das ist das Problem bei uns. Wir haben ein rollierendes Schichtsystem und viele TZ. Viele arbeiten nach diesem System. Allerdings gibt es viele Ausnahmefälle bei denen der BRV im Symphatiefall die spannendsten Arbeitszeiten vereinbaren lassen hat. Dies führt in einigen Fällen zu Neid.
Erstellt am 08.05.2014 um 20:21 Uhr von Moreno
Also ich hab gelernt das der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen ist die einzelne Mitarbeiter oder Arbeitsgruppen schlechter oder besser stellen und damit unbillig sind! Kann mir nicht vorstellen das sich daran was geändert hat!
Erstellt am 08.05.2014 um 20:41 Uhr von Moreno
Schade jetzt antwortet Holterdiepolter nicht mehr und ich hätte noch so gern von seinem grossen Erfahrungsschatz und seinem guten Benehmen gelernt :-(
Erstellt am 08.05.2014 um 21:54 Uhr von blackjack
Es gibt im Arbeitsrecht mit dem Günstigkeitsprinzip eine entscheidende Ausnahme zum Rangordnungsprinzip.
Nach dem Günstigkeitsprinzip geht die Regelung der niedrigeren Rangstufe dem höherrangigen Recht vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Kortstock, Nipperdey Lexikon ArbeitsR, 13. Aufl. 2013
Erstellt am 08.05.2014 um 22:46 Uhr von ganther
Bei der Arbeitszeit kommt es drauf an ob die Arbeitszeiten kollektiv von Bedeutung sind. Die AZ des einzelnen wohl kaum. Aber die Vielzahl von einzelnen Regelungen zum Einklang bringen schon. Da ist dann auch nichts mit Günstigkeit. Das MBR muss der AG beachten